Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung und Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme im Revisionsverfahren
Leitsatz (NV)
Wird die Klage im Revisionsverfahren zurückgenommen, so wird das angefochtene Urteil unwirksam und die Revision gegenstandslos; der BFH hat beides festzustellen, das Verfahren einzustellen und über die Kosten nach § 143 Abs. 1 FGO zu entscheiden.
Normenkette
FGO § 72 Abs. 2 S. 2, § 143 Abs. 1
Tatbestand
Vor dem Finanzgericht (FG) war die Bildung einer Rückstellung für eine Versorgungszusage an die Gesellschafter-Witwe streitig. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte sich durch den Gesellschaftsvertrag vom 1. Oktober 1984 dem Kommanditisten . . . zu einer lebenslänglichen Versorgungsrente zugunsten dessen Ehefrau verpflichtet. Nach dem Tod des Kommanditisten wurden ab dem 1. Oktober 1985 die Versorgungsleistungen vereinbarungsgemäß an die Witwe ausbezahlt. Die bis Ende des Jahres 1985 gezahlten Rentenbeträge machte die Klägerin als Betriebsausgaben geltend. Außerdem bildete sie für die ab 1. Januar 1986 zu zahlenden Versorgungsleistungen eine Rückstellung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 52 Abs. 1 EStG die Rückstellung nicht an. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.
Während des Revisionsverfahrens entsprach das FA im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Juli 1990 VIII R 39/84 (BFHE 161, 504, BStBl II 1992, 229) in der Gewinnfeststellungssache dem Antrag der Klägerin und änderte den Gewinnfeststellungsbescheid 1985 entsprechend. In der Sache betreffend den Einheitswert des Betriebsvermögens nahm die Klägerin die Klage zurück, weil die Verpflichtung im Zuge einer Betriebsaufspaltung zum 1. Januar 1986 von der Betriebs-GmbH übernommen worden war.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren betreffend den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1986 wird gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgetrennt (neues Aktenzeichen: IV R 123/92) und ist gemäß § 72 Abs. 1 i.V.m. § 121 FGO einzustellen.
Die Klägerin hat die Klage mit Schriftsatz vom 11.September 1992 zurückgenommen. Das FA hat dazu im Schriftsatz vom 24. Juni 1992 seine Einwilligung erklärt. Die Klagerücknahme beseitigt somit die Wirkungen der Rechtshängigkeit von Anfang an. Das angefochtene Urteil des FG ist daher hinsichtlich des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1986 unwirksam geworden und die Revision gegenstandslos. Diese Rechtsfolge ist aus Gründen der Rechtsklarheit vom BFH als dem zur Zeit mit der Sache befaßten Gericht ausdrücklich auszusprechen (BFH-Beschlüsse vom 29. September 1977 V R 46/75, BFHE 123, 312, BStBl II 1978, 13; vom 3. August 1978 VI R 73/78, BFHE 125, 493, BStBl II 1978, 649, und vom 8. März 1988 VII R 31-32/83, BFH/NV 1988, 798).
Obwohl die Klage betreffend den Einheitswert des Betriebsvermögens in vollem Umfang zurückgenommen worden ist, muß nach § 143 Abs. 1 FGO über die Kosten entschieden werden. § 144 FGO steht dem nicht entgegen, weil die Klage nur hinsichtlich des Einheitswerts des Betriebsvermögens und zudem erst im Revisionsverfahren zurückgenommen worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 2 FGO (zum Vorstehenden BFH-Beschlüsse in BFHE 123, 312, BStBl II 1978, 13, und in BFH/NV 1988, 798).
Fundstellen