Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft; Zurückbehaltung von Sonderbetriebsvermögen
Leitsatz (NV)
1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die steuerneutrale Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG nicht möglich ist, wenn ein zum Sonderbetriebsvermögen I gehörendes Grundstück zurückbehalten oder gleichzeitig in ein anderes Betriebsvermögen überführt wird.
2. Für das Vorliegen eines engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einbringung des Mitunternehmeranteils und der Überführung des Grundstücks in ein anderes Betriebsvermögen kommt es nicht auf die mit den Maßnahmen verfolgten inneren Absichten und ggf. Vorbehalte, sondern auf deren objektiv feststellbare Umsetzung an.
Normenkette
EStG § 34 Abs. 1, § 16 Abs. 4; UmwStG § 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet; die Revision ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
a) Im Streitfall soll die Rechtsfrage geklärt werden --wie sich dem Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entnehmen lässt--, ob § 20 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) die steuerneutrale Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft bei Einbringung eines Mitunternehmeranteils auch dann erlaubt, wenn ein zum Sonderbetriebsvermögen I gehörendes Grundstück zurückbehalten oder gleichzeitig in ein anderes Betriebsvermögen überführt wurde.
b) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei soll es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2005 IV B 62/04, BFH/NV 2006, 543, unter 1. der Gründe; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.).
Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, wenn sie nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist oder neue Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen, so dass Unsicherheit in der Beantwortung der Rechtsfrage besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2004 IV B 135/01, BFH/NV 2004, 783; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 28).
c) Die vorliegende Rechtssache hat danach keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Rechtsfrage zu a) durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt ist, ohne dass die Darlegungen des Klägers eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich erscheinen lassen. Das Finanzgericht (FG) hat ausführlich und zutreffend dargelegt, dass nach der Rechtsprechung des BFH die Voraussetzungen des § 20 UmwStG nicht erfüllt sind, wenn zwar sämtliche Mitunternehmeranteile in eine Kapitalgesellschaft im Wege der Sacheinlage eingebracht werden, aber wesentliche Betriebsgrundlagen, die zum Sonderbetriebsvermögen des einbringenden Mitunternehmers gehören, nicht auf die aufnehmende Gesellschaft übergehen; denn das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers gehört --wie höchstrichterlich geklärt ist-- zu seiner gewerblichen Tätigkeit und damit zum Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft (vgl. zu § 20 UmwStG 1977 BFH-Urteil vom 16. Februar 1996 I R 183/94, BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342, unter II.1.c der Gründe, m.w.N.).
Das Vorbringen des Klägers, im damaligen Urteilsfall sei über die Tarifbegünstigung von Veräußerungsgewinnen bei der Veräußerung von gesamten Betrieben oder Mitunternehmeranteilen entschieden worden, während es vorliegend um die steuerneutrale Fortführung des Betriebes gehe, rechtfertigt eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH nicht. Zwar kommt die Tarifvergünstigung nach § 20 Abs. 5 UmwStG i.V.m. §§ 34 Abs. 1, 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei Ausübung des Wahlrechts im Sinne einer Buchwertfortführung nicht in Betracht, weil kein Veräußerungsgewinn entsteht. Gleichwohl können beide Fälle nicht unterschiedlich beurteilt werden. Denn sie unterscheiden sich lediglich durch eine unterschiedliche Ausübung des Wahlrechts nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG. Ein solches Wahlrecht besteht jedoch nur, wenn die Voraussetzungen einer Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG erfüllt sind. Letztere Frage ist daher vorrangig zu prüfen und ihre Beantwortung kann nicht davon abhängen, wie das Wahlrecht ausgeübt wird.
2. Verfahrensmangel
a) Der Kläger rügt eine mangelnde Sachaufklärung, weil das FG die Zeugen Steuerberater X und Rechtsanwalt Y trotz Beweisantritts nicht vernommen hat. Hätte es die Zeugen vernommen, hätte es seiner, des Klägers, Auffassung nach festgestellt, dass es einen Gesamtplan nicht gab, einerseits das Grundstück in ein anderes Betriebsvermögen zu überführen und andererseits den Mitunternehmeranteil in die Kapitalgesellschaft einzubringen. Das FG liege falsch, wenn es meine, ein enger zeitlicher Zusammenhang indiziere eine einheitliche Planung bzw. einen wirtschaftlichen Zusammenhang. Dieses Verständnis führe zu einer unwiderleglichen Vermutung, die mit der Rechtsprechung des BFH nicht zu vereinbaren sei.
b) Die Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO erfordert, dass das FG Tatsachen und Beweismitteln nachgeht, die sich ihm in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls aufdrängen (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 76 FGO Rz 41, m.w.N.). Es darf substantiierte Beweisanträge, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt betreffen, grundsätzlich weder ablehnen noch übergehen (Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 26). Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das Gericht andererseits jedoch nur das aufzuklären, was aus seiner Sicht entscheidungserheblich ist (Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 14, m.w.N.). Es braucht nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen Tatsachen zu ermitteln, auf die es nach seiner Rechtsauffassung nicht ankommt (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 2002 VII B 102/02, BFH/NV 2003, 530, unter II.1. der Gründe, und vom 16. September 2002 IX B 20/02, BFH/NV 2003, 186, unter 4. der Gründe, a.E.).
c) Danach fehlt es bereits an einer schlüssigen Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Denn der Kläger wendet sich in erster Linie gegen die von ihm für rechtsirrig gehaltene Ansicht des FG. Er geht dabei selbst davon aus, dass es nach dieser Ansicht auf die Zeugenvernehmung nicht ankam.
d) Im Übrigen ist die angefochtene Entscheidung auch nicht zu beanstanden. Denn entgegen der Auffassung des Klägers kam es nicht auf die unter Beweis gestellte Frage an, welche Pläne der Kläger mit der Überführung des Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen verfolgte. Entscheidend ist vielmehr, dass das Grundstück nicht mit der Einbringung des Mitunternehmeranteils auf die aufnehmende Kapitalgesellschaft übergegangen ist, weil es gleichzeitig in das andere Betriebsvermögen überführt wurde. Die Gleichzeitigkeit ergibt sich nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt daraus, dass die Gesellschafterversammlung der OHG am 5. August 1998 die Umwandlung in eine GmbH beschloss, am 25. August 1998 das Grundstück in das andere Betriebsvermögen überführt wurde und am 30. Oktober 1998 die Umwandlung --nunmehr formwirksam-- erfolgte.
Bei dieser Sachlage bestand ein enger zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang, wie das FG zu Recht unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19. März 1991 VIII R 76/87 (BFHE 164, 260, BStBl II 1991, 635, unter 3.a der Gründe) ausgeführt hat. Wie sich dieser Entscheidung --die einen vergleichbaren Sachverhalt betraf-- entnehmen lässt, kommt es entgegen der Auffassung des Klägers in einem solchen Fall nicht auf die mit den Maßnahmen verfolgten inneren Absichten und ggf. Vorbehalte, sondern auf deren objektiv feststellbare Umsetzung an. Das FG konnte daher auf eine weitere Sachaufklärung und auf die Erhebung der angebotenen Beweise verzichten.
Fundstellen
Haufe-Index 1780873 |
BFH/NV 2007, 1939 |