Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenzrüge, Rüge der grundsätzlichen Bedeutung
Leitsatz (NV)
- Die Rüge der Divergenz ist unschlüssig, wenn die Beschwerde die tragenden Erwägungen der Vorinstanz unzutreffend wiedergibt.
- Die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache, über die der BFH bereits entschieden hat, erfordert eine eingehende Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Rüge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die Vorinstanz sei bei der Beurteilung der Frage, ob die Grundstücksveräußerung durch den Konkursverwalter der F-GmbH (Verpächterin) zur Folge gehabt habe, dass im Hinblick auf die von der S-KG (Pächterin) errichteten Büro- und Lagergebäude gegen die Verbleibensvoraussetzungen des § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes (ZRFG) i.V.m. dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 27. Dezember 1989 (BStBl I 1989, 518 Rz. 6 ff., insbesondere Rz. 17 f.) verstoßen worden und deshalb der Bescheid über die Bewilligung von Rücklagen nach § 3 Abs. 2a ZRFG aufzuheben sei, von mehreren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen, entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. (zur zeitlichen Geltung von § 115 FGO n.F. vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).
Abgesehen davon, dass es die Klägerin unterlassen hat, im Hinblick auf eine konkrete Rechtsfrage abstrakte Rechtssätze sowohl des vorinstanzlichen Urteils als auch der Divergenzentscheidungen des BFH so genau zu benennen, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 63, m.w.N.), ist ihr Vortrag vor allem deshalb unschlüssig, weil er ―im Zusammenhang mit der Divergenzrüge― die tragenden Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils unzutreffend wiedergibt. Entgegen den Darlegungen auf Seite 4 der Beschwerdeschrift hat das Finanzgericht (FG) nicht ―ohne eine weitere Erläuterung― die Auffassung vertreten, das Wirtschaftsgut der S-KG (Gebäude auf fremdem Grund und Boden) sei durch Übereignung des Grund und Bodens untergegangen und es komme deshalb bezüglich der Wahrung der Verbleibensvoraussetzungen auf die Verhältnisse bei der F-GmbH als zivilrechtlicher Eigentümerin des Grundstücks an; vielmehr war es der Ansicht, dass das Nutzungsrecht der ―zwischenzeitlich voll beendeten― S-KG, über deren Vermögen am 18. September 1996 das Konkursverfahren eröffnet wurde, mit der Vermietung des bebauten Grundstücks am 1. Oktober 1996 an Herrn X sowie an die von ihm gegründete Auffanggesellschaft (X-GmbH), spätestens jedoch mit der Veräußerung des Grundstücks an die Y-Bank H. am 1. November 1996 (faktisch) geendet habe.
2. Der ―hiergegen gerichtete― Vortrag, abweichend von den Ausführungen des FG habe die Klägerin zu keiner Zeit eingestanden, dass das Grundstück bereits ab dem 1. Oktober 1996 an X sowie die X-GmbH vermietet worden sei, auch liege ihr die von der Vorinstanz angesprochene "Mitteilung des Konkursverwalters" über diesen Mietvertrag nicht vor, verkennt zum einen, dass Unrichtigkeiten des Urteilstatbestands im Wege eines Berichtigungsantrags nach § 108 FGO geltend gemacht werden müssen und deshalb nicht Gegenstand eines Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. (hier: Verstoß gegen die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen; § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) sein können (BFH vom 19. Oktober 1994 II B 93/94, BFH/NV 1995, 488; vom 27. Januar 2000 VII B 42/99, BFH/NV 2000, 1105; zur Beweiskraft des Urteilstatbestands für das mündliche Beteiligtenvorbringen gemäß § 155 FGO i.V.m. § 314 der Zivilprozeßordnung ―ZPO― vgl. BFH vom 14. Juni 1999 I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609). Zum anderen entbehrt der Vortrag auch inhaltlich jeglicher Grundlage, da die Frage des Abschlusses des genannten Mietvertrags sowie die Beendigung des Nutzungsrechts der S-KG im erstinstanzlichen Verfahren nicht nur eingehend schriftlich erörtert wurden, sondern der damalige Prozessvertreter der Klägerin dem FG mit Schriftsatz vom 20. Juli 1998 mitteilte, von dem Konkursverwalter Z über den Vertragsschluss unterrichtet worden zu sein, und er dem Gericht zudem den Vertragstext, auf den die Vorinstanz zulässigerweise Bezug genommen hat, als Anlage zu dem weiteren Schreiben vom 21. Februar 2000 per Telefax übermittelte.
3. Soweit die Beschwerdeschrift die Rüge, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, darauf stützt, es bedürfe für eine Vielzahl von Fällen der höchstrichterlichen Klärung, ob (allein) in der Veräußerung des Grundstücks durch den zivilrechtlichen Eigentümer ein Verstoß gegen die Verbleibensvoraussetzungen des ZRFG sowie der Investitionszulagengesetze auch bezüglich der vom Nutzungsberechtigten errichteten Gebäude zu sehen sei, ist dies bereits deshalb unschlüssig, weil ―wie vorstehend dargelegt― die Vorinstanz diese Auffassung nicht vertreten hat und damit das angefochtene Urteil nicht auf dieser Frage beruht (vgl. zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit BFH vom 17. Juni 1992 V B 99/89, BFH/NV 1995, 842; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 59, 62 a.E.).
Hinzu kommt, dass an die Darlegung der Breitenwirkung der angestrebten Entscheidung ―und damit an deren grundsätzliche Bedeutung― dann besondere Anforderungen zu stellen sind, wenn die angesprochene Rechtsfrage ―wie im Streitfall― auslaufendes Recht betrifft (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Mai 1995 VIII B 135/94, BFH/NV 1996, 138; vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748) und der Beschwerdeschrift auch insofern keine substantiierten Erwägungen entnommen werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ausführungen der Klägerin darauf zielen sollten, dass sich auch für die Investitionszulagengesetze die Frage stelle, ob das Ausscheiden eines Wirtschaftsguts aus dem Anlagevermögen des Betriebs infolge Insolvenz zum Wegfall der Förderung führe. Auch mit Rücksicht auf diese Rechtsfrage wäre zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung zumindest eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BFH erforderlich gewesen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 14. Oktober 1977 III R 111/75, BFHE 124, 122, BStBl II 1978, 204; vom 27. April 1999 III R 32/98, BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615, m.w.N.). Gleiches gilt schließlich für den Vortrag, das FG sei bei seiner Entscheidung von der Personenbezogenheit der Förderung ausgegangen, richtigerweise unterlägen die Verbleibensvoraussetzungen jedoch einer betriebsbezogenen Beurteilung. Auch insofern lässt die Beschwerdeschrift jegliche Stellungnahme zu der Rechtsprechung des BFH vermissen (vgl. ―ausführlich― Urteile vom 21. April 1983 IV R 60/80, BFHE 138, 396, BStBl II 1983, 529; vom 10. April 1984 VIII R 218/79, BFHE 141, 395, BStBl II 1984, 734).
Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F.).
Fundstellen