Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung eines Vertagungsantrags - kein wesentlicher Verfahrensmangel
Leitsatz (NV)
Die Rüge, das FG habe einem Antrag auf Terminsänderung zu Unrecht nicht entsprochen, begründet nicht die zulassungsfreie Revision.
Normenkette
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 3; ZPO § 227
Tatbestand
Der ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) geladene Kläger und Revisionskläger (Kläger) teilte dem FG am Tage des anberaumten Verhandlungstermins durch Telefax mit, er könne wegen Erkrankung den Termin nicht wahrnehmen und beantrage neue Terminierung. Ferner übersandte er am selben Tage ebenfalls durch Telefax eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das FG wies die Klage des Klägers ab. Es führte aus, eine Arbeitsunfähigkeit wegen nach Art und Schwere nicht bezeichneter Krankheit, die erst am Sitzungstag geltend gemacht werde und damit eine Aufklärung und Überprüfung ausschließe, stelle keinen erheblichen Grund für die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) dar.
Mit der Revision gegen das Urteil des FG beruft sich der Kläger auf einen Verfahrensmangel gemäß § 116 Abs. 1 Nr.3 FGO. Er trägt vor, bei der dem FG angezeigten plötzlichen Erkrankung habe es sich um einen ,,Hexenschuß" gehandelt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Die Revision ist nach Art.1 Nr.5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht statthaft, weil das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie nicht zugelassen hat. Eine zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO ist nicht gegeben.
Zwar rügt der Kläger als wesentlichen Mangel des Verfahrens i.S. des § 116 Abs. 1 Nr.3 FGO, daß das FG seinem kurz vor Beginn der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Terminsänderung zu Unrecht nicht entsprochen habe. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Beschluß vom 27. Februar 1992 VII R 121/91, BFH/NV 1992, 756, m.w.N.) beinhaltet aber die Rüge, das FG habe einen Vertagungsantrag - und Entsprechendes gilt für jede Art von Begehren um Terminsänderung - rechtswidrig abgelehnt, keinen Fall der mangelnden Vertretung i.S. des § 116 Abs. 1 Nr.3 FGO. Ein solcher Fall läge nur vor, wenn der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden wäre (BFH-Beschluß vom 11.April 1978 VIII R 215/77, BFHE 125, 28, BStBl II 1978, 401) oder das FG entgegen der Zusage einer Terminsänderung die mündliche Verhandlung gleichwohl durchgeführt hätte (BFH-Urteil vom 28. November 1990 I R 71/90, BFH/NV 1991, 756).
Die erhobene Rüge kann allenfalls als Behauptung der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr.3 FGO) verstanden werden. Die Rüge der Verletzung des Gehörs begründet aber keine zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO, so daß es nicht darauf ankommt, ob sie ordnungsgemäß erhoben worden ist. Eine Nichtzulassungsbeschwerde, mit der ein solcher Verfahrensmangel zulässig gerügt werden könnte (§ 115 Abs. 2 Nr.3 FGO; Beschluß des Senats vom 11.Februar 1992 VII R 112/91, BFH/NV 1992, 678), hat der Kläger nicht erhoben.
Fundstellen