Rz. 62
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Die Zulage wird nur dann in voller Höhe gewährt, wenn der Berechtigte einen bestimmten Mindesteigenbeitrag zugunsten der begünstigten – maximal zwei – Verträge erbracht hat (§§ 86, 87 EStG). Zinsen und Erträge sind keine Beiträge (vgl. Rn. 31).
Rz. 63
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Der jährliche Mindesteigenbeitrag ermittelt sich wie folgt: 4 % der maßgebenden Einnahmen, maximal 2 100 EUR, abzüglich der Zulage.
Rz. 64
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Der Mindesteigenbeitrag gem. Rn. 63 ist – auch bei Beiträgen zugunsten von Verträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden – mit dem Sockelbetrag nach § 86 Abs. 1 Satz 4 EStG zu vergleichen. Dieser beträgt jährlich einheitlich 60 EUR. Die Zulage wird nicht gekürzt, wenn der Berechtigte in dem maßgebenden Beitragsjahr den höheren der beiden Beträge als Eigenbeitrag zugunsten der begünstigten – maximal zwei – Verträge eingezahlt hat. Zu den Besonderheiten bei Ehegatten/Lebenspartnern vgl. Rn. 84 ff.
Rz. 65
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Hat der Zulageberechtigte in dem dem Beitragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr keine maßgebenden Einnahmen (vgl. Rn. 69) erzielt, ist als Mindesteigenbeitrag immer der Sockelbetrag zugrunde zu legen.
Rz. 66
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Beispiel 1:
Der ledige A ohne Kinder erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und ist in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Für ihn ist die Beitragsbemessungsgrenze West maßgeblich. Er zahlt zugunsten seines Altersvorsorgevertrags im Jahr 2023 eigene Beiträge i. H. v. 1 925 EUR ein. Im Jahr 2022 hatte er beitragspflichtige Einnahmen i. H. v. 53 000 EUR. Die beitragspflichtigen Einnahmen des A unterschreiten die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) für das Kalenderjahr 2022 (84 600 EUR).
Da A den Mindesteigenbeitrag erbracht hat, wird die Zulage von 175 EUR nicht gekürzt.
Rz. 67
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Abwandlung des Beispiels 1 in Rn. 66:
A erhält zudem zwei Kinderzulagen für seine in den Jahren 2004 und 2005 geborenen Kinder.
Die von A geleisteten Beiträge übersteigen den Mindesteigenbeitrag. Die Zulage wird nicht gekürzt.
Rz. 68
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Beispiel 2:
B werden in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2023 Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) angerechnet. Sie hat zwei Kinder, die in den Jahren 2016 und 2022 geboren worden sind, und zahlt zugunsten ihres Altersvorsorgevertrags im Jahr 2023 eigene Beiträge i. H. v. 30 EUR ein. Im Jahr 2023 hat sie keine beitragspflichtigen Einnahmen erzielt, 2022 erzielte sie aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung beitragspflichtige Einnahmen i. H. v. insgesamt 4 800 EUR. Außerdem erhielt sie im Jahr 2022 Elterngeld i. H. v. 300 EUR (keine beitragspflichtigen Einnahmen, vgl. Rn. 81).
Elterngeld (kein Ansatz) |
0 EUR |
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Beitragspflichtige Einnahmen |
4 800 EUR |
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4 % |
192 EUR |
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höchstens |
2 100 EUR |
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anzusetzen |
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192 EUR |
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abzüglich Zulage (175 EUR + 2 x 300 EUR) |
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775 EUR |
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Mindesteigenbeitrag (§ 86 Abs. 1 Satz 2 EStG) |
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0 EUR |
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Sockelbetrag (§ 86 Abs. 1 Satz 4 EStG) |
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60 EUR |
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maßgebend (§ 86 Abs. 1 Satz 5 EStG) |
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60 EUR |
geleisteter Eigenbeitrag |
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30 EUR |
Kürzungsfaktor (Eigenbeitrag/Mindesteigenbeitrag × 100) |
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50 % |
Da B den Mindesteigenbeitrag (in Höhe des Sockelbetrags) nur zu 50 % geleistet hat, wird die Zulage von insgesamt 775 EUR um 50 % gekürzt, so dass lediglich eine Zulage i. H. v. 387,50 EUR gewährt werden kann.