Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 05.08.1999 - VI B 94/99 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und einer Divergenz in der NZB

 

Leitsatz (NV)

  1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache reicht die Behauptung, die Rechtsfrage sei vom BFH noch nicht entschieden, nicht aus. Der Beschwerdeführer muß vielmehr zu der Problematik ergangene Rechtsprechung heranziehen und darlegen, weshalb diese nach seiner Ansicht noch keine Klärung gebracht hat.
  2. Zur Darlegung der Divergenz reicht die Behauptung, die Entscheidung des FG widerspreche den Grundsätzen eines BFH-Urteils, nicht aus. Eine Divergenz ist nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn abstrakte Rechtssätze der Entscheidung des FG und des BFH gegenübergestellt werden und dargelegt wird, daß sie sich widersprechen.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2-3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Divergenz des angefochtenen Urteils zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in der erforderlichen Weise dargelegt.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluß vom 9. März 1998 VII B 251/97, BFH/NV 1998, 1231, m.w.N.). Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht indes nicht aus (BFH-Beschluß vom 5. Juni 1997 III B 296/95, BFH/NV 1998, 35).

Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Der schlichte Hinweis, die Rechtsprechung habe noch nicht über die aufgeworfene Frage entschieden, ob Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nachträglich steuerfrei nach § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gezahlt werden können, ist nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer muß vielmehr bereits vorhandene Rechtsprechung berücksichtigen und vortragen, weshalb diese nach seiner Ansicht noch keine Klärung gebracht hat (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 35). Daran fehlt es, weil die Kläger sich nicht inhaltlich mit dem Senatsurteil vom 27. Juni 1997 VI R 12/97 (BFH/NV 1997, 849) auseinandergesetzt haben. Hierin ist der Senat davon ausgegangen, daß ein Geschäftsführer, der seinem Arbeitgeber seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung stellen muß und einen festen, gleichbleibenden Arbeitslohn erhält, unabhängig, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten er tatsächlich arbeitet, gegenüber seinem Arbeitgeber regelmäßig keinen Anspruch auf die Gewährung von Zuschlägen für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit hat. Überdies hat der Senat darauf hingewiesen, daß Vereinbarungen der Partner eines zivilrechtlichen Vertrages über die Steuerbefreiung von Lohn für die Besteuerung unerheblich sind. Die Kläger hätten darlegen müssen, inwieweit bei den Löhnen des Klägers, der als Büroleiter ca. 4.000 Stunden im Jahr für seinen Arbeitgeber tätig gewesen sein will und diesem offensichtlich seine gesamte Arbeitskraft schuldet, trotz dieser Rechtsprechung --ungeachtet einer nachträglichen Vereinbarung oder Auszahlung-- überhaupt Raum für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist. Neben den fehlenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit fehlen auch jegliche Ausführungen zur allgemeinen Bedeutung des Streitfalls. Diese sind auch nicht entbehrlich, weil die allgemeine Bedeutung aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls nicht offensichtlich ist.

2. Eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Anm. 17). Die Divergenz muß nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt werden. Dazu ist die Anführung eines abstrakten Rechtssatzes erforderlich, den das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und der in Widerspruch zu einer Entscheidung des BFH steht. Dabei müssen in der Beschwerdebegründung die miteinander unvereinbaren Rechtssätze so genau herausgearbeitet werden, daß die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 18. Februar 1994 X B 35/93, BFH/NV 1995, 120).

Die Beschwerdeschrift genügt auch diesen Anforderungen nicht. Die Kläger haben keine miteinander unvereinbaren Rechtssätze herausgearbeitet. Sie beschränken sich auf die Behauptung, das angefochtene Urteil stehe im Gegensatz zum (aufgehobenen) Urteil des Hessischen FG vom 18. November 1996 10 K 1761/96 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 396) sowie zum Senatsurteil in BFH/NV 1997, 849, ohne sich inhaltlich mit diesem auseinandergesetzt zu haben.

Im übrigen ergeht der Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

 

Fundstellen

BFH/NV 2000, 72

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren