Hat der Unterhaltsempfänger andere eigene Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, vermindert sich der Höchstbetrag von 11.784 EUR, zuzüglich des Erhöhungsbetrags,
- um die eigenen Einkünfte und Bezüge, soweit diese den Betrag von insgesamt 624 EUR jährlich übersteigen, sowie
- um die vom Unterhaltsempfänger als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse (ohne anrechnungsfreien Betrag).
Als Einkünfte sind alle Einkünfte i. S. d. EStG zu verstehen. Sie werden stets in vollem Umfang berücksichtigt.
Bezüge sind alle Einnahmen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare Einnahmen und steuerfreie Einnahmen. Eine nicht abschließende Auflistung bezüglich der anrechenbaren Bezüge ist in den Richtlinien veröffentlicht. Die Bezüge müssen zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt und geeignet sein, z. B. Betreuungsgeld oder Elterngeld.
Als Bezüge sind keine Leistungen zu berücksichtigen, die zweckgebunden sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nicht erhöhen, z. B. Erziehungsgeld und Schmerzensgeldrente, oder die einen behinderungs- oder ausbildungsbedingten Mehrbedarf abdecken. Ebenfalls als Bezüge sind solche Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen, die von Personen geleistet werden, die nicht die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 und 3 EStG erfüllen.
Wenn die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG nur zeitanteilig erfüllt sind mindern Einkünfte und Bezüge der unterhaltsberechtigten Person außerhalb des Unterstützungszeitraums den anteiligen Höchstbetrag nicht. Die im VZ insgesamt zugeflossenen Einkünfte und Bezüge sind auf die Zeiten innerhalb und außerhalb des Unterstützungszeitraums aufzuteilen. Einkünfte nach § 19, § 22 EStG und Bezüge sind monatsbezogen zuzuordnen und es ist das Abfluss-/Zufluss-Prinzip zu berücksichtigen. Andere Einkünfte werden pauschal jedem Monat mit einem Zwölftel des Jahreswerts zugeordnet. Falls diese Aufteilung aber zu einem unsachgemäßen Ergebnis führen sollte, kann eine andere, wirtschaftlich gerechtfertigte Aufteilung beantragt werden.
Für die Ermittlung der anzurechnenden Einkünfte ist der Begriff der Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 2 EStG maßgebend. Damit vermindert sich der Höchstbetrag, zuzüglich des Erhöhungsbetrags, bei unterstützten Personen mit Einnahmen im Bereich der Gewinneinkunftsarten lediglich um den Gewinn bzw. bei Überschusseinkunftsarten um den Überschuss. Soweit die unterhaltene Person bei einer Einkunftsart Verluste erzielt, können damit andere, positive Einkünfte oder Bezüge ausgeglichen werden und folglich die anzurechnenden Einkünfte und Bezüge mindern, z. B. bei vorweggenommenen Werbungskosten im Rahmen eines Studiums als Zweitausbildung und Bezügen aus einem Minijob.
Die Saldierung von negativen Einkünften ist nur mit positiven Bezügen möglich, nicht jedoch mit Ausbildungsbeihilfen. Diese sind immer in voller Höhe auf den Unterhaltshöchstbetrag anzurechnen.
Bei Kapitalerträgen gilt die Besonderheit, dass solche Kapitalerträge, die dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG und § 43 Abs. 5 EStG unterliegen, ohne Abzug des Sparerpauschbetrags als Bezüge zu erfassen sind. Bei solchen Erträgen hingegen, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, kann der Sparerpauschbetrag abgezogen werden und nur der übersteigende Teil ist als eigene Bezüge zu berücksichtigen.
Ein ggf. aus dem Vorjahr noch verbleibender Verlustvortrag nach § 10d EStG bleibt jedoch bei Ermittlung der schädlichen Einkünfte und Bezüge ohne Berücksichtigung.
Besonderheiten bezüglich der Anrechnung von Einkünften und Bezügen sind zu beachten, wenn unterhaltsberechtigte Personen mit weiteren Angehörigen in Haushaltsgemeinschaft leben und die Einkünfte und Bezüge der unterhaltsberechtigten Person bei der Berechnung von Sozialleistungen anteilig der gesamten Haushaltsgemeinschaft zugerechnet werden. In diesem Fall werden bei der unterhaltsberechtigten Person nur die anteiligen, nach Köpfen aufgeteilten Einnahmen auf den Höchstbetrag angerechnet.
Auch bei einer eheähnlichen Bedarfsgemeinschaft sind nur solche Sozialleistungen bei der unterstützten Person als Bezüge zu berücksichtigen, die ausschließlich für sie gezahlt wurden. Weitere, für andere Personen der Bedarfsgemeinschaft bestimmte Leistungen sind nicht anzurechnen.