Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert in Verfahren wegen Arrestanordnung
Leitsatz (NV)
1. In Streitigkeiten wegen einer Arrestanordnung beträgt der Streitwert grundsätzlich die Hälfte die Arrestsumme (Anschluß an die ständige Rechtsprechung des BFH).
2. Von diesem Streitwert ist bei der Bemessung des Streitwerts in Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung einer Arrestanordnung (auf 10 %) auszugehen.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 1
Tatbestand
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ordnete mit Verfügung vom 17. Januar 1980 wegen mutmaßlicher Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1970 bis 1975 in der Gesamthöhe von 182 800 DM den dinglichen Arrest in das Vermögen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) an. Der mit der Anfechtung der Arrestanordnung gestellte Antrag, die Vollziehung der Arrestanordnung auszusetzen, wurde vom FA mit Verfügung vom 12. Februar 1980 abgelehnt. Die Beschwerde und die Klage gegen diese ablehnende Verfügung hatten keinen Erfolg.Zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) führt der Kläger u.a. aus, die Revision sei zulässig, weil der Wert des Streitgegenstandes 10 000 DM übersteige. Grundlage der Berechnung des Streitwerts sei die Arrestsummme in Höhe von 182 800 DM.
Der Kläger beantragt, das Urteil des FG sowie die Arrestanordnung und die dazu ergangene Rechtsbehelfsentscheidung aufzuheben, hilfsweise festzustellen, daß die Arrestanordnung in der vorliegenden Form unzulässig sei.
Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Das FA ist der Auffassung, daß der Wert des Streitgegenstandes mit 10 % von der Hälfte der Arrestsumme zu bemessen sei und 10 000 DM nicht übersteige.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht zugelassen worden ist und der Wert des Streitgegenstandes 10 000 DM nicht übersteigt (§ 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -).
In Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung beträgt der Streitwert nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. Beschlüsse vom 6. Februar 1967 VII B 29/66, BFHE 87, 410, BStBl III 1967, 121, und vom 10. Dezember 1980 VII S 16/80, BFHE 132, 206, BStBl II 1981, 276), der der erkennende Senat folgt, 10 % des Wertes, der dem Streitgegenstand der Hauptsache beizumessen ist. Die Hauptsache ist im Streitfall die Arrestanordnung, deren Aussetzung der Vollziehung gefordert wird. Dabei geht der Senat davon aus, daß der Kläger im Streitfall trotz des auf die Aufhebung der Arrestanordnung gerichteten Antrags die Aussetzung der Vollziehung anstrebt.
Bei der Bemessung des Streitwerts dieser Hauptsache ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschlüsse vom 20. September 1966 I B 12/66, BFHE 86, 786, BStBl III 1966, 653, und vom 17. März 1982 VII S 104/81, BFHE 135, 172, BStBl II 1982, 328), der der erkennende Senat ebenfalls folgt, von der Arrestsumme auszugehen, die im Streitfall 182 800 DM beträgt. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH über die Bemessung des Wertes des Streitgegenstandes in Verfahren über eine Arrestanordnung, nach der der Streitwert grundsätzlich die Hälfte der Arrestsumme beträgt, ist bei der Bemessung des Streitwerts für den Streitfall jedoch von 91 400 DM als Wert des Streitgegenstandes der Hauptsache auszugehen, so daß der für die Zulässigkeit der Revision maßgebende Wert des Streitgegenstandes mit 9 140 DM zu bemessen ist.
Der Auffassung des Klägers, der für die Zulässigkeit der Revision maßgebende Streitwert sei mit 10 % der Arrestsumme zu bemessen, kann nicht gefolgt werden. Mit Rücksicht auf das vom BFH (vgl. BFHE 87, 410, BStBl III 1967, 121) zum Ausdruck gebrachte Erfordernis, zur Bemessung des Streitwerts in Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung eine Methode zu wählen, die gleichmäßige Ergebnisse gewährleistet, erscheint es sachgerecht, die Gesichtspunkte, die zur Bemessung des Streitwerts der Hauptsache mit der Hälfte der Arrestsumme führen, auch bei der Bemessung des Streitwerts für das Verfahren über die Aussetzung der Arrestanordnung zu berücksichtigen. Nur so kann erreicht werden, daß die Abweichung von der Arrestsumme bei der Bemessung des Streitwerts der Hauptsache sich auch im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung auswirkt. Andernfalls würde der Wert des Streitgegenstands in Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung von Arrestanordnungen anders und im Ergebnis auch höher bewertet, als der Wert des Streitgegenstands in anderen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung.
Da die Revision schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil der Wert des Streitgegenstandes 10 000 DM nicht übersteigt, braucht nicht entschieden zu werden, ob ihr der Erfolg auch mit der Begründung zu versagen ist, daß gegen die Verfügung, mit der die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt worden ist, die Klage nicht gegeben sei (vgl. BFH-Beschluß vom 28. März 1984 I R 77/83, BFHE 141, 1, BStBl II 1984, 562).
Fundstellen