Feststellungslast für verdeckte Gewinnausschüttungen

Das FG Düsseldorf betont, dass das Finanzamt die Feststellungslast dazu tragen muss, ob hinzugeschätzte Betriebseinnahmen den Gesellschaftern tatsächlich zugeflossen sind und verdeckte Gewinnausschüttungen auf Seiten der Gesellschafter darstellen.

Wenn eine GmbH Schwarzeinnahmen erzielt, müssen nicht zwangsläufig alle Gesellschafter diese als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) versteuern. Entscheidend ist, wer tatsächlich Zugriff auf die Gelder hatte.

Betriebsprüfung stellte erhebliche Schwarzeinnahmen fest

In dem vom FG Düsseldorf entschieden Fall waren eine Tochter und ihre Mutter waren zu je 50 % an einer GmbH beteiligt, die zwei Betriebsstätten unterhielt - ein Modehaus und einen Textilgroßhandel. Die Tochter war zeitweise auch Geschäftsführerin.

Bei einer Betriebsprüfung wurden erhebliche Schwarzeinnahmen festgestellt. Das Finanzamt rechnete diese den beiden Gesellschafterinnen entsprechend ihrer Beteiligungsquote je zur Hälfte als vGA zu.

Die Tochter klagte gegen die Steuerbescheide. Sie argumentierte, ihr seien die Gelder nicht zugeflossen. Sie sei nur für den Textilgroßhandel zuständig gewesen. Das Modehaus hätten ihre Eltern allein verwaltet und die dortigen Einnahmen an sich genommen.

Tatsächlich Zugriff auf die nicht verbuchten Einnahmen

Das FG Düsseldorf gab der Klage teilweise statt. Die Schwarzeinnahmen aus dem Modehaus müsse die Tochter nicht versteuern, da sie darauf keinen Zugriff gehabt habe. Die Einnahmen aus dem Textilgroßhandel seien ihr dagegen in voller Höhe als vGA zuzurechnen, da sie diesen Bereich eigenverantwortlich geführt habe. Dass ihre Eltern das Geld später an sich nahmen, ändere daran nichts.

Bei Schwarzeinnahmen spreche nach der BFH-Rechtsprechung ein erster Anschein dafür, dass diese den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungsquote zufließen. Die Gesellschafter können diesen Anschein aber widerlegen. Entscheidend sei, wer tatsächlich Zugriff auf die nicht verbuchten Einnahmen hatte.

FG Düsseldorf, Urteil v. 22.0.2024, 9 K 677/21 E


Schlagworte zum Thema:  Verdeckte Gewinnausschüttung