Streitwert bei isolierter Anfechtung einer Einspruchsentscheidung

Bei der isolierten Anfechtung einer Einspruchsentscheidung entspricht der Streitwert nicht automatisch dem Wert des zugrundeliegenden Steuerbescheids. Wenn es nur um die Wahrung verfahrensrechtlicher Positionen geht, ist der Auffangstreitwert anzusetzen. So hat das FG Düsseldorf entschieden.

Im entschiedenen Fall legte eine GmbH legte gegen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide Einspruch ein und berief sich auf die Verfassungswidrigkeit von § 8c Abs. 1 KStG. Das Finanzamt ordnete das Ruhen des Verfahrens an. Nach einer Betriebsprüfung erließ das Finanzamt geänderte Bescheide. Die GmbH legte auch gegen diese Bescheide Einspruch ein. Diese Einsprüche verwarf das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung als unzulässig.

Die GmbH klagte gegen die Einspruchsentscheidung und beantragte deren isolierte Aufhebung. Sie argumentierte, die Einspruchsentscheidung sei wegen des ruhenden Verfahrens rechtswidrig. Zudem stelle ihr zweiter Einspruch gar keinen Einspruch im Rechtssinne dar. Nachdem das Finanzamt die Einspruchsentscheidung aufhob, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Festsetzung des Streitwerts

Das FG Düsseldorf musste nun den Streitwert festsetzen. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der Bedeutung der Sache für den Kläger nach Ermessen zu bestimmen. Fehlen ausreichende Anhaltspunkte, gilt ein Auffangstreitwert von 5.000 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG).

Zwar entspricht bei isolierter Anfechtung einer Einspruchsentscheidung der Streitwert grundsätzlich dem Wert des Bescheids, der Anlass zum Rechtsbehelfsverfahren gab. Dies gilt aber nicht, wenn keine Identität zwischen angefochtenem Bescheid und Einspruchsentscheidung besteht oder bei isolierter Anfechtung einer Teileinspruchsentscheidung.

Wahrung der verfahrensrechtlichen Position

Im vorliegenden Fall war eine etwaige Änderung der festgesetzten Steuer nicht Gegenstand der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Der GmbH ging es nach ihrem Klagevortrag nur um die Aufhebung der Einspruchsentscheidung und die Wahrung ihrer verfahrensrechtlichen Position. Sie wollte keine Herabsetzung der Steuer erreichen.

Da der Sach- und Streitstand keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Bestimmung des Streitwerts bot, setzte das Gericht den Auffangstreitwert von 5.000 EUR fest. Dies sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die Beteiligten darüber stritten, ob das Finanzamt während des ruhenden Verfahrens überhaupt eine Einspruchsentscheidung erlassen durfte. In einem solchen Fall gehe es dem Kläger nicht um eine bezifferte Steueränderung, sondern um die Wahrung seiner Verfahrensrechte.

Die Entscheidung über den Streitwert ist unanfechtbar. Die Streitwertfestsetzung ergeht gerichtsgebührenfrei, da es an einem entsprechenden Gebührentatbestand im Gerichtskostengesetz fehlt.

FG Düsseldorf, Beschluss v. 8.1.2025, 7 K 1591/24


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