Entscheidungsstichwort (Thema)
Tatbestandsberichtigung
Leitsatz (NV)
Für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gilt vor dem BFH der Vertretungszwang.
Normenkette
Gründe
Rz. 1
Der Antrag des Klägers und Revisionsbeklagten auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 2012 ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen. Denn hierfür gilt gemäß § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Vertretungszwang (§ 62 Abs. 4 FGO; BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 IX K 1/02, BFH/NV 2002, 1341). Dieser ist vorliegend nicht gewahrt.
Fundstellen
Haufe-Index 4332234 |
BFH/NV 2013, 1239 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen