Rz. 310
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Die reguläre Frist für die Berechnung bzw. Festsetzung der Zulage beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden ist, d. h. mit Ablauf des Beitragsjahres (§ 88 EStG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO).
Rz. 311
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Die Festsetzungsfrist für die Rückforderung der Zulage nach § 90 Abs. 3 EStG sowie für die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Zulagefestsetzung nach einer Festsetzung im Sinne des § 90 Abs. 4 EStG beginnt nach § 170 Abs. 3 AO nicht vor Ablauf des Jahres, in dem der Antrag nach § 89 EStG gestellt worden ist. Ab dem Beitragsjahr 2019 richtet sich die zulässige Rückforderungsfrist alleine nach § 90 Abs. 3 Satz 1 EStG.
Rz. 312
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Beispiel:
Der Zulageantrag für das Beitragsjahr 2019 geht im Jahr 2021 beim Anbieter ein und wird von diesem im Dezember 2021 per Datenübertragung an die ZfA übermittelt. Die ZfA ermittelt die Zulage und überweist sie im Jahr 2022 an den Anbieter. Die ZfA kann nach § 90 Abs. 3 Satz 1 EStG die Gewährung der Zulage nur bis zum Ablauf des Jahres 2024 überprüfen und muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Rückforderungsgrundes die Zulage zurückfordern.
Rz. 313
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Die Festsetzungsfrist für die Berechnung der Zulage (einschließlich der Rückforderung nach § 90 Abs. 3 EStG für Beitragsjahre bis einschließlich 2018) endet frühestens in dem Zeitpunkt, in dem über den Zulageantrag unanfechtbar entschieden worden ist (§ 171 Abs. 3 AO). Sofern der Zulageberechtigte innerhalb der Jahresfrist keinen Antrag auf Festsetzung nach § 90 Abs. 4 Satz 2 EStG gestellt hat, ist über den Zulageantrag mit Ablauf eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 EStG durch den Anbieter unanfechtbar entschieden.
Rz. 314
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Korrigiert die ZfA die Berechnung der Zulage nach § 90 Abs. 3 EStG, hat die erneute Bescheinigung nach § 92 EStG über das korrigierte Ergebnis keine Auswirkung auf die Festsetzungsfrist.
Rz. 315
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Beantragt der Zulageberechtigte die förmliche Festsetzung der Zulage (Rn. 301), tritt insoweit eine weitere Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO ein.
Rz. 316
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Ab dem Beitragsjahr 2023 gilt nach § 90 Abs. 3 Satz 6 und 7 EStG davon abweichend eine längere Festsetzungsfrist hinsichtlich der Rückforderung bei Kindererziehenden. Wenn die Kindererziehungszeiten, beispielsweise aufgrund eines Ausschlussgrundes, vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anerkannt werden, hat die ZfA die Zulage bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des maßgebenden Kindes zurückzufordern. Es ist das Lebensalter des Kindes maßgebend, das für die Anerkennung der Förderberechtigung nach § 10a Abs. 1a EStG maßgebend war. Hat ein Zulageberechtigter Kindererziehungszeiten innerhalb der in § 10a Abs. 1a EStG genannten Frist beantragt, der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aber nicht innerhalb der Ausschlussfrist darüber abschließend beschieden, verlängert sich die Ausschlussfrist um drei Monate nach Kenntniserlangung der ZfA vom Erlass des Bescheides.