OFD Koblenz, Verfügung v. 23.1.2008, S 2255 b - St 32 1

Das BMF hatte bisher die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Ausgleichsleistungen aus der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) um Rentenbezüge handelt, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG mit dem Ertragsanteil der Besteuerung zu unterwerfen sind.

Nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage wird nunmehr die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Ausgleichsleistungen aus der ZLA nicht um Einkünfte handelt, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG mit ihrem Ertragsanteil zu erfassen sind. Diese Leistungen beruhen nicht auf einem Rentenstammrecht, sondern sind gesetzliche Sozialleistungen, die dazu dienen, ein Mindereinkommen ehemaliger Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft, die wegen ihres Alters keine oder nur geringe Ansprüche aus dem Tarifvertrag erwerben können, auszugleichen. Sie sind einkommensteuerrechtlich als wiederkehrende Bezüge i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b EStG zu erfassen und mit ihrem vollen Betrag in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Für die Erfassung dieser Bezüge bitte ich die Kz 55.158, 159 (Zeile 4 der Anlage SO 2007) zu verwenden.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b

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