Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung und Divergenz
Leitsatz (NV)
1. Für die Darlegung des Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts gelten zumindest die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung höchstrichterlich entwickelten Darlegungserfordernisse.
2. Die Rüge eines Subsumtionsfehlers des FG kann, selbst wenn er vorliegen sollte, nicht zur Zulassung der Revision führen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Gründe
Der Senat entscheidet gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mittels Kurzbegründung.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 FGO den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.
Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht, mit der die Klägerin im Kern geltend macht, dass es an Kriterien für die Anwendung der Rechtsprechung des BFH, insbesondere des Urteils vom 4. Juni 2003 I R 38/02 (BFHE 202, 500, BStBl II 2004, 139), in dem auf unterschiedliche Fallgestaltungen und eine der Tatsacheninstanz vorbehaltene Einzelfallbetrachtung verwiesen wird, auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls fehle.
Aus den aufgezeigten Gründen fehlt es vorliegend auch an einer Darlegung des Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). Insoweit gelten zumindest die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung entwickelten Darlegungserfordernisse gleichermaßen (BFH-Beschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46).
Zur Darlegung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), die die Klägerin zudem geltend macht, ist erforderlich, in der Beschwerdeschrift die Entscheidung eines anderen Gerichts, von der das Urteil des Finanzgerichts (FG) abweichen soll, genau zu bezeichnen und kenntlich zu machen, zu welcher konkreten Rechtsfrage die behauptete Abweichung vorliegt (BFH-Beschlüsse vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896; vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974). Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Beschwerdebegründung, mit der sich die Klägerin gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Anwendung des von ihr bezeichneten BFH-Urteils in BFHE 202, 500, BStBl II 2004, 139 auf die Besonderheiten des Streitfalles durch das FG wendet, nicht. Mit der "widersprüchlichen Rechtsansicht" des FG rügt sie allenfalls einen Subsumtionsfehler, der, selbst wenn er vorliegen würde, nicht zur Zulassung der Revision führen könnte (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 974; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 55, m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 1450562 |
BFH/NV 2006, 74 |