Leitsatz (amtlich)
Da § 33a Abs.1 a EStG nicht der Abgeltung von Unterhaltsleistungen dient, ist die Frage, ob der Freibetrag den Abzug von Unterhaltszahlungen für Kinder in realitätsfremder Weise begrenzt, rechtlich unerheblich und nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Orientierungssatz
1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) ist auch dann zulässig, wenn sich die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung allein auf die behauptete Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm stützt; denn die Zulassung kann nicht mit der Begründung verweigert werden, der BFH könne die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nicht selbst feststellen, sondern müsse nach Art. 100 Abs. 1 GG vorgehen. Auch kann der Kläger deshalb nicht auf die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde verwiesen werden, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist, wenn eine NZB statthaft und nicht offenbar aussichtslos ist (vgl. BSG-Rechtsprechung und BVerfG-Rechtsprechung).
2. Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil zwar Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung enthält, diese in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht dargelegt sind.
3. Nach der für das Kalenderjahr 1984 maßgebenden Fassung des § 33a Abs. 1a EStG diente das Merkmal der Erfüllung der Unterhaltspflicht lediglich als Indiz für das Entstehen von Aufwendungen zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses. Unter Verzicht auf die Erfüllung der Unterhaltspflicht verlangt die durch das StSenkG 1986/88 vorgenommene Neufassung des § 33a Abs. 1a EStG, daß dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses entstehen; eine sachliche Änderung ist damit nicht verbunden.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 1a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 100 Abs. 1
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit 1981 geschieden und unterlag im Streitjahr 1984 der Einzelveranlagung. Aus der geschiedenen Ehe hatte er drei in den Jahren 1963, 1971 und 1977 geborene Kinder, die die Schule besuchten. Das Sorgerecht für die beiden im Zeitpunkt der Scheidung noch minderjährigen Töchter stand der Mutter zu, der ältere Sohn besuchte das Internat A. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs konnte die Mutter das für die drei Kinder zu zahlende Kindergeld in voller Höhe beanspruchen; der Kläger zahlte für den Kindesunterhalt 1 000 DM monatlich an seine geschiedene Ehefrau. Bei der Einkommensteuerveranlagung 1984 berücksichtigte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Freibeträge gemäß § 33a Abs.1 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe von 600 DM je Kind.
Die dagegen gerichtete Sprungklage, mit der der Kläger den Abzug seiner Unterhaltszahlungen in Höhe von 10 200 DM (12 000 DM ./. bereits berücksichtigter 1 800 DM) begehrte, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus:
Die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zur Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an Kinder dürften nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr seien auch die übrigen staatlichen Leistungen und Vergünstigungen für Kinder zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (Beschluß vom 23.November 1976 1 BvR 150/75, BStBl II 1977, 135) könne der Gesetzgeber daher davon absehen, die --je nach der sozialen Stellung verschiedenen-- Aufwendungen für den Unterhalt von Kindern in vollem Umfang als steuerliche Entlastung zu berücksichtigen. Verfassungsrechtlich sei es deshalb nicht zu beanstanden, wenn Ehepaare bis zur Wiedereinführung der Kinderfreibeträge im Jahre 1983 lediglich ein Kindergeld von 50 DM monatlich für das erste Kind erhielten (BVerfG-Beschluß in BStBl II 1977, 135). Schließlich sei auch der Umstand, daß die kindbedingten Erleichterungen nur der Ehefrau des Klägers, nicht aber ihm zustünden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; denn erfülle im Einzelfall ein Steuerpflichtiger die Voraussetzungen nicht, an die die Gewährung einer steuerlichen Vergünstigung geknüpft sei, so spreche dies nicht gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Im übrigen solle der Freibetrag nach § 33a Abs.1 a EStG nicht Unterhaltsleistungen, sondern Mehrbelastungen abgelten, die Eltern einer nicht intakten Ehe durch die Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses entstünden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision erhob der Kläger Beschwerde, die er mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet. Die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich bereits aus divergierenden Entscheidungen der FG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Freibeträgen zur Abgeltung von Unterhaltsleistungen. So seien das FG Bremen in einem Vorlagebeschluß vom 20.Dezember 1985 I 132/85 K (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1986, 126) und das FG Köln im Beschluß vom 9.Mai 1986 II A 244/85 (EFG 1986, 454) von der Verfassungswidrigkeit bestimmter Abzugsbeträge ausgegangen; das Niedersächsische FG (Urteil vom 4.Juni 1985 VIII 26/85, EFG 1985, 564) habe demgegenüber die Verfassungsmäßigkeit dieser Beträge bejaht. Während im Schrifttum ganz allgemein vertreten werde, daß Unterhaltsleistungen in voller Höhe abziehbar sein müßten, weigerten sich Gesetzgeber und Verwaltung beharrlich, aus der Rechtsprechung des BVerfG die notwendigen Schlüsse zu ziehen. Die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich nicht zuletzt aus der Vielzahl der betroffenen Fälle, für die eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) von Bedeutung sei.
Der Kläger beantragt, die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, daß sich die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung allein auf die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 33a Abs.1 a EStG stützt (Beschlüsse des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 22.August 1975 11 BA 8/75, Blätter für Steuerrecht, Sozialversicherung und Arbeitsrecht --BlStSozArbR-- 1976, 110, und vom 22.Oktober 1975 8 BU 88/75, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 1976, 260); denn einmal kann die Zulassung nicht mit der Begründung verweigert werden, der BFH könne die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nicht selbst feststellen, sondern müsse nach Art.100 Abs.1 des Grundgesetzes (GG) vorgehen (Klein/Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, 1986, Anm.63) und verzögere damit nur das Verfahren (BSG-Beschluß in MDR 1976, 260). Zum anderen kann der Kläger auch deshalb nicht auf die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde verwiesen werden, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 90 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht --BVerfGG--), wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft und nicht offenbar aussichtslos ist (Beschlüsse des BVerfG vom 26.März 1963 1 BvR 451/62, BVerfGE 16, 1, und vom 26.Mai 1970 2 BvR 311/67, BVerfGE 28, 314, 319 f.).
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil die vom Kläger dargelegte Rechtsfrage nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist.
a) Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs.2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegeben, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muß es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Rechtsfrage handeln (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.Juli 1977 IV B 16-17/77, BFHE 123, 48, BStBl II 1977, 760, und vom 6.August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858). Die grundsätzliche Bedeutung ist in der Beschwerdeschrift darzulegen (§ 115 Abs.3 Satz 3 FGO). Voraussetzung ist daher, daß aufgrund der Darlegungen des Beschwerdeführers erwartet werden kann, daß die Entscheidung geeignet ist, in künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit zu wahren oder die Rechtsfortbildung zu fördern. Die Prüfung ist damit auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Rechtsfragen beschränkt (vgl. BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858, m.w.N.), so daß auch eine entsprechende Anwendung des § 118 Abs.3 Satz 2 FGO nicht in Betracht kommen kann. Daraus folgt, daß die Revision auch dann nicht zuzulassen ist, wenn das angefochtene Urteil zwar Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung enthält, die in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht dargelegt sind.
b) Der vom Kläger dargelegten Rechtsfrage, ob der Freibetrag nach § 33a Abs.1 a EStG den Abzug von Unterhaltsleistungen für Kinder in realitätsfremder Weise beschränke, kann keine grundsätzliche Bedeutung zukommen. Der durch Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes, des Bundeskindergeldgesetzes, des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetzes (Steueränderungsgesetz 1977 - StÄndG 1977) vom 16.August 1977 (BGBl I, 1586, BStBl I, 443) eingeführte Freibetrag nach § 33a Abs.1 a EStG dient in typisierender Weise der Abgeltung von Mehrbelastungen, die dem Steuerpflichtigen, dem das Kind nicht zuzuordnen ist, bei dauernd getrennter Haushaltsführung entstehen. Der Regierungsentwurf zum StÄndG 1977 nennt als Beispiel Belastungen durch die "Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses" (BTDrucks 8/292 S.22; BTDrucks 10/2884 S.105).
Nach der für das Streitjahr maßgebenden Fassung des § 33a Abs. 1 a EStG war die Steuerermäßigung zwar u.a. noch von der Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung des Steuerpflichtigen gegenüber seinem Kind abhängig; dadurch wurde der sog. "Besucherfreibetrag" (BTDrucks 10/2884 S.105) aber noch nicht zu einem Unterhaltsfreibetrag. Folgerichtig wurde diese Voraussetzung daher dann bejaht, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft gemacht hat, daß er überhaupt Unterhaltsleistungen erbringt (Abschn.190 a/67 a Abs.1 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR--/Lohnsteuer-Richtlinien --LStR-- 1981/1984) oder noch weitergehend, wenn nur eine abstrakte Unterhaltsverpflichtung bestanden hat (Urteil des FG Berlin vom 18.Februar 1983 III 406/82, EFG 1983, 611; a.A. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 2.März 1984 6 K 171/82, EFG 1984, 554). Das Merkmal der Erfüllung der Unterhaltspflicht diente danach lediglich als Indiz für das Entstehen von Aufwendungen zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses. Unter Verzicht auf diese Voraussetzungen verlangt die durch das Steuersenkungsgesetz 1986/1988 vom 26.Juni 1985 (BGBl I, 1153, BStBl I, 391) vorgenommene Neufassung des § 33a Abs.1 a EStG, daß dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die "Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses" entstehen; eine sachliche Änderung ist mit dieser aus redaktionellen Gründen notwendig gewordenen Neufassung des § 33a Abs.1 a EStG (BTDrucks 10/2884 S.105) nicht verbunden.
c) Ist danach der Freibetrag gemäß § 33a Abs.1 a EStG kein Unterhaltsfreibetrag, so kann der vom Kläger aufgeworfenen Frage nach einer realitätsgerechten Berücksichtigung seiner Unterhaltsleistungen durch § 33a Abs.1 a EStG mangels rechtlicher Erheblichkeit keine grundsätzliche Bedeutung zukommen. Ob die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung etwa im Hinblick auf die Frage einer realitätsgerechten Abgeltung von Unterhaltsleistungen durch den im Jahr 1983 eingeführten und dem Kläger auch gewährten Kinderfreibetrag nach § 32 Abs.8 EStG 1983 hätte erfolgen können, war für den Senat nicht zu prüfen, da der Kläger diese Rechtsfrage in seiner Beschwerdeschrift nicht dargelegt hat.
Fundstellen
Haufe-Index 61547 |
BStBl II 1987, 339 |
BFHE 148, 530 |
BFHE 1987, 530 |
BB 1987, 744 |
BB 1987, 744-744 (ST) |
HFR 1987, 296-297 (ST) |
Information StW 1987, 209-209 (ST) |