Entscheidungsstichwort (Thema)
Jahreswert indexierter wiederkehrender Leistungen
Leitsatz (NV)
1. Die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel für (zukünftig zu erbringende) Nutzungen oder Leistungen (hier: Erbbauzinsen) führt nicht dazu, daß diese nach den maßgeblichen Verhältnissen am Stichtag als ungewiß oder schwankend i. S. von § 15 Abs. 3 BewG anzusehen sind. Es handelt sich vielmehr um am Stichtag nach Grund und Höhe fest vereinbarte Verpflichtungen, deren Höhe sich lediglich in Zukunft (= zu späteren Stichtagen) nach oben oder unten verändern kann, wenn bestimmte, aber ungewisse Ereignisse -- wie etwa Veränderungen des Geldwerts -- eintreten. Dies ist jedoch erst dann zu berücksichtigen, wenn ein derartiges Ereignis eingetreten ist.
2. Gegen das Verfahren nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Normenkette
BewG § 13 (i. d. F. vom 30. Mai 1985), § 15 Abs. 3; BFHEntlG Art. 1 Nr. 7
Verfahrensgang
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet und gehört worden.
Das Finanzgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daß der nach § 13 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) a. F. zu kapitalisierende Jahreswert des Erbbauzinsanspruchs im Streitfall nicht nach § 15 Abs. 3 BewG zu berechnen ist. Nach dieser Vorschrift ist bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird. Die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel für (in der Zukunft zu erbringende) Nutzungen oder Leistungen führt nicht dazu, daß diese nach den maßgeblichen Verhältnissen am Stichtag in ihrem Betrag als ungewiß oder schwankend anzusehen sind. Es liegen vielmehr am Stichtag dem Grund und der Höhe nach fest vereinbarte Verpflichtungen vor. Lediglich in Zukunft (= zu späteren Stichtagen) können sich diese der Höhe nach (nach unten oder oben) möglicherweise verändern, wenn bestimmte, aber ungewisse Ereignisse eintreten (Veränderung des Geldwerts). Dies ist jedoch erst dann zu berücksichtigen, wenn ein derartiges ungewisses Ereignis eingetreten ist (§ 4 f. BewG).
Im übrigen ergeht dieser Beschluß nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG ohne Begründung.
Gegen das Verfahren nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG bestehen entgegen der Auffassung der Kläger keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. z. B. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. September 1996 1 BvR 1485/89, Höchstrichterliche Rechtsprechung 1996, 827).
Fundstellen
Haufe-Index 421995 |
BFH/NV 1997, 336 |