Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermietung eines Wohnmobils zwischen Ehegatten
Leitsatz (NV)
Wenn in der Hauptsache wegen klärungsbedürftiger gemeinschaftsrechtlicher Rechtsfragen eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften beschlossen worden ist (Beschluß vom 5. Mai 1994 V R 23/93), kommt eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids selbst dann in Betracht, wenn der Senat in dem Vorlagebeschluß erwogen hat, die Vorentscheidung zu bestätigen.
Normenkette
UStG 1980 § 2 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3
Tatbestand
I. 1. Die Antragstellerin, Klägerin und Revisionsklägerin (Antragstellerin) vermietete 1985 und 1986 ein 1984 angeschafftes Wohnmobil an zwei fremde Mieter und an ihren Ehemann. Sie erzielte Mieteinnahmen während der Streitjahre von rd. 3 400 DM. Aus Rechnungen über die Anschaffung des Wohnmobils und über andere Leistun gen zog die Antragstellerin die ihr besonders berechneten Umsatzsteuern als Vorsteuerbeträge ab. Die Umsatzsteueranmeldungen für 1984 bis 1986 wirkten zunächst als Steueranmeldungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In den angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheiden für 1984 bis 1986 vom 3. April 1989 setzte der Antragsgegner, Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) die Umsatzsteuer gemäß § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 nur in Höhe der von der Antragstellerin in Rechnungen über die Vermietung des Wohnmobils ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge fest, weil er sie nicht mehr als Unternehmerin beurteilte. Das FA forderte aufgrund dieser Festsetzungen für 1984 ... DM, für 1985 ... DM zurück und rechnete 1986 über eine Erstattung von ... DM ab.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide ab. Über die dagegen rechtzeitig eingelegte Revision hat der Bundesfinanzhof (BFH) noch nicht entschieden (Verfahren V R 23/93). Er hat das Verfahren ausgesetzt und beschlossen, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) herbeizuführen.
Die Antragstellerin beantragt unter Hinweis auf ihr Revisionsvorbringen, die Vollziehung der dem Verfahren V R 23/93 zugrundeliegenden Umsatzsteuerveranlagungen 1984 bis 1986 bis zur Entscheidung des BFH über die Revision auszusetzen.
Entscheidungsgründe
II. Der zulässig beim BFH (vgl. BFH-Beschluß vom 12. August 1991 III S 7/91, BFH/NV 1992, 124) gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 i. V. m. § 121 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) hat überwiegend Erfolg.
1. Die Vollziehung der Umsatzsteueränderungsbescheide für 1984 und 1985 ist ernstlich zweifelhaft i. S. von § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO. Zwar hat der Senat erwogen, daß die Vorentscheidung bestätigt werden könnte. Er hat aber wegen klärungsbedürftiger gemeinschaftsrechtlicher Rechtsfragen eine Vor lage an den EuGH beschlossen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß dieser im Sinne der Klägerin entscheidet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vorlage beschluß des Senats vom 5. Mai 1994 V R 23/93, BFHE 174, 565 verwiesen.
2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteueränderungsbescheids für 1986 ist dagegen zurückzu weisen. Ein vollziehbarer Verwaltungsakt, gegen den im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könnte, ist nicht vorhanden. Der bezeichnete Umsatzsteueränderungsbescheid begründet keine von der Antragstellerin angegriffene Leistungspflicht (vgl. zum vorläufigen Rechtsschutz bei Bescheiden, die keine Leistungspflicht begründen: BFH-Beschluß vom 28. November 1974 V B 44/74, BFHE 114, 171, BStBl II 1975, 240; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 361 AO 1977 Anm. 37). Das FA hat die Steuerschuld in diesem Bescheid herabgesetzt. Da die Antragstellerin die ursprünglich festgesetzte höhere Steuerschuld erfüllt hat, ergibt sich für die Antragstellerin aus dem Bescheid eine Erstattungsfor derung. Der Umsatzsteueränderungsbescheid für 1986 wird somit nicht durch ein Leistungsgebot oder durch Vollstreckungshandlungen vollzogen.
Fundstellen
Haufe-Index 419950 |
BFH/NV 1995, 368 |