Rz. 107
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Wird bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern der Sonderausgabenabzug beantragt, gilt für die Günstigerprüfung Folgendes:
Rz. 108
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Ist nur ein Ehegatte/Lebenspartner unmittelbar begünstigt und hat der andere Ehegatte/Lebenspartner keinen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, wird die Steuerermäßigung für die Aufwendungen nach § 10a Abs. 1 EStG des berechtigten Ehegatten/Lebenspartners mit seinem Zulageanspruch verglichen.
Rz. 109
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Ist nur ein Ehegatte/Lebenspartner unmittelbar begünstigt und hat der andere Ehegatte/- Lebenspartner einen Anspruch auf Zulage aufgrund seiner mittelbaren Zulageberechtigung nach § 79 Satz 2 EStG, wird die Steuerermäßigung für die im Rahmen des § 10a Abs. 1 EStG berücksichtigten Aufwendungen beider Ehegatten/Lebenspartner einschließlich der hierfür zustehenden Zulagen mit dem den Ehegatten/Lebenspartnern insgesamt zustehenden Zulageanspruch verglichen (§ 10a Abs. 3 Satz 2 bis 4 i. V. m. Abs. 2 EStG; vgl. auch das Beispiel in Rn. 113).
Rz. 110
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Haben beide unmittelbar begünstigten Ehegatten/Lebenspartner Altersvorsorgebeiträge geleistet, wird die Steuerermäßigung für die Summe der für jeden Ehegatten/Lebenspartner nach § 10a Abs. 1 EStG anzusetzenden Aufwendungen mit dem den Ehegatten/Lebenspartnern insgesamt zustehenden Zulageanspruch verglichen (§ 10a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 EStG; vgl. auch das Beispiel in Rn. 112). Auch wenn nur für die von einem Ehegatten/Lebenspartner geleisteten Altersvorsorgebeiträge ein Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG beantragt wird, wird bei der Ermittlung der über den Zulageanspruch hinausgehenden Steuerermäßigung der beiden Ehegatten/Lebenspartnern zustehende Zulageanspruch berücksichtigt (§ 10a Abs. 3 Satz 5 EStG).
Rz. 111
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Im Fall der Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern nach § 26a EStG (bis 31. Dezember 2012: getrennte Veranlagung nach § 26a EStG oder besondere Veranlagung nach § 26c EStG) ist Rn. 108 oder Rn. 109 entsprechend anzuwenden; sind beide Ehegatten/Lebenspartner unmittelbar begünstigt, erfolgt die Günstigerprüfung für jeden Ehegatten/Lebenspartner wie bei einer Einzelveranlagung. Es wird daher nur der dem jeweiligen Ehegatten/Lebenspartner zustehende Zulageanspruch angesetzt.
Rz. 112
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Beispiel:
Ehegatten, die beide unmittelbar begünstigt sind, haben im Jahr 2023 ein zu versteuerndes Einkommen i. H. v. 150 000 EUR (ohne Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG). Darin sind Einkünfte aus unterschiedlichen Einkunftsarten enthalten. Sie haben mit den Beiträgen i. H. v. 2 300 EUR (Ehemann)/900 EUR (Ehefrau) zugunsten ihrer Verträge mehr als die erforderlichen Mindesteigenbeiträge gezahlt und daher für das Beitragsjahr 2023 jeweils einen Zulageanspruch von 175 EUR.
Ehemann |
|
Ehefrau |
|
Eigenbeitrag |
2 300 EUR |
Eigenbeitrag |
900 EUR |
davon gefördert |
|
davon gefördert |
|
höchstens (2 100 EUR – 175 EUR) |
1 925 EUR |
höchstens (2 100 EUR – 175 EUR) |
1 925 EUR |
gefördert somit |
1 925 EUR |
gefördert somit |
900 EUR |
Abziehbare Sonderausgaben |
Abziehbare Sonderausgaben |
(1 925 EUR + 175 EUR =) |
2 100 EUR |
(900 EUR + 175 EUR =) |
1 075 EUR |
zu versteuerndes Einkommen (bisher) |
|
150 000 EUR |
abzüglich Sonderausgaben Ehemann |
2 100 EUR |
|
abzüglich Sonderausgaben Ehefrau |
1 075 EUR |
3 175 EUR |
zu versteuerndes Einkommen (neu) |
|
146 825 EUR |
Einkommensteuer auf 150 000 EUR |
|
43 054 EUR |
Einkommensteuer auf 146 825 EUR |
|
41 720 EUR |
Differenz |
|
1 334 EUR |
abzüglich Zulageansprüche insgesamt (2 × 175 EUR) |
|
350 EUR |
zusätzliche Steuerermäßigung insgesamt |
|
984 EUR |
Der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG ergibt für die Ehegatten eine zusätzliche Steuerermäßigung i. H. v. 984 EUR. Zur Zurechnung der auf den einzelnen Ehegatten entfallenden Steuerermäßigung vgl. Rn. 119.
Rz. 113
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Beispiel:
Ehegatten haben im Jahr 2023 ein zu versteuerndes Einkommen i. H. v. 150 000 EUR (ohne Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG). Darin sind Einkünfte aus unterschiedlichen Einkunftsarten enthalten. Nur der Ehemann ist unmittelbar begünstigt; er hat den erforderlichen Mindesteigenbeitrag erbracht. Seine Ehefrau hat einen eigenen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen und den Mindestbeitrag von 60 EUR erbracht. Sie ist daher mittelbar zulageberechtigt. Sie haben Beiträge i. H. v. 1 700 EUR (Ehemann) bzw. 250 EUR (Ehefrau) zugunsten ihrer Verträge gezahlt und – da der Ehemann den erforderlichen Mindesteigenbeitrag geleistet hat – für das Beitragsjahr 2023 jeweils einen Zulageanspruch von 175 EUR.
Ehemann |
|
Ehefrau |
|
Eigenbeitrag |
1 700 EUR |
Eigenbeitrag |
250 EUR |
davon gefördert |
1 700 EUR |
|
|
durch den unmittelbar Zulageberechtigten ausgeschöpftes Abzugsvolumen:
Eigenbeitrag des Ehemanns |
1 700 EUR |
|
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Zulageanspruch Ehemann |
175 EUR |
|
|
Zulageanspruch Ehefrau |
175 EUR |
|
|
ausgeschöpft somit |
2 050 EUR |
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|
Abzugsvolumen |
2 100 EUR |
60 EUR |
|
noch nicht ausgeschöpft |
50 EUR |
|
|
von der Ehefrau noch nutzbares Abzu... |