Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenverteilung nach Abhilfe durch FA im Revisionsverfahren
Leitsatz (NV)
Hilft das FA während des Revisionsverfahrens dem Klagebegehren ab und erklären die Beteiligten die Hauptsache für erledigt, so ist die Vorentscheidung gegenstandslos. Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 138 Abs. 2 FGO dem FA aufzuerlegen.
Normenkette
FGO § 138 Abs. 1-2
Verfahrensgang
Tatbestand
Vor dem Finanzgericht (FG) war die Bildung einer Rückstellung für eine Versorgungszusage an eine Gesellschafter-Witwe streitig. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte sich durch den Gesellschaftsvertrag vom 1. Oktober 1984 dem Kommanditisten ... zu einer lebenslänglichen Versorgungsrente Kommanditisten wurden ab dem 1. Oktober 1985 die Versorgungsleistungen vereinbarungsgemäß an die Witwe ausbezahlt.
Die bis Ende des Jahres gezahlten Rentenbeträge machte die Klägerin als Betriebsausgaben geltend. Außerdem bildete sie für die ab 1. Januar 1986 zu zahlenden Versorgungsleistungen eine Rückstellung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 52 Abs. 1 EStG die Rückstellung nicht an. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.
Während des Revisionsverfahrens entsprach das FA im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Juli 1990 VIII R 39/84 (BFHE 161, 504, BStBl II 1992, 229) in der Gewinnfeststellungssache dem Antrag der Klägerin und änderte den Gewinnfeststellungsbescheid 1985 entsprechend. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. In der Sache betreffend den Einheitswert des Betriebsvermögens nahm die Klägerin die Klage zurück, weil die Verpflichtung im Zuge einer Betriebsaufspaltung zum 1. Januar 1986 von der Betriebs-GmbH übernommen worden war. Dieses Verfahren ist abgetrennt worden.
Entscheidungsgründe
Aufgrund beiderseitig übereinstimmender, wirksamer Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Revisionsinstanz hat sich der verbleibende Rechtsstreit wegen Gewinnfeststellung 1985 in der Hauptsache erledigt, so daß die Vorentscheidung gegenstandslos ist und nur noch gemäß § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist (BFH-Beschluß vom 13. November 1990 VII R 14/89, BFH/NV 1991, 619).
Da sich der Rechtsstreit dadurch erledigt hat, daß das FA dem Antrag der Klägerin durch Änderung des Gewinnfeststellungsbescheides 1985 voll entsprochen hat, sind die Kosten des Verfahrens gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO dem FA aufzuerlegen.
Fundstellen
Haufe-Index 423168 |
BFH/NV 1994, 335 |