Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfluss einer sog. Durchlaufspende
Leitsatz (NV)
- Das Abflussprinzip (§ 11 Abs. 2 EStG) gilt auch bei der sog. Durchlaufspende.
- Händigt der Spender dem Vorsitzenden eines Sportvereins eine Spende zum Zweck der Weiterleitung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und der Ausstellung einer Spendenbescheinigung aus, fließt die Spende beim Spender erst zu dem Zeitpunkt ab, in dem der Vereinsvorsitzende den Betrag an die Körperschaft des öffentlichen Rechts weiterleitet.
Normenkette
EStG §§ 10b, 11 Abs. 2; EStDV § 48 Abs. 2, 3 Nr. 1
Verfahrensgang
FG Münster (Urteil vom 28.10.2002; Aktenzeichen 1 K 1003/98 E) |
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob für den Abzug von Spenden i.S. des § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG), insbesondere bei sog. Durchlaufspenden, das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG gilt, hat keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zum einen besteht insoweit kein Klärungsbedarf (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnrn. 27, 28), weil sie eindeutig zu bejahen ist (§ 11 Abs. 2 EStG; vgl. z.B. auch Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 23. Oktober 1996 X R 75/94, BFHE 181, 472, BStBl II 1997, 239). Zum anderen hat der Gesetzgeber ab dem Veranlagungszeitraum 2000 das Durchlaufspendenverfahren abgeschafft (vgl. § 48 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ―EStDV― i.V.m. Anlage 1). Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, haben im Allgemeinen keine grundsätzliche Bedeutung mehr.
Die Kläger haben auch nicht dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass die als klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage sich noch künftig bei einem nicht überschaubaren Personenkreis stellen wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748). Ein fortbestehender Klärungsbedarf ist zudem nicht offenkundig; denn in der Praxis wurde allgemein als Zeitpunkt der Spendenzahlung der Zeitpunkt des Eingangs bei der Durchlaufstelle angesehen (Schreiben des Bundesministers der Finanzen ―BMF― vom 3. Januar 1986 IV B 4 -S 2223- 283/85, BStBl I 1986, 52 Nr. 4.).
2. Soweit die Kläger geklärt wissen wollen, ob die Vereinsvorsitzende, der sie den Spendenbetrag ausgehändigt haben, als Botin der Kläger anzusehen ist, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage (vgl. hierzu z.B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 30). Sollte die Vereinsvorsitzende als "Botin" der Kläger anzusehen sein (vgl. hierzu auch Schreiben des BMF in BStBl I 1986, 52 Nr. 2.: "Treuhänder"), wäre der der Botin übergebene Geldbetrag erst in dem Zeitpunkt abgeflossen, in dem diese die Spendenbeträge an die Körperschaft des öffentlichen Rechts überwiesen hat, im Streitfall mithin im Veranlagungszeitraum 1995. Da Spendenempfänger nach der bis einschließlich 1999 geltenden Rechtslage bei Förderung des Sports nur eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein konnte (vgl. § 48 Abs. 2 und 3 EStDV a.F., Anlage 7 der Einkommensteuer-Richtlinien), ist der Zeitpunkt, in dem der Kläger den Spendenbetrag der "Botin" übergeben hat, für den Zeitpunkt des Abflusses der Spende unmaßgeblich.
3. Die Frage, ob im Streitfall der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―), der eine Berücksichtigung der Spende im Veranlagungszeitraum 1995 abgelehnt hatte, nach Treu und Glauben verpflichtet war, die für das Jahr 1995 ausgestellte Spendenbescheinigung im Streitjahr 1994 zu berücksichtigen, ist eine Frage des Einzelfalles. Es ist nicht dargelegt worden, inwieweit sie im Allgemeininteresse zu klären ist (vgl. im Übrigen § 174 Abs. 3 der Abgabenordnung ―AO 1977―).
4. Der Senat kann dahingestellt lassen, ob die geltend gemachten Verfahrensrügen den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechen. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist der materiell-rechtliche Standpunkt des Finanzgerichts (FG) zugrunde zu legen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 79, m.w.N.). Da das FG davon ausgegangen ist, dass die Spendenbescheinigung nicht für das Streitjahr 1994 ausgestellt wurde, kam es auf die Frage, ob der Spendenbetrag vom Kläger persönlich oder von der GmbH geleistet wurde, nicht an.
Soweit die Kläger Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) rügen, beanstanden sie im Grunde, dass das FG ihrer Meinung, die Spende sei in dem Veranlagungszeitraum abzuziehen, in dem sie diese an die Vorsitzende des Vereins gezahlt hätten, nicht gefolgt sei. Damit bestreiten sie die Richtigkeit des FG-Urteils; dies kann nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. abschließenden Katalog der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO).
Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung gemäß § 116 Abs. 5 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 1075931 |
BFH/NV 2004, 176 |