OFD Münster, Verfügung v. 14.2.2008, o. Az.

Ausgleichsleistungen aus der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sind als wiederkehrende Bezüge i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b EStG zu erfassen und mit ihrem vollen Betrag der Besteuerung zu unterwerfen.

Eine Erfassung mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG) kommt nicht in Betracht.

Die Leistungen beruhen nicht auf einem Rentenstammrecht, sondern sind gesetzliche Sozialleistungen, die dazu dienen, ein Mindereinkommen ehemaliger Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft, die wegen ihres Alters keine oder nur geringe Ansprüche aus dem Tarifvertrag erwerben können, auszugleichen.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b

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