Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilerlaß von Säumniszuschlägen nach abgelehnter AdV
Leitsatz (NV)
In der Rechtsprechung ist geklärt, daß die Erhebung der vollen Säumniszuschläge eine unbillige Härte ist, wenn das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen gegen die Steuerfestsetzung Erfolg hatte und der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides zu erreichen, und diese, obwohl an sich möglich und geboten, von der Finanzbehörde abgelehnt wurde. Diese Grundsätze gelten jedenfalls auch dann, wenn das Finanzamt in der Hauptsache die Steuerbescheide zugunsten des Steuerpflichtigen ändert und dieser daraufhin sein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung der streitbefangenen Steuerbescheide zurücknimmt.
Normenkette
AO 1977 §§ 227, 240
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --, wenn in dem zuzulassenden Revisionsverfahren eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall voraussichtlich klärungsfähig ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 24. Juli 1996 VIII B 95/95, BFH/NV 1997, 127; vom 14. Juni 1994 VII B 239/93, BFH/NV 1995, 89, 90, m. w. N.; ständige Rechtsprechung).
Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt -- FA --) aufgeworfene Frage, ob ein teilweiser Erlaß von Säumniszuschlägen auch dann in Betracht kommt, wenn eine zunächst beantragte Aussetzung der Vollziehung gerichtlich unanfechtbar abgelehnt wird und sich erst im Hauptsacheverfahren herausstellt, daß die Ablehnung zu Unrecht erfolgte, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Streitfalles nicht klärungsfähig. Die Kläger haben das Urteil des Finanzgerichts (FG), in dem die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide abgelehnt wurde, mit der Revision angefochten. Diese Revision haben sie erst zurückgenommen, nachdem das FA die angefochtenen Bescheide zugunsten der Kläger geändert hatte. Die Frage, ob die Aussetzung der Vollziehung zu Recht abgelehnt wurde, war daher zu dem Zeitpunkt als das FA die Steuerbescheide änderte, nicht gerichtlich unanfechtbar entschieden. Zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache ist es nicht gekommen, da der Rechtsstreit aufgrund der Änderungsbescheide des FA für erledigt erklärt wurde.
Im übrigen ist durch das Urteil vom 29. August 1991 V R 78/86 (BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906) geklärt, daß die Erhebung der vollen Säumniszuschläge eine unbillige Härte ist, wenn das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen gegen die Steuerfestsetzung Erfolg hatte und der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids zu erreichen, und diese, obwohl an sich möglich und geboten, von der Finanzbehörde abgelehnt wurde. Diese Grundsätze gelten jedenfalls auch dann, wenn das FA in der Hauptsache die Steuerbescheide zugunsten des Steuerpflichtigen ändert und dieser daraufhin sein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung der streitbefangenen Steuerbescheide zurücknimmt.
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Fundstellen