Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Revisionszulassung aufgrund pauschalen Verweises auf das Klagevorbringen
Leitsatz (NV)
1. Mit einem pauschalen Verweis auf den klägerischen Vortrag im Klageverfahren kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.
2. Zur Darlegung eines Verfahrensmangels, auf dem die Vorentscheidung beruhen kann, ist die Behauptung, im finanzgerichtlichen Verfahren seien "Beweisantritte" unerledigt geblieben, unzureichend.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Hessisches FG (Urteil vom 19.12.2019; Aktenzeichen 2 K 726/16) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.12.2019 - 2 K 726/16 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Rz. 2
1. Rechtsfragen, deren Klärung von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung erforderlich sein könnte, divergierende Rechtssätze oder einen gravierenden Rechtsfehler hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht vorgetragen (zu den Revisionszulassungsgründen gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO vgl. etwa Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 100 ff.,160 ff., 170 ff., 220 ff., jeweils m.w.N.). Mit einem pauschalen Verweis auf den klägerischen Vortrag im Klageverfahren kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 08.04.2020 - IX B 103/19, juris).
Rz. 3
2. Zur Darlegung eines Verfahrensmangels, auf dem die Vorentscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), ist die Behauptung, im finanzgerichtlichen Verfahren seien "Beweisantritte" unerledigt geblieben, unzureichend (zu den Darlegungsanforderungen vgl. etwa Gräber/Ratschow, a.a.O., § 115 Rz 250 ff., m.w.N.).
Rz. 4
3. Entgegen der Ankündigung des Klägers im Schreiben vom 20.03.2020 ist keine weitere Begründung eingegangen. Wegen Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist kann sie auch nicht mehr nachgereicht werden. Die gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO mit Schreiben vom 25.03.2020 antragsgemäß verlängerte Frist lief am 22.05.2020 ab. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO wurde nicht gestellt.
Rz. 5
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 14190801 |
BFH/NV 2021, 31 |