Der Arbeitnehmer A ist auf einer dreitägigen Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer A in einem Hotel zwei Übernachtungen jeweils mit Frühstück sowie am Zwischentag ein Mittag- und ein Abendessen gebucht und bezahlt. Zusätzlich möchte der Arbeitgeber eine steuerfreie Reisekostenerstattung zahlen. Für die vom Arbeitgeber veranlassten und bezahlten Mahlzeiten soll jeweils der geltende Sachbezugswert (2020: Frühstück jeweils 1,80 EUR und Mittag-/Abendessen jeweils 3,40 EUR) einbehalten werden.
Der Arbeitgeber hat keinen geldwerten Vorteil für die Mahlzeiten zu versteuern. Der Arbeitgeber kann für die Auswärtstätigkeit höchstens noch folgende Beträge zusätzlich für die Verpflegung steuerfrei auszahlen:
Anreisetag: |
14,00 EUR |
Zwischentag: |
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28,00 EUR |
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Kürzung: |
Frühstück |
- 5,60 EUR |
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Mittagessen |
-11,20 EUR |
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Abendessen |
-11,20 EUR |
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verbleiben für Zwischentag |
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0,00 EUR |
Abreisetag: |
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14,00 EUR |
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Kürzung: |
Frühstück |
- 5,60 EUR |
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verbleiben für den Abreisetag |
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8,40 EUR |
Insgesamt steuerfrei auszahlbar |
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22,40 EUR |
Zahlt der Arbeitgeber angesichts der Mahlzeitengestellung nur eine (z. B. um die amtlichen Sachbezugswerte für zwei Frühstücke je 1,80 EUR, ein Mittagessen je 3,40 EUR und ein Abendessen je 3,40 EUR zusammen also um 10,40 EUR) gekürzte steuerfreie Reisekostenerstattung von 12,00 EUR an seinen Arbeitnehmer, kann der Arbeitnehmer die Differenz von 10,40 EUR als Werbungskosten geltend machen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen arbeitsrechtlichen Anspruch (nur) auf eine gekürzte Reisekostenerstattung.
Anreisetag: |
14,00 EUR |
Zwischentag: |
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28,00 EUR |
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Kürzung: |
Frühstück |
- 5,60 EUR |
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Mittagessen – |
11,20 EUR |
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Abendessen – |
11,20 EUR |
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verbleiben für Zwischentag |
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0,00 EUR |
Abreisetag: |
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14,00 EUR |
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Kürzung: |
Frühstück |
- 5,60 EUR |
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verbleiben für den Abreisetag |
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8,40 EUR |
Insgesamt Verpflegungspauschalen |
22,40 EUR |
abzüglich steuerfreie Reisekostenerstattung |
-12,00 EUR |
verbleiben als Werbungskosten |
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10,40 EUR |
Behält der Arbeitgeber die Sachbezugswerte (1,80 EUR + 3,40 EUR + 3,40 EUR + 1,80 EUR = 10,40 EUR) z. B. von den ungekürzten Verpflegungspauschalen 14,00 EUR + 28,00 EUR + 14,00 EUR = 56 EUR) ein und zahlt nur eine gekürzte Reisekostenerstattung von 45,60 EUR (56,00 EUR – 10,40 EUR) an den Arbeitnehmer, können ebenfalls höchstens 22,40 EUR steuerfrei erstattet werden. Der darüber hinausgehende, vom Arbeitgeber ausgezahlte Betrag von 23,20 EUR (= 45,60 EUR – 22,40 EUR) ist pauschal (nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EStG höchstens bis zu 56,00 EUR) oder individuell zu besteuern.
Zahlt der Arbeitgeber eine ungekürzte steuerfreie Reisekostenerstattung von 22,40 EUR, zieht hiervon aber im Wege der Verrechnung ein Entgelt für die gestellten Mahlzeiten in Höhe der amtlichen Sachbezugswerte (1,80 EUR + 3,40 EUR + 3,40 EUR + 1,80 EUR = 10,40 EUR) ab, ist die Kürzung der steuerlichen Verpflegungspauschalen um die verrechneten Entgelte zu kürzen, im Gegenzug aber die steuerfreie Reisekostenerstattung von 22,40 EUR von den steuerlichen Pauschalen abzuziehen. Zwar erhält der Arbeitnehmer nur 12,00 EUR vom Arbeitgeber ausgezahlt, dies ist aber wirtschaftlich die Differenz aus 22,40 EUR steuerfreie Reisekostenerstattung und 10,40 EUR Entgelt für die gestellten Mahlzeiten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf eine ungekürzte steuerfreie Reisekostenerstattung, die der Arbeitgeber aber im Rahmen der Erfüllung dieses Erstattungsanspruchs mit seinem Anspruch auf das für die Mahlzeiten vereinbarte Entgelt aufrechnet. Die arbeitgeberinterne Verrechnung ändert nicht den wirtschaftlichen Charakter oder die Anspruchsgrundlage der Reisekostenerstattung.
Anreisetag: |
14,00 EUR |
Zwischentag: |
28,00 EUR |
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Kürzung: |
Frühstück |
–3,80 EUR (5,60 EUR – 1,80 EUR) |
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Mittagessen |
–7,80 EUR (11,20 EUR – 3,40 EUR) |
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Abendessen |
– 7,80 EUR (11,20 EUR – 3,40 EUR) |
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verbleiben für den Zwischentag |
8,60 EUR |
Abreisetag: |
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14,00 EUR |
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Kürzung: |
Frühstück |
–3,80 EUR (5,60 EUR – 1,80 EUR) |
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verbleiben für den Abreisetag |
10,20 EUR |
Insgesamt Verpflegungspauschalen |
32,80 EUR |
abzüglich steuerfreie Reisekostenerstattung |
– 22,40 EUR |
verbleiben als Werbungskosten |
10,40 EUR |
Zahlt der Arbeitgeber eine ungekürzte Reisekostenerstattung von 56 EUR und zieht hiervon das für die Mahlzeiten vereinbarte Entgelt in Höhe der Sachbezugswerte im Wege der Verrechnung ab (56,00 EUR – 10,40 EUR = 45,60 E...