Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Verfahrensmängel
Leitsatz (NV)
1. Die schlüssige Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert insbesondere einen substantiierten Vortrag, daß es sich um eine im (abstrakten) Interesse der Gesamtheit klärungsbedürftige und in einem künftigen Revisionsverfahren voraussichtlich auch klärungsfähige Rechts frage handelt. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit bedarf es vor allem einer Auseinandersetzung mit den zu dieser Frage in der Rechtsprechung, im Schrifttum und in der ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinung vertretenen Auffassungen.
2. Die auf den konkreten Fall aufgestellte Behauptung einer fehlerhaften Rechtsauslegung und -anwendung enthält allenfalls eine materiell-rechtliche Rüge, bezeichnet indessen keinen Zulassungsgrund.
Normenkette
FGO §§ 74, 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 1-3, Abs. 3 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1, § 295 Abs. 1
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Beschwerde legt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dar (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Grundsätzliche Bedeutung ist einer Rechtssache beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebende Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und/oder Handhabung des Rechts berührt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625, ständige Rechtsprechung). Insbesondere bedarf es der Darlegung, daß es sich um eine klärungsbedürftige und in einem künftigen Revisionsverfahren voraussichtlich klärungsfähige Rechtsfrage handelt. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert u. a. auch eine Auseinandersetzung mit den zu dieser Frage in der Rechtsprechung, im Schrifttum und in der ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinung vertretenen Auffassungen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676; vom 26. November 1992 V B 128/92, BFH/NV 1994, 132).
Zu diesen Voraussetzungen trägt die Beschwerde nichts vor. Die auf den konkreten Fall aufgestellte Behauptung einer fehlerhaften Rechtsauslegung und -anwendung stellt allenfalls eine materiell-rechtliche Rüge dar, bezeichnet indessen keinen Zulassungsgrund (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Oktober 1992 III B 16/92, BFH/NV 1993, 546).
Im Kern handelt es sich um eine Beanstandung des finanzgerichtlichen Verfahrens, ohne daß allerdings insoweit ein Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet worden wäre (vgl. zum sog. error in procedendo Ruban/Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 25 a, mit umfangreichen Nachweisen).
2. Die erhobene Divergenzrüge ist ebenso wenig substantiiert dargetan worden. Es genügt insoweit nicht die bloße Bezeichnung einer angeblichen Divergenzentscheidung. Vielmehr ist grundsätzlich darzulegen, daß das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem ebenso tragenden abstrakten Rechtssatz in der Divergenzentscheidung abweicht (vgl. BFH- Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, 480, ständige Rechtsprechung). Hieran fehlt es in der Beschwerdebegründung.
Die Divergenzentscheidungen betreffen im übrigen andere, im Streitfall nicht angesprochene Rechtsfragen, nämlich der Beschluß des BFH vom 26. März 1991 VII R 72/90 (BFH/NV 1992, 115) die Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit einer Beweisaufnahme und das BFH-Urteil vom 5. Februar 1992 I R 25/91 (BFH/NV 1992, 678) die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch die Ablehnung, einen benannten Zeugen zu vernehmen.
3. Schließlich hat die Beschwerde keinen Verfahrensmangel bezeichnet.
Hierzu hätte sie darlegen müssen, daß das Finanzgericht (FG) gegen eine Vorschrift des Prozeßrechts verstoßen habe und die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BFH-Beschluß vom 22. Januar 1991 V B 119/89, BFH/NV 1992, 667, 668, m. w. N.).
Die Beschwerde meint offenbar, das FG hätte den Termin zur mündlichen Verhandlung aufheben bzw. verlegen oder die mündliche Verhandlung vertagen müssen (vgl. dazu § 227 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung -- ZPO -- i. V. m. § 155 FGO) oder das Verfahren ggf. bis zum erfolgreichen Abschluß der vor dem Landgericht anhängigen Klage gegen die Erbin des früheren Steuerberaters der Klägerin auf Herausgabe der steuerlich relevanten Unterlagen nebst Handakten nach § 74 FGO aussetzen müssen. Die im Falle einer ermessenswidrigen Unterlassung derartiger Verfahrensmaßnahmen mögliche Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) gehört indessen zu den sog. verzichtbaren Verfahrensmängeln. Ein entsprechender Verzicht wird angenommen, wenn der Beteiligte trotz Kenntnis einer möglichen Verkürzung seines Rechtes diese nicht bereits vor dem FG rügt.
Die Beschwerde legt bereits nicht dar, daß die rechtskundig vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 26. September 1994 insoweit Rügen erhoben bzw. entsprechende Verfahrensmaßnahmen des Gerichts überhaupt angeregt hätte (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 4. März 1992 V B 192/91, BFH/NV 1992, 617; vom 4. Oktober 1991 VII B 98/91, BFH/NV 1992, 603).
Die allenfalls angedeutete Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflichten des Gerichts (vgl. § 76 Abs. 1 FGO) enthält bereits keinerlei Angaben dazu, welche weitere konkreten Aufklärungsmaßnahmen und ggf. Beweiserhebungen zu welchen bestimmten Streitpunkten sich dem Gericht nach dessen insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt hätten aufdrängen müssen und inwieweit das FG dann wiederum konkret zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Mai 1977 IV R 45/76, BFHE 122, 396, BStBl II 1977, 694, 695; vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662, 663). Die Beschwerde begnügt sich ganz allgemein mit der Behauptung, erst nach Herausgabe der Handakten mit Beiakten und Steuerordnern von den Erben des ehemaligen Steuerberaters der Klägerin wäre es dieser möglich gewesen, endgültige Feststellungserklärungen einzureichen und im Klageverfahren weitere Tatsachen vorzutragen und Beweismittel vorzulegen.
Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 421300 |
BFH/NV 1996, 617 |