Entscheidungsstichwort (Thema)
Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs
Leitsatz (NV)
Ein Beschwerdeführer kann sich in der Regel nicht auf die Verletzung rechtlichen Gehörs berufen, wenn er sich zu einem nahe liegenden Gesichtspunkt nicht äußert und wenn er trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 2, § 96 Abs. 2, § 115
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, denn die geltend gemachten Verfahrensmängel werden nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bezeichnet (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptet, er habe sich nicht ausreichend zu dem Sachverhalt äußern können, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes ―GG―, § 96 Abs. 2 FGO). Außerdem habe das Finanzgericht (FG) seine Fürsorgepflicht nach § 76 Abs. 2 FGO verletzt.
Sowohl im Rahmen des § 96 Abs. 2 FGO als auch bei § 76 Abs. 2 FGO trifft den Kläger eine besondere Prozessverantwortung. Im Hinblick auf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs hat der Kläger alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um sein Recht auf Gehör zu verwirklichen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 31. Juli 1995 V B 1/95, BFH/NV 1996, 216, unter Ziff. 3 a der Gründe, m.w.N.). Daran fehlt es, wenn der Rügende sich zu einem nahe liegenden rechtlichen Gesichtspunkt nicht äußert und wenn er trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint (vgl. Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 96 Anm. 33, m.w.N.). In diesem Fall kann er auch regelmäßig anschließend nicht die Verletzung des § 76 Abs. 2 FGO rügen (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1999 III B 32/99, BFH/NV 2000, 580; vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 76 FGO Tz. 112; Gräber/von Groll, a.a.O., § 76 Anm. 40).
Der Kläger hat in seiner Beschwerde nicht dargelegt, dass er verhindert war, sich in der mündlichen Verhandlung zu der Frage des Zugangs der Einspruchsentscheidung vom 24. März 1998 zu äußern.
Hinzu kommt, dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist. Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO, liegt nur vor, wenn die Verfahrensbeteiligten von einer Entscheidung überrascht werden, weil das Urteil auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt wird, zu denen sie sich nicht geäußert haben und zu denen sich zu äußern sie nach dem vorherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung gehabt haben. Entgegen den Ausführungen des Klägers hat das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 1999 in den Gründen darauf hingewiesen, dass der am 9. März 1998 eingelegte Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 24. März 1998 als unbegründet zurückgewiesen worden sei. Diese Einspruchsentscheidung sei bestandskräftig geworden. Der Kläger hatte damit rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 1999 die Möglichkeit, darauf hinzuweisen, dass er die Einspruchsentscheidung vom 24. März 1998 nicht erhalten hätte.
Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Fundstellen