10.1 Begriff der Bezüge
Rz. 31
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden. Bezüge im Ausland, die – wenn sie im Inland anfielen – Einkünfte wären, sind wie inländische Einkünfte zu ermitteln. Unter Beachtung der Ländergruppeneinteilung (Rz. 35) sind Sachbezüge nach der jeweils geltenden Sozialversicherungsentgeltverordnung mit dem sich ergebenden Anteil anzusetzen. Die Kürzung nach der Ländergruppeneinteilung gilt nicht für die Werbungskosten-Pauschbeträge, den Sparer-Pauschbetrag und die Kostenpauschale (Rz. 33).
10.2 Umrechnung ausländischer Bezüge
Rz. 32
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Ausländische Bezüge sind in Euro umzurechnen (§ 33a Absatz 1 Satz 8 EStG).
10.3 Berücksichtigung der Kostenpauschale
Rz. 33
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Bei Bezügen, die nicht wie inländische Einkünfte ermittelt werden, ist eine Kostenpauschale von 180 Euro (unabhängig von der Ländergruppeneinteilung) zu berücksichtigen, wenn nicht höhere Aufwendungen geltend gemacht werden.
Beispiel 12:
Ein Steuerpflichtiger unterstützt seine im Heimatland (Ländergruppe 2, Kürzung auf 3/4) lebenden Eltern durch zwei Überweisungen am 3. April und am 6. September 2021 von jeweils 750 Euro. Der Vater erzielt im Kalenderjahr 2021 Bezüge aus gewerblicher Tätigkeit (Rz. 31) von – umgerechnet – 1.000 Euro. Die Mutter bezieht eine Rente von – umgerechnet – 1.440 Euro im Kalenderjahr.
1.Höhe der Aufwendungen für den Unterhalt nachgewiesene Zahlungen |
1.500 Euro |
2.Berechnung der Höchstbeträge |
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Berechnung der Höchstbeträge: 9.744 Euro × 2 |
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19.488 Euro |
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zeitanteilige Ermäßigung auf 9/12 (§ 33a Absatz 3 Satz 1 EStG) (erste Zahlung im April) |
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14.616 Euro |
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Ermäßigung nach der Ländergruppeneinteilung auf 3/4 |
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10.962 Euro |
3.Berechnung der anzurechnenden Bezüge |
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3.1Bezüge aus gewerblicher Tätigkeit (Vater) im Unterstützungszeitraum anteilig: 9/12 (April bis Dezember, § 33a Absatz 3 Satz 2 EStG) |
1.000 Euro |
750 Euro |
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3.2Renteneinnahmen (Mutter) |
1.440 Euro |
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(Erfassung der Rente in voller Höhe) Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro (für den sonstigen Einkünften vergleichbaren Rentenanteil) |
- 102 Euro |
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Kostenpauschale 180 Euro (für den Rentenanteil, der bei einer inländischen Rente als Bezug zu erfassen wäre) |
- 180 Euro |
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anzusetzende Rente |
1.158 Euro |
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im Unterstützungszeitraum angefallen: 9/12 (April bis Dezember, § 33a Absatz 3 Satz 2 EStG) |
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868 Euro |
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Summe der Bezüge |
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1.618 Euro |
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3.3Summe der anteilig anzurechnenden Bezüge |
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(April bis Dezember, § 33a Absatz 3 Satz 2 EStG) |
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anrechnungsfreier Betrag (§ 33a Absatz 1 Satz 5 EStG): 624 Euro × 2 |
1.248 Euro |
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Kürzung nach der Ländergruppeneinteilung auf 3/4 |
936 Euro |
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im Unterstützungszeitraum anteilig zu berücksichtigen: 9/12 |
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- 702 Euro |
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Summe der anzurechnenden Bezüge |
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916 Euro |
4.Berechnung des abziehbaren Höchstbetrags |
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ermäßigte zeitanteilige Höchstbeträge (Nr. 2) |
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10.962 Euro |
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anzurechnende Bezüge (Nr. 3) |
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- 916 Euro |
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abziehbarer Höchstbetrag |
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10.046 Euro |
Abziehbar sind jedoch höchstens die nachgewiesenen Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 1.500 Euro (Nr. 1).
10.4 Unterstützungszeitraum/Schwankende Bezüge
Rz. 34
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Bezüge der unterhaltenen Person, die auf Kalendermonate entfallen, in denen die Voraussetzungen für die Anerkennung von Aufwendungen für den Unterhalt nicht vorliegen, vermindern nicht den ermäßigten Höchstbetrag (§ 33a Absatz 3 Satz 2 EStG). Bei schwankenden Bezügen ist aus Vereinfachungsgründen keine monatliche Betrachtungsweise bzw. Zuordnung vorzunehmen, sondern der jeweilige Unterstützungszeitraum als Ganzes zu sehen.