Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfangsverdacht für Steuerstraftat bei Tafelgeschäften; Maßnahmen der Steuerfahndung; Bankengeheimnis
Leitsatz (amtlich)
1. Der so genannte Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ist bei der Durchführung von Tafelgeschäften dann gerechtfertigt, wenn der Bankkunde solche Geschäfte bei dem Kreditinstitut, bei dem er seine Konten und/oder Depots führt, außerhalb dieser Konten und Depots durch Bareinzahlungen und Barabhebungen abwickelt.
2. Der hiernach (1.) einer Steuerstraftat verdächtige Bankkunde bzw. sein Erbe muss auch noch nach Eintritt eines Strafverfolgungshindernisses mit einem Vorgehen der Steuerfahndung auf der Grundlage von § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zwecks Ermittung der Besteuerungsgrundlagen rechnen, solange jedenfalls hinsichtlich des in Frage stehenden Steuerentstehungstatbestands noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
3. Besteht ein Anfangsverdacht, steht das so genannte Bankengeheimnis der Auswertung des im Rahmen einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung gewonnenen Materials durch die Steuerfahn-
dung, auch in Form der Weitergabe dieses Materials im Wege von Kontrollmitteilungen an die zuständigen Veranlagungsfinanzämter, nicht im Wege.
Normenkette
AO 1977 § 30a Abs. 3, § 93 Abs. 1 S. 1, § 154 Abs. 2, § 208 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-2, S. 2, § 386 Abs. 1; BGB § 903 S. 1, § 1004; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 114 Abs. 1 S. 1, § 155; GVG § 17a Abs. 5
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 2000, 470) |
Tatbestand
I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine Sparkasse. Aufgrund von Kontrollmaterial der Steuerfahndung (Steufa) aus strafprozessualen Maßnahmen gegen die X-Bank, wonach verschiedene Geld- und Wertpapiertransfers über die Antragstellerin auf Konten bei der X-Bank Luxemburg, stattgefunden haben, leitete die Steufa des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt ―FA―) mit Einleitungsvermerk vom 20. Juli 1998 ein Steuerstrafverfahren gegen namentlich noch nicht bekannte Kapitalanleger in Luxemburg wegen des Verdachts ein, dass diese über die Antragstellerin Geld und Wertpapiere nach Luxemburg, insbesondere zur genannten Filiale der X-Bank, transferiert hätten und durch Nichterklärung dieser Vermögenswerte sowie von Einnahmen aus diesen Kapitalanlagen mindestens für die Veranlagungszeiträume von 1992 bis 1996 Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer in noch festzustellender Höhe hinterzogen hätten.
Mit Beschluss vom 22. Juli 1998 ordnete das Amtsgericht (AG) M antragsgemäß die Durchsuchung der Geschäftsräume der Antragstellerin in H und W sowie die Beschlagnahme von im Einzelnen aufgeführten Bankbelegen (u.a. Kassenkontrollstreifen sowie alle Unterlagen über diejenigen Kundenkonten, von denen Vermögenswerte abgebucht bzw. entnommen und in die Schweiz bzw. nach Luxemburg transferiert worden sind, ferner alle Unterlagen über Tafelgeschäfte, auch soweit sie vor dem 1. Januar 1992 erstellt worden sind, jedoch gemeinsam mit den noch vorhandenen Kassenprimanoten zur Identifizierung von Kapitalanlegern herangezogen werden können) für den Zeitraum von 1992 bis 1996 an. Bei der Durchsuchung wurden u.a. Unterlagen über Wertpapiergeschäfte, Tafelgeschäfte und Depotaufträge durchgesehen und teilweise kopiert. Die Durchsicht bezog sich auch auf die etwaige Einlieferung effektiver Stücke in Kundendepots und Übertragung ins Ausland, insbesondere nach Luxemburg. Noch während der Prüfung erweiterte die Steufa des FA am 19. Januar 1999 das Steuerstrafverfahren "um den Verdacht der Steuerverkürzung gegen namentlich noch nicht bekannte Kapitalanleger, die im Besitz von Tafelpapieren waren oder sind".
Die Antragstellerin weigerte sich, Unterlagen über Tafelgeschäfte vorzulegen, die nicht im Zusammenhang mit Transferierungen nach Luxemburg standen. Auf Antrag des FA verfügte das AG "im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen namentlich noch nicht bekannte Kapitalanleger, die über die Sparkasse H Vermögenswerte nach Luxemburg transferiert und/oder Tafelgeschäfte getätigt haben" die Beschlagnahme der betreffenden Unterlagen. Die hiergegen von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde wurde vom Landgericht (LG) I mit Beschluss vom 9. Juni 1999 als unbegründet verworfen. Darin führte das LG im Wesentlichen aus, dass sich ein konkreter Anfangsverdacht aufgrund der anonymisierten Gestaltung der Tafelgeschäfte (Barabhebungen von bei der Antragstellerin unterhaltenen Konten zwecks Ankaufs der Wertpapiere) ergeben habe. Wörtlich heißt es dazu:
"Diese anonymisierende Gestaltung des Geschäfts, d.h. mit Hilfe einer buchungstechnischen Barabhebung (bzw. in Fällen des Verkaufs und Einlösung von Zinsgutscheinen mit Hilfe von Bareinzahlungen) wird der in der Form des 'bestellten' Tafelgeschäfts durchgeführte Wertpapiererwerb von dem bei der Sparkasse unterhaltenen Konto des Bankkunden abgekoppelt, ist ungewöhnlich, jedenfalls nicht naheliegend. Damit ist im Ergebnis erreicht worden, dass über den Erwerb der Wertpapiere gemäß § 154 Abs. 2 AO keine Daten über den Kunden von der Sparkasse erhoben und festgehalten worden sind (obwohl die Daten des Kunden der Sparkasse bekannt gewesen sind und hinsichtlich des unterhaltenen Kontos und/oder Depots auch erhoben und festgehalten worden sind). … Das vorgenannte Verhalten der Kunden reicht nach Auffassung der Kammer vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Tatsache, dass gerade in der Zeit vor Einführung der 35%igen Quellensteuer auf Kapitaleinkünfte im Jahr 1993 viele Anleger nach Wegen gesucht und Wege eingeschlagen haben, um Vermögenswerte … dem Steuerfiskus zu verbergen, aus, um einen hinreichend konkreten Anfangsverdacht gegen sie anzunehmen."
Bereits nach Ergehen des erstinstanzlichen Beschlusses des AG vom 22. Januar 1999 hatten die Fahnder ihre Prüfung fortgesetzt und u.a. auf die Tafelgeschäfte 1994 bis 1996 erstreckt. Nachdem die Fahnder die Absicht äußerten, die beschlagnahmten Unterlagen über Erwerb, Besitz und Veräußerung von Tafelpapieren, insbesondere Aufzeichnungen über Wertpapierein- und -ausgänge, an die für die Besteuerung der Sparkassenkunden zuständigen Finanzämter weiterzuleiten, reichte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ein.
Sie beantragte, dem FA im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die anlässlich der am 12. November 1998 begonnenen Durchsuchung ihrer Geschäftsräume beschlagnahmten Unterlagen einschließlich der von der Steufa angefertigten schriftlichen Notizen über Kapitalvermögen und Kapitaleinkünfte ihrer Kunden, die in keinem Zusammenhang mit einer Geldanlage in Luxemburg stehen, weder selbst noch im Wege von Kontrollmitteilungen auszuwerten.
Mit Beschluss vom 25. November 1999 hat das FG das Verfahren insoweit abgetrennt als der Antrag dahin geht, die Auswertung der Unterlagen auch in den Fällen zu untersagen, in denen einer Strafverfolgung keine Strafverfolgungshindernisse wie z.B. Verjährung oder Tod des betroffenen Bankkunden entgegenstehen. Das abgetrennte Verfahren hat das FG mit Beschluss vom 9. Dezember 1999 an das zuständige AG verwiesen, weil es insoweit den Finanzrechtsweg nicht für gegeben hielt. Diesen Antrag hat die Antragstellerin im Januar 2000 beim AG zurückgenommen.
Den verbleibenden Rechtsschutzantrag, soweit es also um die Untersagung der Auswertung bzw. Weiterleitung von Informationen und Unterlagen der Antragstellerin geht, die ausschließlich für Zwecke des Besteuerungsverfahrens von Bedeutung sein können, hielt das FG unter Bejahung der Eröffnung des Finanzrechtswegs für zulässig, mangels Bestehens eines Anordnungsanspruchs jedoch nicht für begründet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 470 veröffentlichten Beschluss der Vorinstanz verwiesen.
Mit ihrer vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Beschwerde (§ 128 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie hält die vom FG getroffene Unterscheidung zwischen "echten" Tafelgeschäften, die mit Bargeld Zug um Zug abgewickelt werden, und "anonymisierten" Tafelgeschäften, bei denen der Tafelpapierbesteller bei einem Kreditinstitut ein Konto unterhalte, das Geschäft aber gleichwohl bar abgewickelt werde, nicht für gerechtfertigt. Tafelgeschäfte seien schon begrifflich anonym, aber legitim und rechtfertigten als solche keinen allgemeinen Verdacht auf Steuerhinterziehung. Wenn dies so sei, dann dürfe jemand, der mit einem Koffer voll Bargeld bei einer Bank erscheine, um ein Tafelpapier zu erwerben, nicht anders (besser?) behandelt werden, als jemand, der bei dieser Bank ein Konto unterhalte. Erst recht werde eine unterschiedliche Behandlung nicht dadurch gerechtfertigt, dass ein kleineres Kreditinstitut wie die Antragstellerin ein bestelltes Papier nicht vorrätig habe, sondern es erst bei einem anderen Kreditinstitut (hier: der X-Bank) "bestellen" müsse. Der angefochtene Beschluss sei in sich widersprüchlich, denn einerseits billige das FG "echten" Tafelgeschäften Anonymität und Vertrauensschutz zu, während andererseits infolge der einschränkungslosen Zurückweisung des Antrags der Schluss nahe liege, dass das FG der Steufa die einschränkungslose Ermittlungsbefugnis für alle Tafelgeschäfte zubillige. Aus dem Wareneinlieferungsbuch als solchem sei nämlich nicht ersichtlich, ob der betreffende Kunde Tafelpapiere gekauft oder ob er vorhanden gewesene Papiere eingeliefert habe. Insgesamt wende sich die Antragstellerin gegen das offensichtliche Bestreben der Steufa, die Versäumnisse des Gesetzgebers in Bezug auf Tafelgeschäfte auf dem Verwaltungsweg zu "korrigieren".
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde der Antragstellerin, über die der Senat gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet und daher zurückzuweisen. Aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung teilt der Senat die Auffassung des FG, dass der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch gegen das FA auf Unterlassung der Auswertung der in ihren Räumen beschlagnahmten Unterlagen einschließlich der von der Steufa angefertigten schriftlichen Notizen über Kapitalvermögen und Kapitaleinkünfte ihrer Kunden, die in keinem Zusammenhang mit einer Geldanlage in Luxemburg stehen, bzw. auf Weitergabe dieser Unterlagen im Wege von Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der betroffenen Bankkunden nicht zusteht.
1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Finanzrechtswegs (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 FGO), der Verwirklichung des Rechtsschutzziels im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen (Sicherungs-)Anordnung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 FGO), der Antragsbefugnis der Antragstellerin aufgrund der Behauptung, jedenfalls in ihren Eigentumsrechten an den beschlagnahmten, vervielfältigten oder sonst abgeschriebenen Geschäfts- und Kontenunterlagen verletzt zu sein (§§ 903, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ―BGB―), des besonderen Rechtsschutzbedürfnisses gerade für den Erlass einer einstweiligen Anordnung und des Bestehens eines Anordnungsgrundes verweist der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des FG (II 1 bis 2a des angefochtenen Beschlusses). Da diese auf der Rechtsprechung des Senats beruhen (vgl. insbesondere den Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424) und die Beteiligten hiergegen keine Einwendungen erhoben haben, sieht der Senat von einer weitergehenden Begründung ab. Hinsichtlich der vom FG bejahten Zulässigkeit des Finanzrechtswegs wäre der Senat ohnehin an die ―auch insoweit überzeugenden― Ausführungen des FG gebunden (§ 155 FGO i.V.m. § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
2. Der von der Antragstellerin aus ihren Eigentumsrechten an den beschlagnahmten Unterlagen abgeleitete Anordnungsanspruch (Abwehranspruch aus § 903 Satz 1, § 1004 BGB) findet seine Schranken in den Rechten anderer, der verfassungsmäßigen Ordnung oder dem Sittengesetz (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes). Ist der Eigentümer einer Sache hiernach zur Duldung verpflichtet, ist sein Abwehranspruch ausgeschlossen (§ 1004 Abs. 2 BGB). § 208 der Abgabenordnung (AO 1977) ist eine Vorschrift der verfassungsmäßigen Ordnung, die der Steufa bestimmte Aufgaben und Befugnisse zuweist und daher geeignet ist, den geltend gemachten Abwehranspruch zu entkräften. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die vom FA beabsichtigte Weitergabe der bei der Durchsuchung der Geschäftsräume der Antragstellerin von der Steufa des FA gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse an die Wohnsitzfinanzämter der betroffenen Bankkunden in dieser Vorschrift ihre rechtliche Grundlage findet und innerhalb der durch diese Vorschrift eröffneten gesetzlichen Vorgehensweise liegt.
a) Bei der Überprüfung einer konkreten Tätigkeit der Steufa auf ihre Rechtmäßigkeit hin ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wie das FG richtig erkannt hat, zwischen der Aufgabenzuweisung einerseits (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AO 1977) und den zur Erfüllung dieser Aufgaben verliehenen Befugnissen andererseits (§ 208 Abs. 1 Satz 2 AO 1977) zu unterscheiden (BFH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1997 VII B 45/97, BFHE 184, 266, BStBl II 1998, 231, und in BFH/NV 1998, 424, 428, m.w.N.). Eine konkrete Maßnahme der Steufa ist hiernach rechtmäßig, wenn sich die Steufa dabei im Rahmen des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs gehalten hat (nachfolgend b) und ihr die in Anspruch genommene Befugnis nach dem Gesetz auch zusteht (nachfolgend c).
b) Die Steufa hat sich im Rahmen des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs gehalten.
aa) Nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 ist Aufgabe der Steufa "die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten". Eine Tätigkeit der Steufa in diesem Aufgabenbereich setzt die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens voraus (§ 397 AO 1977). Das wiederum erfordert das Vorliegen eines so genannten (Anfangs-)Verdachts einer Steuerstraftat (§ 386 Abs. 1 Satz 1 AO 1977). Ob ein solcher Anfangsverdacht gegeben ist, entscheidet die zuständige Finanzbehörde (§ 386 Abs. 1 Satz 2, §§ 387 ff. AO 1977). Eine gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung erfolgt regelmäßig durch die ordentliche Gerichtsbarkeit (vgl. § 391 AO 1977), wenn diese in dem laufenden Ermittlungsverfahren beispielsweise, wie im Streitfall das AG, von der Steufa zur Anordnung von grundsätzlich dem Richter vorbehaltenen Durchsuchungen und Beschlagnahmen eingeschaltet wird. Gelangt ein solcher Vorgang aus irgend welchen besonderen Gründen in die Finanzgerichtsbarkeit, so sprechen, was auch das FG erwogen hat, gute Gründe dafür, die Frage des Bestehens eines Anfangsverdachts nicht einer erneuten gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, es sei denn, die vom ordentlichen Gericht bestätigte Entscheidung der Finanzbehörde erwiese sich als offensichtlich grob fehlerhaft und damit als greifbar gesetzwidrig.
Im Streitfall hat die Steufa des FA mit Einleitungsvermerk vom 20. Juli 1998 ein Steuerstrafverfahren gegen namentlich noch nicht bekannte Kapitalanleger, die über die Antragstellerin Vermögenswerte nach Luxemburg transferiert haben, wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet. Dieses Ermittlungsverfahren wurde nach Erkenntnissen aus den ersten Durchsuchungen in den Geschäftsräumen der Antragstellerin mit Vermerk vom 19. Januar 1999 wegen des Verdachts der Steuerverkürzung gegen namentlich noch nicht bekannte Kapitalanleger (Kunden der Antragstellerin), die im Besitz von Tafelpapieren waren oder sind, erweitert. Der vom FA hinsichtlich der Erweiterung des Ermittlungsverfahrens ―nur darum geht es im Streitfall― bejahte Anfangsverdacht wurde sowohl vom AG im Rahmen des auf Antrag des FA ergangenen Beschlagnahmebeschlusses vom 22. Januar 1999 als auch im hiergegen von der Antragstellerin geführten Beschwerdeverfahren nach § 304 der Strafprozeßordnung vom LG mit Beschluss vom 9. Juni 1999 bestätigt. Das LG sah einen konkreten Anfangsverdacht im Wesentlichen aufgrund der anonymisierten Gestaltung der Tafelgeschäfte als gegeben an, weil die Bankkunden den Ankauf der über die Antragstellerin bestellten Tafelpapiere bzw. den Verkauf von Tafelpapieren und die Einlösung von Zinsgutscheinen nicht über ihre bei der Antragstellerin geführten Konten und Depots, sondern durch Barabhebungen und Bareinzahlungen von und auf diese Konten getätigt hätten.
Diese Ausführungen des LG zum Anfangsverdacht einer Steuerstraftat nach § 386 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 sind offensichtlich jedenfalls nicht grob fehlerhaft, sodass der Senat keine Veranlassung für eine nochmalige Überprüfung dieser Frage im finanzgerichtlichen Verfahren sieht. Im Übrigen ständen die Ausführungen des LG auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats. Diese geht davon aus, dass die bloße Inhaberschaft von Tafelpapieren, verbunden mit der Einlieferung derselben zur Verwahrung in das Depot oder die Sammeldepotverwahrung eines deutschen Kreditinstituts keinen strafrechtlichen Anfangsverdacht rechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2000 VII B 28/99 (BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643), denn es wäre widersinnig und mit einer rechtsstaatlichen Ordnung nicht zu vereinbaren, wenn an die bloße Existenz eines vom Gesetz für erlaubt erklärten Tatbestands automatisch die Rechtsfolge eines strafrechtlichen Anfangsverdachts zu knüpfen wäre. Entsprechend verhält es sich hinsichtlich von Geld- oder Kapitalanlagen im Ausland, die von den Anlegern über ein deutsches Kreditinstitut in banküblicher Weise abgewickelt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2001 VII B 277/00, BStBl II 2001, 306). In dieser zuletzt genannten Entscheidung hat der Senat aber auch zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn ein Geschäft nicht in banküblicher Weise, insbesondere anonym oder pseudonym abgewickelt wird, ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht durchaus zu begründen ist. So verhält es sich auch im Streitfall. Denn wer Konten und Depots bei einem Kreditinstitut führt, seine Wertpapiergeschäfte aber gleichwohl durch Bareinzahlungen und Barabhebungen tätigt, sodass sie anhand der über diese Konten und Depots geführten Unterlagen nicht als Wertpapiergeschäfte ersichtlich sind, muss sich nicht nur die Frage gefallen lassen, warum er dies tut, sondern muss auch den Anfangsverdacht ertragen, er habe mit dieser Art der Geschäftsabwicklung möglicherweise die Weiche für eine nachfolgende Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung stellen wollen.
Die hiergegen von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Bedenken, sofern sie denn nach den Ausführungen des LG zum Bestehen eines Anfangsverdachts überhaupt noch berücksichtigt werden könnten, greifen nicht durch. Zutreffend ist allerdings, dass Tafelgeschäfte an sich schon begrifflich anonym sind, indem der Kunde bei einem Kreditinstitut Wertpapiere gegen Bargeld "über die Tafel" (Bankschalter) kauft oder Zinskupons aus solchen Wertpapieren gegen Barauszahlung einlöst, ohne dass das jeweilige Geschäft über ein legitimationsgeprüftes Konto oder Depot i.S. des § 154 Abs. 2 AO 1977 läuft. Tafelgeschäfte sind mithin, wie bereits das LG zutreffend ausgeführt hat, anonym in dem Sinne, dass für das damit befasste Kreditinstitut keine rechtliche Verpflichtung besteht, Name und Anschrift des Kunden zu erheben und festzuhalten. Daraus lässt sich jedoch für den Streitfall nichts ableiten. Hier geht es nämlich nicht darum, dass von den betroffenen Bankkunden überhaupt Tafelgeschäfte durchgeführt worden sind ―das begründete in der Tat wegen der rechtlichen Zulässigkeit solcher Geschäfte keinen Anfangsverdacht, wie auch das LG richtig befunden hat―, sondern allein darum, auf welche Art und Weise diese Tafelgeschäfte in concreto, d.h. im Wesentlichen in Anbetracht der bei der Antragstellerin vorhandenen Konten und Depots der Kunden, durchgeführt worden sind. Erst hieraus, nämlich aus der Abkoppelung der Geschäfte von den bestehenden Konten, was unter diesen Umständen nicht der Üblichkeit entspricht, jedenfalls aber ungewöhnlich und nicht nahe liegend ist, leitet sich der Vorwurf der anonymisierenden Gestaltung der Tafelgeschäfte ab, der letztlich zur Überschreitung der Schwelle eines Anfangsverdachts führt. Mit unterschiedlicher Behandlung von "echten" und "unechten" Tafelgeschäften und Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes, wie die Antragstellerin vorträgt, hat dies nichts zu tun.
Die für die Betroffenen vielleicht bittere Erkenntnis, dass derjenige, der Geld bei seiner Bank abhebt und damit bei einer anderen Bank Tafelpapiere erwirbt, vor Nachforschungen der Steufa möglicherweise sicherer ist als derjenige, der bei seiner eigenen Bank solche Geschäfte tätigt, liegt in der Natur der Sache. Sie ist Folge des Systems, welches Tafelgeschäfte als solche erlaubt, aber gerade durch die ihnen innewohnende Anonymität die gebotene Verifizierung erschwert oder gar unmöglich macht. Wenn der Gesetzgeber Tafelpapiere bei ihrer Einlösung mit einer erhöhten Kapitalertragsteuer (s. jetzt § 43a Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbsatz i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Einkommensteuergesetzes) belegt, so mag dies als gewisser Ausgleich für das insoweit zweifellos bestehende Verifizierungsdefizit angesehen werden. Der Senat sieht keine Veranlassung, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens näher auf diese Frage einzugehen.
Wenn die Antragstellerin aus der einschränkungslosen Zurückweisung ihres Antrags durch das FG den Schluss ziehen möchte, dass das FG der Steufa die einschränkungslose Ermittlungsbefugnis für alle Fälle von Tafelgeschäften zubillige (also auch für den Fall der bloßen Einlieferung von Tafelpapieren in das legitimationsgeprüfte Inlandsdepot), so trifft dies nach Auffassung des Senats nicht zu. Das FG hatte für eine differenzierende Betrachtung der streitgegenständlichen Tafelgeschäfte schon deshalb keine Veranlassung, weil die Antragstellerin insoweit nichts Konkretes vorgetragen und keine einzelnen Fälle bzw. Kunden benannt hatte, bei denen die vom LG charakterisierte anonymisierte Abwicklung der Tafelgeschäfte etwa nicht zugetroffen hätte. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist insoweit kein konkreter Vortrag durch die Antragstellerin erfolgt. Der Senat muss daher im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon ausgehen, dass in allen vom Antrag der Antragstellerin erfassten Fällen die betroffenen Bankkunden die Tafelgeschäfte in der beschriebenen anonymisierten Gestaltung abgewickelt haben und folglich alle diese Kunden Verfahrensbeteiligte in dem von der Steufa eingeleiteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren geworden sind. Sollten im Streitfall tatsächlich auch solche Fälle von Tafelgeschäften erfasst sein, in denen sich ein Anfangsverdacht nicht begründen lässt, so stände es den davon betroffenen Bankkunden im Übrigen frei, in Person gegen die von der Steufa beabsichtigten Maßnahmen nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643 vorzugehen.
bb) Nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 umfasst die Aufgabe der Steufa auch "die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen". Dadurch wird die Aufgabenzuweisung nach Nr. 1 im steuerstrafrechtlichen Bereich um den mit den zu erforschenden Steuerstraftaten bzw. Steuerordnungswidrigkeiten zusammenhängenden steuer- und steuerverfahrensrechtlichen Bereich erweitert.
Diese Aufgabe der Steufa entfällt nicht etwa dann, wenn eine steuerstrafrechtliche Verfolgung der einer Steuerstraftat verdächtigen Person nicht mehr möglich ist. Wie der Senat bereits in seinem grundlegenden Beschluss in BFHE 184, 266, BStBl II 1998, 231 hierzu entschieden hat, gehört zu den Aufgaben der Steufa nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit der Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten auch dann, wenn hinsichtlich dieser Delikte bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Entsprechendes gilt, wenn andere Hindernisse einer strafrechtlichen Verfolgung des Verdächtigen im Wege stehen, etwa dessen Ableben. In solchen Fällen schließt die Aufgabe der Steufa nach Nr. 2 der Vorschrift nahtlos an ihre Aufgabe nach Nr. 1 an. Dies bedeutet, dass der einer Steuerstraftat Verdächtige bzw. sein Erbe auch noch nach Eintritt des Strafverfolgungshindernisses mit einem Vorgehen der Steufa auf der Grundlage von § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zwecks Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen rechnen muss, solange jedenfalls hinsichtlich des in Frage stehenden Steuerentstehungstatbestands noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Steufa ihre Aufgabenerfüllung zunächst auf der Grundlage von Nr. 1 der Vorschrift begonnen und dann bei Eintritt des Strafverfolgungshindernisses nach Nr. 2 fortgesetzt hat oder ob sie bereits von Anfang ihrer Ermittlungen an auf der Grundlage von Nr. 2 der Vorschrift tätig geworden ist, denn beide Möglichkeiten fallen klar in den Aufgabenbereich der Steufa nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977.
Im Streitfall steht für das vorliegende Verfahren fest, dass die Steufa ausschließlich in solchen Fällen ermittelt, in denen eine strafrechtliche Verfolgung der einer Steuerstraftat verdächtigen Personen aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr in Betracht kommt, es also allein noch um die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in diesen Fällen geht. Das ist auch der Grund, weshalb das FG (zutreffend) die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs bejaht und diese Fälle nicht wie die anderen, bei denen die steuerstrafrechtliche Verfolgung noch möglich ist, an das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit abgegeben hat. Mithin konnte sich die Steufa, wie auch das FG erkannt hat, in den streitgegenständlichen Fällen mit Recht auf ihre Aufgabenerfüllung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 stützen, und zwar unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt das Strafverfolgungshindernis eingetreten ist.
c) Der Steufa des FA stehen bei der hier gebotenen summarischen Betrachtung die ihr von der Antragstellerin bestrittenen Befugnisse auch zu.
Nach § 208 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 stehen der Steufa in steuerverfahrensrechtlicher Hinsicht grundsätzlich die Ermittlungsbefugnisse zu, die die Finanzämter (Hauptzollämter) im Besteuerungsverfahren haben. Wie die Finanzämter kann daher auch die Steufa zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen die Beweiserhebungs- und Ermittlungsbefugnisse der §§ 93 ff. AO 1977 in Anspruch nehmen, wobei die Steufa bei ihrer Aufgabenerfüllung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO 1977 im Interesse einer ordnungsgemäßen Gewährleistung des Steueraufkommens sogar von bestimmten Beschränkungen, die für die Finanzämter gelten, befreit ist (§ 208 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz AO 1977), mithin also noch weitergehende Befugnisse als die Finanzämter ausüben darf (vgl. BFH in BFHE 184, 266, BStBl II 1998, 231, und in BFH/NV 1998, 424). § 93 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 gibt hiernach der Steufa das Recht, von den Beteiligten (§ 78 AO 1977) und anderen Personen die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
Dabei kann es keinen Unterschied machen, weil es insoweit lediglich eine Frage der praktischen Zweckmäßigkeit ist, ob die Steufa die bei den Fahndungsmaßnahmen gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse selbst auswertet, indem sie selbst die betroffenen Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen auffordert, oder ob sie die weitere Auswertung mittels der Erstellung von Kontrollmitteilungen den Finanzämtern überlässt, bei denen die Beteiligten zur Steuer veranlagt werden. In Fällen wie den vorliegenden, bei denen es im Wesentlichen um die Überprüfung geht, ob bei in der Vergangenheit durchgeführten Veranlagungen mögliche Kapitalerträge aus Wertpapiergeschäften in die Besteuerung eingeflossen sind und ob die durchgeführten Veranlagungen ggf. an die im steuerstrafrechtlichen Verfahren gewonnenen neuen Erkenntnisse angepasst werden müssen, ist es, wie das FG einleuchtend begründet hat, durchaus sinnvoll und verwaltungsökonomischer, die bei der Steufa-Prüfung gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse zur weiteren Auswertung an die Veranlagungsfinanzämter weiterzuleiten. Aus rechtlichen Gründen bestehen hiergegen jedenfalls grundsätzlich keine Bedenken.
Das so genannte Bankengeheimnis des § 30a AO 1977 steht der Weiterleitung der Unterlagen und Erkenntnisse der Steufa an die Wohnsitzfinanzämter im Streitfall nicht im Wege. Zwar soll nach § 30a Abs. 3 Satz 2 AO 1977 die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen hinsichtlich von Guthabenkonten oder Depots, bei deren Einrichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO 1977 stattgefunden hat, unterbleiben. Wie der Senat jedoch bereits mehrfach entschieden hat, gilt dieses in Form eines gebundenen Ermessens formulierte Verbot nicht, wenn wegen des Verdachts einer Steuerverkürzung ermittelt wird oder ermittelt worden ist (vgl. BFH in BFH/NV 1998, 424), mithin ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht besteht oder gegeben war (BFH in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643).
Der im Streitfall nach den obigen Ausführungen (Punkt 2 b aa) gegebene steuerstrafrechtliche Anfangsverdacht entfällt im Übrigen nicht dadurch, dass der der Steuerstraftat verdächtigte Verfahrensbeteiligte des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens verstorben ist oder durch sonstige Gründe ein Strafverfolgungshindernis eingetreten ist. Der einmal bestehende Anfangsverdacht bleibt vielmehr bestehen, bis der Beteiligte oder dessen Erbe diesen Verdacht widerlegt hat oder die Finanzbehörden aufgrund der weiteren Ermittlungen und Auswertungen aller vorhandenen Erkenntnisse selbst zu der Auffassung kommen, dass sich der Verdacht nicht länger aufrecht erhalten lässt. Wird die Steufa mithin auf der Grundlage von § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 "zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen" tätig, bleibt der für das Vorgehen nach Nr. 1 der Vorschrift erforderliche steuerstrafrechtliche Anfangsverdacht unabhängig davon bestehen, ob die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung noch gegeben oder zwischenzeitlich durch Eintritt eines Strafverfolgungshindernisses entfallen ist.
Da § 30a Abs. 3 AO 1977 im Streitfall schon aus dieser prinzipiellen Erwägung nicht zugunsten der Antragstellerin und der von ihr zu schützenden Kunden zum Zuge kommen kann, kann der Senat die mit der Anwendung dieser Vorschrift verbundenen weiteren Fragen, ob auch bankinterne Zwischen- und Verrechnungskonten dem Schutz dieser Vorschrift unterliegen und ob sie, wie der I. Senat des BFH entgegen der Rechtsprechung des beschließenden Senats meint, nur bei einer echten Außenprüfung eingreift, nicht jedoch auch bei einer Steufa-Prüfung (vgl. BFH-Beschluss vom 4. September 2000 I B 17/00, BFHE 192, 260, BStBl II 2000, 648), auf sich beruhen lassen.
Fundstellen
Haufe-Index 603585 |
BFH/NV 2001, 1313 |
BStBl II 2001, 624 |
BFHE 2002, 40 |
BB 2001, 2254 |
DB 2001, 2127 |
DStR 2001, 1387 |
DStRE 2001, 945 |
HFR 2001, 937 |
StE 2001, 483 |