Entscheidungsstichwort (Thema)
BMF-Beitritt: Umsätze von Vereinen aus der Pensionspferdehaltung
Leitsatz (NV)
Das BMF wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt aufgefordert, um ihm Gelegenheit zu geben, zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Umsätzen in Vereinen aus der Pensionspferdehaltung, verbunden mit der Überlassung von Reitanlagen, insbesondere zur Frage der unmittelbaren Anwendung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG, Stellung zu nehmen.
Normenkette
UStG 1991 § 12 Abs. 2 Nrn. 3, 8 Buchst. a; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (EFG 2002, 1311) |
Tatbestand
I. Sachverhalt
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu 1 ist ein eingetragener Reitverein; der Kläger zu 2 ist ein eingetragener Verein in Liquidation, dessen satzungsmäßige Zwecke die Ausbildung im Reiten und Fahren sowie die Förderung des Pferdeleistungsprüfungswesens waren. Als gemeinnützig ist bisher nur der Kläger zu 2 festgestellt. In den Streitjahren erbrachten die Kläger im Rahmen einer Pensionspferdehaltung folgende Leistungen:
- Gestellung eines Stellplatzes einschließlich Reinigung,
- Fütterung,
- Pflegeleistungen unterschiedlichen Umfangs, u.a. medizinische Kontrolle, Veranlassen tierärztlicher Versorgung im Bedarfsfall,
- Überlassung der Reitanlage.
Das Bewegen und Reinigen der Tiere war regelmäßig Aufgabe der Eigentümer; der Kläger zu 2 übernahm den Beritt und die tägliche Reinigung bei einigen Pensionspferden.
Die Kläger unterwarfen sämtliche Umsätze aus der Pensionspferdehaltung dem ermäßigten Steuersatz für "die Aufzucht und das Halten von Vieh" (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes ―UStG 1991/1993―).
Die Beklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzamt ―FA― X und das FA Z) folgten dem nicht. Das FA X vertrat die Auffassung, dass die Umsätze aus der Pferdepension dem allgemeinen Steuersatz unterlägen, weil das tägliche Putzen, Striegeln und Bewegen der Tiere von den Eigentümern übernommen werde; das FA Z unterwarf die Umsätze aus der Pferdepension dem allgemeinen Steuersatz, soweit der Kläger nur Leistungen für Unterbringung, Fütterung und medizinische Kontrolle erbracht hatte.
Die nach erfolglosen Einspruchsverfahren erhobenen Klagen wies das Finanzgericht (FG) Düsseldorf als unbegründet ab, da die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1991/1993 nicht erfüllt seien. Das Urteil des FG vom 26. Juni 2002 5 K 2483/00 U (Az. des Bundesfinanzhofs ―BFH― V R 38/02) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1311 veröffentlicht; das Urteil vom 12. Juni 2002 5 K 8542/99 U (Az. des BFH V R 39/02) findet sich bei juris.
Mit den (vom FG zugelassenen) Revisionen rügen die Kläger Verletzung von § 12 Abs. 2 Nr. 3 und von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 1991/1993.
Zudem berufen sie sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) im Urteil vom 21. März 2002 Rs. C-174/00 -Kennemer Golf & Country Club- (Slg. 2002, I-3293, Umsatzsteuer-Rundschau ―UR― 2002, 320) und machen geltend, nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG) seien Einrichtungen, die ohne Gewinnstreben in engem Zusammenhang mit Sport Dienstleistungen erbringen, von der Umsatzsteuer befreien. Da sie, die Kläger, als gemeinnützige Reitvereine Einrichtungen ohne Gewinnstreben im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie 77/388/EWG seien, sei von ihrer Umsatzsteuerbefreiung auszugehen.
Sie beantragen, die Vorentscheidungen aufzuheben und die Umsatzsteuer für die Streitjahre erklärungsgemäß festzusetzen.
Die FÄ beantragen, die Revisionen zurückzuweisen.
Zur Befreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG bringt das FA X vor, das EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-3293, UR 2002, 320 sei nicht einschlägig, weil es zu Dienstleistungen ergangen sei, die in engem Zusammenhang zu Sport und Körperertüchtigung stünden. Eine einheitliche sonstige Leistung, bestehend aus der Pferdepension und der Überlassung der Reitanlagen, gehe über diesen in Art. 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG enthaltenen Begriff hinaus.
Entscheidungsgründe
II. Rechtliche Beurteilung
1. Bevor darüber zu entscheiden ist, mit welchem Steuersatz die streitbefangenen Leistungen der Kläger zu besteuern sind, stellt sich die Frage, ob sie nicht in unmittelbarer Anwendung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei sind.
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG bestimmt:
"Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer :
…
m) bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben;"
a) Die Kläger dürften derartige Einrichtungen ohne Gewinnstreben sein. Nach dem Urteil des EuGH in Slg. 2002, I-3293, UR 2002, 320 sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine Einrichtung ohne Gewinnstreben anzunehmen ist, sämtliche Tätigkeiten dieser Einrichtung zu berücksichtigen. Sie kann auch dann als Einrichtung ohne Gewinnstreben qualifiziert werden, wenn sie systematisch danach strebt, Überschüsse zu erwirtschaften, falls sie diese anschließend für die Durchführung ihrer Leistungen verwendet (Rn. 35). Ob eine Einrichtung nach ihren satzungsmäßigen Zwecken und den konkreten Umständen des Falles diese Voraussetzungen erfüllt, ist von den zuständigen nationalen Stellen zu prüfen (EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-3293, UR 2002, 320, Rn. 27). In den Streitfällen sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen das Vorliegen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG sprechen.
Die Kläger erbringen ihre Leistungen auch an Personen, die Sport und Körperertüchtigung (Reitsport) ausüben.
Die Nutzungsüberlassung der Boxen und der Reitanlagen durch die Kläger an die Reiter steht in einem offensichtlichen Zusammenhang mit dem von diesen ausgeübten Reitsport. Aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs liegt es auch nahe, einen "engen" Zusammenhang zu bejahen.
b) Von der Steuerbefreiung sind jedoch die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG genannten Dienstleistungen ausgeschlossen, "wenn
- sie zur Ausübung der Tätigkeiten, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind;
- sie im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden" (Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG).
Im Streitfall ist daher zu prüfen, ob die streitigen Leistungen zur Ausübung der Tätigkeiten i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG unerlässlich sind bzw. ob sie in unmittelbarem Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen ausgeübt werden.
2. Der Senat hält es für wünschenswert, dass das Bundesministerium der Finanzen den Revisionsverfahren nach § 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung beitritt und insbesondere zur Frage der unmittelbaren Anwendung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG Stellung nimmt.
Fundstellen
Haufe-Index 1067345 |
BFH/NV 2004, 96 |