Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines Rechtsmittels als Revision
Leitsatz (NV)
Hat ein Prozeßbevollmächtigter ein Rechtsmittel als Revision bezeichnet und nach Ablauf der Revisionsfrist eine Revisionsbegründung eingereicht, an deren Ende zusätzlich die Zulassung der Revision beantragt wird, so handelt es sich bei dem Rechtsmittel um eine Revision und nicht um eine Nichtzulassungsbeschwerde.
Normenkette
FGO § 120
Tatbestand
Das - klageabweisende - Urteil des Finanzgerichts (FG) ist den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) am 30. Juni 1988 zugestellt worden. Mit am 1. August 1988 beim FG eingegangenem Schreiben ließen die Kläger durch ihren Prozeßbevollmächtigten Revision einlegen. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, die Frist zur Begründung der Revision bis zum 15. Oktober 1988 zu verlängern. Diesem Antrag entsprach der Vorsitzende des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH), wies jedoch gleichzeitig hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision darauf hin, daß das FG die Revision nicht zugelassen habe.
Die Revisionsbegründung ging am 17. Oktober 1988 beim BFH ein. In ihr setzen sich die Kläger mit der Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung, insbesondere der Verfassungsmäßigkeit der angewandten Rechtsnormen, auseinander. Am Ende der Revisionsbegründung heißt es:
,,Auch sollten die vorgetragenen Gründe ausreichen, um das Gericht davon zu überzeugen, daß das Klagebegehren Rechtsfragen von derart grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen hat, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Es wird daher gebeten, antragsgemäß die Revision zuzulassen und wie bereits erstinstanzlich beantragt zu entscheiden und demgemäß festzustellen, daß eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Sozialhilferecht und Einkommensteuerrecht vorliegt."
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Bei dem eingelegten Rechtsmittel handelt es sich um eine Revision. Denn das Rechtsmittel ist von einem Rechtsanwalt eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet worden. Diese Bezeichnung wurde in der Revisionsbegründung wiederholt. Daß die Kläger am Ende der Revisionsbegründung zusätzlich die Zulassung der Revision beantragt haben, mag darauf beruhen, daß der Kläger zwischenzeitlich auf die Notwendigkeit einer Zulassung der Revision hingewiesen worden war. An der Qualifizierung des innerhalb der Revisionsfrist eingelegten Rechtsmittels als Revision vermag dieser Umstand aber nichts zu ändern.
Die Revision ist unzulässig, da sie weder durch das FG noch auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom BFH zugelassen worden ist. Gründe für eine zulassungsfreie Revision i. S. des § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) haben die Kläger nicht vorgebracht.
Fundstellen