Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Gegenvorstellung
Leitsatz (NV)
Über eine sog. Gegenvorstellung, die das BVerfG bei an sich nicht abänderbaren Entscheidungen -- z. B. bei Verletzung rechtlichen Gehörs -- als zulässig ansieht, hat das Gericht zu entscheiden, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat. Wird mit der Gegenvorstellung gerügt, das FG habe vor Erlaß eines -- nach §128 Abs. 4 FGO nicht anfechtbaren -- Kostenbeschlusses kein rechtliches Gehör gewährt, ist daher das FG und nicht der BFH zuständig.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 67131 |
BFH/NV 1998, 738 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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