Rz. 305
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Erkennt die ZfA, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen mittels Datensatz vom Anbieter zurückzufordern. Hierbei gelten folgende Fristen:
- Beitragsjahre 2018 oder älter: Es gelten die allgemeinen Fristen der AO.
- Beitragsjahre 2019 bis 2023: Die Überprüfung des Zulageanspruchs hat bis zum Ende des zweiten auf die Ermittlung der Zulage folgenden Jahres und die Rückforderung bis zum Ablauf eines Jahres nach Kenntnis des Rückforderungsgrundes zu erfolgen.
- Ab dem Beitragsjahr 2024: Die ZfA zahlt die Zulage erst nach erfolgter Berechnung und Überprüfung nach § 91 EStG aus. Aufgrund neuer, berichtigter oder stornierter Daten, die bis zum Ende des zweiten auf die Ermittlung der Zulage folgenden Jahres nachträglich der ZfA übermittelt werden, hat die ZfA eine Rückforderung bis zum Ablauf eines Jahres nach Kenntnis des Rückforderungsgrundes vorzunehmen. Hierunter fällt auch eine Mitteilung der Familienkasse nach § 9 AltvDV. § 90 EStG ist insoweit lex specialis und hat Vorrang vor den Änderungsvorschriften der AO.
Rz. 306
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Dem Zulageberechtigten wird die Rückforderung nach § 90 Abs. 3 Satz 1 EStG i. d. F. vom 16. Dezember 2022 ab dem Beitragsjahr 2024 durch Bescheid nach § 90 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG i. d. F. vom 16. Dezember 2022 mitgeteilt; der Anbieter erlangt hiervon Kenntnis durch Datensatz. Der Anbieter führt die ihm mitgeteilten Rückforderungsbeträge an die ZfA ab, indem er das Vertragskonto des Zulageberechtigten entsprechend belastet. Ist die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den Altersvorsorgevertrag zwischen dem Zulageberechtigten und dem Anbieter beendet, beispielsweise nach Abfindung einer Kleinbetragsrente, fordert die ZfA die Zulage vom Anleger zurück.
Rz. 307
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Erfolgt nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Zulagen, fordert die ZfA diese Zulagen vom Zulageberechtigten zurück, soweit
- das Guthaben auf dem Vertrag des Zulageberechtigten zur Zahlung des Rückforderungsbetrags nach § 90 Abs. 3 Satz 1 EStG nicht ausreicht und
- im Rückforderungsbetrag ein Zulagebetrag enthalten ist, der in der Ehe-/Lebenspartner- schaftszeit ausgezahlt wurde.
In diesen Fällen setzt die ZfA den Rückforderungsbetrag gem. § 90 Abs. 3a EStG, ggf. unter Anrechnung bereits vom Anbieter einbehaltener und abgeführter Beträge, gegenüber dem Zulageberechtigten fest.
Rz. 308
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Dies gilt auch in den Fällen, in denen nach einer Inanspruchnahme eines AltersvorsorgeEigenheimbetrags oder während einer Darlehenstilgung bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Abs. 1a AltZertG eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Zulagen erfolgt. In diesen Fällen setzt die ZfA den Rückforderungsbetrag, ggf. unter Anrechnung bereits vom Anbieter einbehaltener und abgeführter Beträge, gem. § 90 Abs. 3a EStG gegenüber dem Zulageberechtigten fest, soweit das Guthaben auf dem Vertrag des Zulageberechtigten zur Zahlung des Rückforderungsbetrags nicht ausreicht.
Rz. 309
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Beispiel:
A hat im Jahr 2022 Altersvorsorgebeiträge i. H. v. 1 925 EUR auf seinen Altersvorsorgevertrag eingezahlt. Für die Beiträge des Jahres 2022 werden dem Vertrag am 31. Dezember 2022 38 EUR an Erträgen gutgeschrieben. Anfang des Jahres 2023 erhält er für die Altersvorsorgebeiträge des Jahres 2022 175 EUR Zulage. Das Kapital in seinem Altersvorsorgevertrag beträgt mit den in den Vorjahren angesparten Beträgen insgesamt 12 154 EUR, davon sind 12 154 EUR gefördert und 0 EUR ungefördert. Weitere Beiträge zahlt er nicht ein.
Mitte des Jahres 2023 entnimmt er 100 % des geförderten Vermögens als AltersvorsorgeEigenheimbetrag. Es werden 12 154 EUR ins Wohnförderkonto eingestellt. Die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf diesen Altersvorsorgevertrag zwischen dem Zulageberechtigten und dem Anbieter endet.
Im Herbst des Jahres 2023 stellt die ZfA fest, dass A für das Jahr 2022 keinen Zulageanspruch hatte. Sie teilt dem Anbieter das geänderte Ermittlungsergebnis mit und fordert die Zulage i. H. v. 175 EUR unmittelbar vom Anleger zurück.
Rückwirkend zum Zeitpunkt der Entnahme betrachtet, entfallen vom AltersvorsorgeEigenheimbetrag (12 154–1 925–175–38 =) 10 016 EUR auf gefördertes Altersvorsorgevermögen. Das Wohnförderkonto wird von der ZfA nach der Übermittlung der geänderten Meldung zur Auszahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags auf 10 016 EUR korrigiert.
Zu beachten ist, dass die in dem nunmehr ungeförderten Vermögen enthaltenen Erträge nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG zum Zeitpunkt der Entnahme zu versteuern sind. Hierzu gehören neben den für 2022 auf die Beiträge gutgeschriebenen Erträgen in Höhe von 38 EUR auch die auf die von der ZfA zurückgeforderte Zulage für den Zeitraum von Anfang 2023 bis zur Rückforderung der Zulage entfallenden Erträge.