Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderausgabenhöchstbetrag
Leitsatz (NV)
Die Rechtsfrage, ob der -- zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam zustehende -- zusätzliche Sonderausgabenhöchstbetrag nach §10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG insgesamt zu kürzen ist, auch wenn die Voraussetzungen für die Kürzung nur bei einem Ehegatten vorgelegen haben, hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt (vgl. §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung).
In der Beschwerdebegründung ist darauf einzugehen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Frage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig erscheint. Liegt zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, ist -- ggf. auch unter Berücksichtigung der im Schrifttum zu dem Problemkreis vertretenen Auffassungen -- zu begründen, weshalb der Kläger gleichwohl eine erneute höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Rechtsfrage für erforderlich hält (vgl. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 2. August 1996 XI B 208/95, BFH/NV 1997, 54; vom 12. September 1996 VIII B 16/96, BFH/NV 1997, 245). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Mit Beschluß vom 4. Oktober 1990 X B 86/90 (nicht veröffentlicht) hat der erkennende Senat in einem dieselbe Rechtsfrage -- Kürzung des Sonderausgabenhöchstbetrages -- betreffenden Verfahren unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung hierzu die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt (Beschluß vom 16. Januar 1991 2 BvR 1400/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 672). Der erkennende Senat hat im Urteil vom 21. Juli 1993 X R 32/91 (BFH/NV 1994, 305) die ständige Rechtsprechung zu der von den Klägern für bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage nochmals -- auch unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG -- bestätigt. Angesichts dessen ist die "grundsätzliche Bedeutung" -- d. h. die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts -- nicht schon "dargelegt", wenn sich -- wie hier -- die Beschwerdebegründung auf die Darstellung der Rechtsfrage und die von der des Finanzgerichts abweichende Rechtsauffassung hierzu beschränkt, und darüber hinaus lediglich den Hinweis enthält, angesichts der "vorstehenden materiell-rechtlichen Betrachtungen" (der Kläger) "sei festzustellen, daß es keine Entscheidungen des BFH" gebe, "die sich mit den in diesem Schriftsatz abgehandelten Rechtsfragen befaßten". Die Kläger hätten sich konkret mit der vorhandenen Rechtsprechung des BFH auseinandersetzen und -- ggf. unter Berücksichtigung der hierzu vertretenen Auffassungen im Fachschrifttum -- begründen müssen, weshalb sie eine erneute Entscheidung im Allgemeininteresse für erforderlich halten. Allein mit der Darstellung ihrer Rechtsauffassung und der nicht anhand der bisherigen Rechtsprechung substantiierten Behauptung, die "maßgeblichen Rechtsfragen" seien nicht entschieden, haben die Kläger dem Darlegungserfordernis nicht genügt.
Im übrigen hat die Rechtsfrage, ob der -- zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam zustehende -- zusätzliche Sonderausgabenhöchstbetrag nach §10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes insgesamt zu kürzen ist, auch wenn die Voraussetzungen für die Kürzung nur bei einem Ehegatten vorliegen, keine grundsätzliche Bedeutung. Die zum Problemkreis der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen anhängigen Verfassungsbeschwerden hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (insbesondere Beschluß vom 20. August 1997 1 BvR 1300/89). Auch verbleibt den Klägern ein Kernbestand des Erfolges ihrer wirtschaftlichen Betätigung; denn selbst nach Abzug der insgesamt von ihnen im Streitjahr 1992 tatsächlich geleisteten Vorsorgeaufwendungen und der Einkommensteuerschuld stand den Klägern der überwiegende Teil ihrer Einkünfte zur Verfügung.
Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen