Rz. 265
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag kann auch für die Finanzierung eines barrierereduzierenden Umbaus oder ab 1. Januar 2024 für energetische Sanierungsmaßnahmen in oder an einer selbst genutzten Wohnung verwendet werden (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Das für den barrierereduzierenden Umbau oder die energetische Sanierung entnommene Kapital muss mindestens 6 000 EUR betragen, wenn die Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung vorgenommen werden. Im Hinblick auf den Mindestentnahmebetrag ist es ausreichend, wenn die Maßnahmen innerhalb dieses Zeitraumes begonnen werden. Werden die begünstigten Maßnahmen nach diesem Zeitraum aufgenommen, muss das entnommene Kapital mindestens 20 000 EUR betragen.
Rz. 266
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Das für den barrierereduzierenden Umbau entnommene Kapital muss mindestens zu 50 % für Maßnahmen verwendet werden, die den Vorgaben der DIN 18040 Teil 2, Ausgabe September 2011, entsprechen, soweit baustrukturell möglich. Der verbleibende Teil des entnommenen Kapitals ist für die Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung zu verwenden. Die technischen Mindestanforderungen für die Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG wurden im Bundesbaublatt (BundesBauBlatt 2013 S. 59ff.) veröffentlicht.
Rz. 267
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Der Zulageberechtigte hat beim barrierereduzierenden Umbau die zweckgerechte Verwendung durch einen Sachverständigen bestätigen zu lassen. Als Sachverständige sind hierfür neben den nach Landesrecht Bauvorlageberechtigten (z. B. Architekten und Bauingenieure) auch nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 der Handwerksordnung öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zugelassen. Voraussetzung ist, dass die Sachverständigen für ein Sachgebiet bestellt sind, das die Barrierefreiheit und Barrierereduzierung in Wohngebäuden umfasst. Des Weiteren müssen sie eine besondere Sachkunde oder ergänzende Fortbildung auf diesem Gebiet nachweisen. Die Kosten für die Bestätigung des Sachverständigen gehören zu den förderunschädlich entnehmbaren Beträgen.
Rz. 268
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Förderfähige energetische Maßnahmen sind nur solche im Sinne des § 35c Abs. 1 Satz 3 EStG, die von einem Fachunternehmen ausgeführt werden. Darunter zählt z. B. die Erneuerung von Heizungsanlagen, die Wärmedämmung von Wänden und Dachflächen oder die Erneuerung von Fenstern und Außentüren in oder an einer selbst genutzten Wohnung. § 35c Abs. 1 Satz 4, 6 und 7 EStG gelten entsprechend. Zu den förderunschädlich entnehmbaren Beträgen (Aufwendungen) gehören somit auch die Kosten für Energieberater, die mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt worden sind. Der Zulageberechtigte muss der ZfA eine Bescheinigung über die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 35c Abs. 1 Satz 3 EStG und der Rechtsverordnung nach § 35c Abs. 7 EStG (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2. Januar 2020, BGBl. I S. 3, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022, BGBl. I S. 2414) vorlegen. Hierfür hat das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den Ländern Musterbescheinigungen veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 26. Januar 2023, BStBl I S. 218). Neben den ausführenden Fachunternehmen sind unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung auch Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes (insbesondere Energieberater) zur Ausstellung der Bescheinigung berechtigt. Weitere Einzelheiten hierzu regelt das BMF-Schreiben vom 14. Januar 2021 (BStBl I S. 103).
Rz. 269
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Der Zulageberechtigte hat schriftlich zu bestätigen, dass weder er selbst noch ein Mitnutzer der Wohnung für die Umbau– oder Sanierungskosten
beantragt hat oder beantragen wird. Diese Bestätigung ist bei der Antragstellung (vgl. Rn. 260) gegenüber der ZfA abzugeben. Wird zur Finanzierung des barrierereduzierenden Umbaus oder ab 1. Januar 2024 zur Finanzierung der energetischen Sanierungsmaßnahmen ein Darlehen im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags nach § 1 Abs. 1a AltZertG aufgenommen, hat der Zulageberechtigte diese Bestätigung gegenüber seinem Anbieter abzugeben. Zu den jeweiligen Umbau– oder Sanierungskosten gehören neben den Materialkosten auch die anteiligen Lohnkosten für die entsprechende Maßnahme. Für darüber hinaus gehende Kosten, für die keine Entnahme nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG erfolgt und für die kein Darlehen nach § 1 Abs. 1a AltZertG in Anspruch genommen wird, gelten keine Beschränkungen.
Rz. 270
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Rn. 260 sowie Rn. 278 gelten entsprechend.
Rz. 271
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Geht ab dem 1. Januar 202...