Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfe; Ersatzzustellung von Steuerverwaltungsakten durch Niederlegung
Leitsatz (NV)
1. Die Postzustellungsurkunde begründet den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Die Beweiskraft erstreckt sich auch darauf, daß die Niederlegung und die Benachrichtigung des Empfängers in der vorgeschriebenen Weise geschehen sind.
2. Der Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Dies erfordert die substantiierte Darlegung eines abweichenden Geschehensablaufes.
3. Das Vorbringen, Zustellungsmitteilungen deshalb nicht im Briefkasten vorgefunden zu haben, weil diese aus dem Brief kasten entwendet, herausgeweht oder zusammen mit anderem Briefkasteninhalt weggeworfen worden sind, rechtfertigt nicht die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist.
Normenkette
AO 1977 § 110 Abs. 1 S. 1, § 122 Abs. 5; VwZG § 3 Abs. 3; ZPO §§ 182, 418 Abs. 1-2; FGO § 142
Tatbestand
Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) wurde wegen Nichtabgabe der Erklärungen zur Einkommensteuer 1989, 1990 und zur Umsatzsteuer 1989 im Wege der Schätzung veranlagt. Ausweislich der in den Steuerakten befindlichen Zustellungsurkunden wurden ihm die Bescheide jeweils durch Postzustellungsurkunde im Wege der Ersatzzustellung bekanntgegeben. Auf den Zustellungsurkunden ist vermerkt, daß die Zustellung durch Niederlegung erfolgte und daß die Benachrichtigung über die Niederlegung beim Postamt -- wie bei gewöhnlichen Briefen üblich -- in den Hausbriefkasten eingelegt wurde.
Gegen die Bescheide legte der Kläger Einspruch ein, den er damit begründete, er habe die Bescheide nicht erhalten und auch keine Mitteilungen über die Niederlegung vorgefunden. Das FA verwarf die Einsprüche mit der Begründung als unzulässig, der Kläger habe die durch die ordnungsgemäße Zustellung in Lauf gesetzte Einspruchsfrist versäumt. Wiedereinsetzungsgründe lägen nicht vor.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, mit der er -- wie im Einspruchsverfahren -- vorbringt, er habe in seinem Briefkasten keine Mitteilungen über die Hinterlegung vorgefunden. Er wohne in einem Mehrfamilienhaus mit neun oder zehn Familien mit einer in die Haustüre integrierten Briefkastenanlage. Die Briefkastenschlitze seien relativ breit, der dahinter liegende Kasten jedoch viel zu klein. Die Briefe ließen sich nicht vollständig hineinstecken und schauten etwas aus dem Schlitz heraus. Es sei ein leichtes, dort Post herauszufischen. In der Umgebung gebe es viele Kinder, die -- was Nachbarn beobachtet hätten -- oftmals mit der Post spielten. Häufig seien auch besonders leichte Schriftstücke wie Benachrichtigungszettel fortgeweht worden. Zweimal sei auch Post seines, des Klägers, Prozeßbevollmächtigten nicht zu ihm gelangt, obwohl dieser sie selbst in den Briefkasten geworfen habe. Daß auch im vorliegenden Fall die Benachrichtigungen ver loren gegangen seien, habe nicht er, der Kläger, verschuldet. Er sei als Mieter für den mangelhaften Zustand der Briefkastenanlage nicht veranwortlich. Nicht ganz auszuschließen sei ferner, daß Poststücke von Postbediensteten unterschlagen würden.
Der Kläger fügte eine eidesstaatliche Ver sicherung bei, daß er die Bescheide nicht erhalten und eine Benachrichtigung über die Niederlegung nicht vorgefunden habe. Ferner gibt er unter Hinweis auf seinen Schriftwechsel mit der Stadtverwaltung an, einer der zugestellten Bescheide sei von einer nicht zu ermittelnden Person unter einer bestimmten Personalausweis-Nummer bei der Post abgeholt worden.
Mit der Klage begehrt der Kläger in erster Linie die Feststellung der Unwirksamkeit der Bescheide wegen fehlender Bekanntgabe. Außerdem beantragt er sinngemäß die Aufhebung der Einspruchsentscheidungen, da ihm wegen der Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei.
Das FG lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren ab. Es führte im wesentlichen aus: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Bescheide seien dem Kläger durch Niederlegung und Einwurf der Mitteilung über die Niederlegung wirksam bekanntgegeben worden. Die Postzustellungsurkunden begründeten als öffentliche Urkunden den vollen Beweis der in ihnen bezeugten Tatsachen. Diese Beweiskraft erstrecke sich auch darauf, daß die Niederlegung und die Benachrichtigung des Empfängers in der vorgeschriebenen Weise erfolgt sei. Die vom Kläger eingereichte eidesstaatliche Versicherung reiche als Gegenbeweis nicht aus. Eine eidesstattliche Versicherung erbringe keinen vollen Beweis, sondern stelle allenfalls eine Glaubhaftmachung dar. Für die Wirksamkeit der Ersatzzustellung komme es nicht darauf an, ob und wann der Adressat die Mitteilung über die Niederlegung seinem Briefkasten entnommen oder ob er sie tatsächlich erhalten habe.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist lägen nicht vor. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, daß er ohne eigenes Verschulden die Mitteilung über die Niederlegung nicht erhalten und von der Zustellung und dem Lauf der Rechtsbehelfsfrist keine Kenntnis gehabt habe. Die eingereichte eidesstattliche Versicherung reiche nicht aus. Der Kläger habe in ihr lediglich bestritten, die Mitteilung über die Niederlegung erhalten zu haben. Er habe indes nicht substantiiert dargelegt, daß gerade in dem fraglichen Zeitraum Postgut aus seinem Briefkasten abhanden gekommen sei. Sein Hinweis auf die mögliche Herausnahme durch spielende Kinder oder das Wegwehen durch einen Luftzug sei nicht hinreichend konkret. Es sei nicht auszuschließen, daß der Kläger die Benachrichtigung zusammen mit Zeitschriften und Werbeschriften seinem Brief kasten entnommen und irrtümlich weggeworfen habe.
Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde trägt der Kläger vor: mindestens eine Benachrichtigung über die Niederlegung müsse einem Dritten ausgehändigt worden sein, da die Sendung von einem Unbekannten bei der Post abgeholt worden sei. Er habe, da ihm die Post keine Auskunft gebe, das FG vergeblich gebeten, diese Person bei der Post zu ermitteln. Das Gericht habe insoweit seine Aufklärungspflicht verletzt. Er, der Kläger, habe die Zustellungen nicht zur Kenntnis nehmen können, da die Benachrichtigungen nicht zu ihm hätten gelangen können, sei es, weil sie ihm entwendet worden oder in unbefugte Hände gelangt seien, sei es, weil sie zwischen Werbesendungen geraten und ungelesen weggeworfen worden seien.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das FG hat zu Recht entschieden, daß das vom Kläger angstrengte Klageverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht (nur zum Teil oder nur in Raten) aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Erfolges besteht (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- von 2. Juni 1987 VII B 20/87, BFH/NV 1988, 261, m. w. N.). Abgesehen davon, daß der Kläger -- aus welchen Gründen auch immer -- die nach §§ 142 FGO, 117 Abs. 2 ZPO nötige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht hat, sind im Streitfall die Voraussetzungen für eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht gegeben.
a) Wie das FG zutreffend entschieden hat, ist die vom Kläger erhobene Feststellungsklage freilich nicht bereits unzulässig. Mit der Feststellungsklage nach § 41 Abs. 1 FGO kann nicht nur die Nichtigkeit, sondern -- zur Beseitigung des Rechtsscheins der wirksamen Bekanntgabe -- auch die Unwirksamkeit eines Steuerverwaltungsakts wegen fehlender oder fehlerhafter Zustellung geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 1. Dezember 1988 V R 125/83, BFH/NV 1989, 523). Die grundsätzliche Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO gilt nicht für den Fall der Feststellung der Unwirksamkeit eines Steuerverwaltungsakts (§ 41 Abs. 2 Satz 2 FGO). Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist daher nicht fristgebunden.
Bei der in dem vorliegenden Verfahren wegen Bewilligung von PKH gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist indes -- entgegen der Rechtsmeinung des Klägers -- nicht von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Feststellungsklage in der Sache auszugehen.
Das FG hat -- bei summarischer Prüfung -- zutreffend entschieden, daß die angegriffenen Bescheide dem Kläger wirksam bekanntgegeben worden sind. Nach § 122 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) i. V. m. § 3 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) richtet sich die Zustellung von Schriftstücken der Finanzverwaltung durch den Postbediensteten mit Postzustellungsurkunde nach §§ 180 bis 186 und 195 Abs. 2 ZPO. Wird -- wie im vorliegenden Fall -- der Zustellungsempfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen, und ist auch eine Ersatzzustellung nach § 181 Abs. 2 ZPO (Zustellung an den Hauswirt oder Vermieter) nicht ausführbar, so ist nach § 182 ZPO eine Ersatzzustellung in der Weise zulässig, daß das zu übergebende Schriftstück bei der Postanstalt des Ortes der Zustellung niedergelegt und eine schriftliche Mitteilung über die Nieder legung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben wird.
Die von dem Postzusteller in den Postzustellungsurkunden vorgenommenen Beurkundungen entsprechen den Erfordernissen nach § 195 Abs. 2 i. V. m. § 191 Nrn. 1, 3 bis 5, 7 ZPO. Danach ist die schriftliche Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung jeweils unter der Anschrift des Klägers -- wie bei gewöhnlichen Briefen üblich -- am ... in dessen Hausbriefkasten eingelegt worden. Daraus ergibt sich, daß die Benachrichtigungen über die Niederlegungen den Anforderungen nach § 182 ZPO entsprechen.
Nach der Rechtsprechung des BFH begründet die Postzustellungsurkunde nach § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen und somit auch den Beweis darüber, wie die gesetzlichen Zustellungsvorschriften beachtet worden sind. Die Beweiskraft erstreckt sich sonach auch darauf, daß die Niederlegung und die Benachrichtigung des Empfängers in der vorgeschriebenen Weise geschehen sind (BFH-Urteil vom 2. Juni 1987 VII R 36/84, BFH/NV 1988, 170 m. w. N.). Der nach § 418 Abs. 2 ZPO zulässige Gegenbeweis der bezeugten Tatsachen kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Dazu ist der volle Nachweis eines anderen Geschehensablaufes erforderlich. Dies erfordert die substantiierte Darlegung des abweichenden Geschehens. Ein bloßes Bestreiten des vom Postbediensteten dargelegten Geschehensablaufes genügt dafür nicht (BFH-Beschluß vom 27. Januar 1988 VII B 165/87, BFH/NV 1988, 790).
Die Einwendungen des Klägers genügen diesen Anforderungen an einen Gegenbeweis nicht. Er hat lediglich behauptet, die Mitteilungen über die Niederlegung im Briefkasten nicht vorgefunden zu haben. Soweit er auf Unterschlagungen von Postsendungen durch Postbedienstete und ferner darauf hinweist, die Benachrichtigungen könnten aus dem Briefkastenschlitz herausgezogen bzw. weggeweht oder auch von ihm selbst zusammen mit Werbeschriften weggeworfen worden sein, spricht dies nicht gegen die Richtigkeit der Angaben des Postbediensteten in der Postzustellungsurkunde über die Zustellungsmitteilung. Allein der Umstand, daß der Kläger -- nach seinen Angaben -- die Mitteilungen nicht vorgefunden oder zwischen anderen Sendungen nicht bemerkt hat, spricht nicht dagegen, daß die Mitteilungen entsprechend den Angaben des Postbediensteten in seinen Briefkasten gelangt sind. Dies gilt auch von dem Vorbringen des Klägers, eine Mitteilung sei einem Dritten ausgehändigt worden. Abgesehen davon, daß dies für die hier strittigen Bescheide deshalb nicht zutreffen kann, da die Sendungen als nicht abgeholt an das FA zurückgeleitet worden sind, handelt es sich auch insoweit um die bloße Behauptung eines abweichenden Geschehens, mit der die Richtigkeit der Angaben in der Postzustellungsurkunde nicht entkräftet sind, zumal der Kläger selbst einräumt, die Benachrichtigungen könnten aus seinem Briefkasten entfernt worden und möglicherweise dadurch in fremde Hände gelangt sein. Da sich die niedergelegten Bescheide in den Steuerakten befinden, war das FG auch nicht gehalten, dem Vorbringen des Klägers, ein Bescheid sei von einem Unbekannten bei der Post abgeholt worden, weiter nachzugehen. Auch die eidesstattliche Versicherung, die der Kläger vorgelegt hat, reicht als Gegenbeweis gegen die in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen nicht aus. Eine eidesstattliche Versicherung erbringt keinen Beweis, sondern dient allenfalls der Glaubhaftmachung (§ 294 Abs. 1 ZPO; BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 170 m. w. N.).
Hiervon ausgehend ist im Streitfall die Zustellung der Bescheide durch Nieder legung und die Benachrichtigung des Klägers bewiesen. Für die Wirksamkeit der (Ersatz-)Zustellung kommt es nicht darauf an, ob und ggf. wann der Adressat -- der Kläger -- die Mitteilungen über die Niederlegung seinem Briefkasten entnommen oder ob er sie tatsächlich vorgefunden hat (BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 170 m. w. N.). Da die Bescheide sonach wirksam bekanntgegeben worden sind, fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der erhobenen Feststellungsklage.
b) Auch die Aufhebungsklage, gerichtet auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidungen, hat keine ausreichende Erfolgsaussicht. Zwar kann, wenn geltend gemacht wird, der Einspruch sei zu Unrecht als unzulässig verworfen worden, die Rechtsbehelfsentscheidung alleiniger Verfahrensgegenstand sein (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 82/88, BFHE 159, 103, BStBl II 1990, 277). Der Kläger hat indes die mit der wirksamen Bekanntgabe in Lauf gesetzte Einspruchsfrist versäumt. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen -- bei summarischer Prüfung -- nicht vor.
Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 wäre dem Kläger dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert gewesen wäre, die Einspruchsfrist einzuhalten. Diese Voraussetzungen lägen vor, wenn er -- ohne eigenes Verschulden -- die Mitteilungen über die Niederlegung der Bescheide nicht erhalten und somit von der Zustellung und dem Lauf der Einspruchsfrist keine Kenntnis erhalten hätte.
Im Gegensatz zu der Widerlegung des Zustellungsbeweises (vgl. oben) reicht hinsichtlich der Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, die Glaubhaftmachung aus (§ 110 Abs. 2 Satz 2 AO 1977). Das Vorbringen des Klägers und seine eidesstattliche Versicherung, die Zustellungsmitteilungen nicht im Briefkasten vorgefunden zu haben, reichen indes nicht aus, seine schuldlose Unkenntnis von der Zustellung der Bescheide glaubhaft zu machen.
Selbst wenn unterstellt wird, daß der Kläger beim Leeren seines Briefkastens keine Zustellungsmitteilungen bemerkt hat, folgt daraus nicht, daß diese vom Postbediensteten nicht vorschriftsmäßig dort eingeworfen worden sind. Nach den vom Kläger geschilderten Umständen besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, daß die Mitteilungen, obwohl sie in seinen Briefkasten gelangt sind, ihm deshalb nicht zur Kenntnis gekommen sind, weil sie aus dem Briefkasten entwendet, herausgeweht oder auch von ihm selbst zusammen mit anderem Briefkasteninhalt ungelesen weggeworfen wurden. Der Einwand des Klägers, er sei für den mangelhaften Zustand des zu seiner Wohnung gehörenden Briefkastens, aus dem Postsendungen entwendet werden oder verloren gehen könnten, nicht verantwortlich, geht fehl. Die Ersatzzustellung nach § 182 ZPO ist ordnungsgemäß aus geführt, wenn der Postbedienstete die Zustellungsmitteilung gemäß der bei dem einzelnen Empfänger praktizierten und von diesem hingenommenen Übung abgibt (BFH-Urteil vom 4. Juni 1987 V R 131/86, BFHE 150, 305, BStBl II 1988, 392). Dem entsprach hier der Einwurf in den Brief kasten des Klägers. Das Risiko des Abhandenkommens von Schriftstücken nach dem Einwurf in den Briefkasten fällt in seinen Verantwortungsbereich. Die Entgegennahme von Postsendungen unter den dargelegten Umständen, die die Gefahr des Abhandenkommens begründen, ist fahrlässig. Im Streitfall gilt dies besonders auch deshalb, weil nach den Darlegungen des Klägers bereits mehrmals Schriftstücke aus seinem Briefkasten verloren gegangen sind. Gleiches gilt von seinem Hinweis, er habe die Zustellungsmitteilungen möglicherweise selbst unbemerkt zusammen mit Werbeschriften weggeworfen. Auch insoweit handelt es sich um eine die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließende Unachtsamkeit.
Fundstellen