Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 09.08.2005 - VI B 12/05 (NV) (veröffentlicht am 28.09.2005)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 53 EStG verfassungsgemäß

 

Leitsatz (NV)

1. § 53 EStG ist verfassungsgemäß. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Eltern mit Kindern gegenüber kinderlosen Ehepaaren liegt nicht vor, weil die steuerliche Belastung, nicht das verbleibende Einkommen zu vergleichen ist.

2. Die Regelung des § 53 EStG verstößt nicht deshalb gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG, weil sie kompliziert ist.

3. Das FG ist nicht verpflichtet, im Urteil sämtliche Argumente abzuhandeln, die es nicht für maßgeblich hält.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; EStG § 53; FGO § 96 Abs. 1 S. 3, § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 119 Nr. 6

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17.12.2004; Aktenzeichen 3 K 2254/02)

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), noch erfordert die Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) eine Zulassung der Revision.

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BFH-Beschluss vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495). Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082, m.w.N.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 52). Daran fehlt es.

b) Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) halten die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob zusammenveranlagte Eltern durch die Anwendung des § 53 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 2 Abs. 5 EStG im Jahre 1989 gegenüber kinderlosen zusammenveranlagten Eheleuten unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungswidrig ungleich behandelt werden.

Diese Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass § 53 EStG eine zutreffende Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in den Beschlüssen vom 10. November 1998  2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93 und 2 BvR 1852, 1853/97 (BVerfGE 99, 246, 268, 273, BStBl II 1999, 174, 193, 194) darstellt (vgl. BFH-Beschluss vom 9. September 2003 VI B 114, 115/02, BFH/NV 2004, 180, m.w.N.). Die gegen den entsprechenden Beschluss des Senats vom 19. März 2001 VI B 37/01 (BFH/NV 2001, 1239) eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 1085/01).

c) Die auf eigene Berechnungen gestützte Ansicht der Kläger, mit der sie eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zusammenveranlagter Eltern mit Kindern gegenüber zusammenveranlagten kinderlosen Ehepaaren geltend machen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die Kläger vergleichen nicht, ob die Kinder bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und damit bei der Steuerlast angemessen berücksichtigt werden; sie gehen vielmehr davon aus, dass Ehepaaren mit Kindern unter Berücksichtigung der Existenzminima, der Einkommensteuer und des Kindergeldes ein ebenso hoher Betrag verbleiben müsse, wie kinderlosen Ehepaaren. Dabei verkennen sie jedoch --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) und das Finanzgericht (FG) zu Recht hingewiesen haben--, dass der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als horizontale Steuergleichheit eine gleich hohe   Besteuerung  von Steuerpflichtigen mit gleicher Leistungsfähigkeit gebietet (vgl. BVerfGE in BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174, unter C. I. 2.). Deshalb muss der existenznotwendige Mindestbedarf für Kinder aller Steuerpflichtigen unabhängig von ihrem individuellen Grenzsteuersatz steuerfrei belassen werden (BVerfG in BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174, unter C. I. 5. c).

Zu vergleichen ist daher, ob die steuerliche Belastung von Eltern mit Kindern unter Berücksichtigung des existenznotwendigen Mindestbedarfs für die Kinder derjenigen kinderloser Ehepaare entspricht, nicht jedoch, ob ihnen unter Berücksichtigung der Existenzminima und des Kindergeldes nach Steuern ein gleich hohes Einkommen wie Kinderlosen zur freien Verfügung steht. Die von den Klägern errechneten Deckungslücken beruhen demgegenüber auf der unzutreffenden Annahme, die kindbedingten Belastungen selbst seien von Verfassungs wegen --zumindest in Höhe der Existenzminima-- auszugleichen, also letztlich von der Allgemeinheit zu tragen. Diese Ansicht lässt sich jedoch mit den Entscheidungen des BVerfG in den Beschlüssen in BVerfGE 99, 246, 268, 273, BStBl II 1999, 174, 193, 194 nicht vereinbaren.

d) Da der von den Klägern gestellten Rechtsfrage unzutreffende Grundannahmen zugrunde liegen, ist eine Entscheidung des BFH auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative FGO).

e) Auch die Frage, ob die dem Familienleistungsausgleich dienende Norm des § 53 EStG wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verfassungswidrig sei, ist nicht klärungsbedürftig. Denn die von den Klägern beanstandete Kompliziertheit der Regelung beruht darauf, dass der Gesetzgeber das Kindergeld unter Berücksichtigung der Vorgaben des Einkommensteuerrechts in einen Kinderfreibetrag umrechnen muss, wenn er den Kinderleistungsausgleich nach dem dualen System durch Kombination von Kinderfreibetrag und Kindergeld gestaltet (vgl. BVerfG in BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174, unter C. I. 5. c bb und cc).

Zwar sind dazu mehrere Rechenschritte erforderlich, was das Verständnis des § 53 EStG erschwert. Das führt jedoch nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung, sondern dient der Umsetzung der Vorgaben des BVerfG. Ein Widerspruch zu den Anforderungen des BVerfG im Beschluss in BVerfGE 99, 268, BStBl II 1999, 182, unter C. III. besteht nicht, weil die dort angesprochene kindbedingte Minderung der einkommensteuerlichen Leistungsfähigkeit durch den Abzug der in § 53 EStG genannten Freibeträge erfolgt. Die Umrechnungen sind zusätzlich erforderlich, um Benachteiligungen im Grenzbereich zwischen sozialrechtlicher Förderung durch das Kindergeld auf der einen Seite und der gebotenen steuerlichen Entlastung auf der anderen Seite auszuschließen.

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Das FG hat sich ausreichend mit dem Vorbringen der Kläger auseinander gesetzt.

a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 105 Abs. 2 Nr. 5 und § 119 Nr. 6 FGO sind im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, sämtliche vorgebrachten, aber nicht für maßgeblich gehaltenen Argumente abzuhandeln, lässt sich daraus nicht ableiten. § 119 Nr. 6 FGO gewährt dementsprechend keinen Schutz vor lücken- oder fehlerhaften Entscheidungsgründen und ist keine Grundlage für eine umfassende Rüge der Verletzung materiellen Rechts (Tipke/Kruse, a.a.O., § 119 FGO Tz. 78, m.w.N.). Dementsprechend genügt es, wenn das Urteil den Gedankengang erkennen lässt, aufgrund dessen das FG zu dem von ihm gefundenen Ergebnis gelangt ist; das gilt auch, wenn die Begründung des Urteils inhaltlich angreifbar wäre (BFH-Beschluss vom 18. Juni 2003 I B 172/02, BFH/NV 2004, 491). Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung.

b) Im Übrigen trifft es nicht zu, dass das angefochtene Urteil zu der Auffassung der Kläger, sie würden gegenüber kinderlosen, zusammenveranlagten Eheleuten verfassungswidrig ungleich behandelt, keine Begründung enthalte.

Das FG hat vielmehr zu Recht darauf hingewiesen, dass die den Berechnungen der Kläger zugrunde liegenden Annahmen den verfassungsrechtlichen Vorgaben bereits dem Grunde nach nicht entsprachen, weil sie die Belastungsgerechtigkeit mit der Entlastungsgerechtigkeit verwechselten (siehe dazu oben 1. c). Deshalb brauchte es sich mit der darauf aufbauenden Begründung nicht mehr im Einzelnen auseinander zu setzen. Aus dem Vorbringen der Kläger lässt sich bei dieser Sachlage weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO) noch der Begründungspflicht (§ 96 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 105 Abs. 2 Nr. 5 und § 119 Nr. 6 FGO) entnehmen.

 

Fundstellen

BFH/NV 2005, 2005

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Grundgesetz / Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]
    Grundgesetz / Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]

      (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.  (2) 1Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.  (3) ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren