Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe: hinreichende Aussicht auf Erfolg

 

Leitsatz (NV)

Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde eines Gesellschafters gegen einen Beiladungsbeschluß eines FG scheidet mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg aus, wenn sich nach Beendigung einer Gesellschaft die Klagebefugnis nicht mehr nach § 48 Abs. 1 FGO, sondern nach § 48 Abs. 2 FGO richtet.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114

 

Tatbestand

Mit Beschluß vom . . . hat das Finanzgericht den Antragsteller zum unter dem Az. . . . anhängigen Klageverfahren notwendig beigeladen. Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den unter dem Az. IV B 116/88 ergangenen Beschluß Bezug genommen.

Gleichzeitig mit seiner Beschwerde hat der Antragsteller ,,hilfsweise" beantragt, ihm für das Verfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren und einen noch zu benennenden Fachanwalt beizuordnen. Wegen dieses Antrags nimmt er Bezug auf die beim FG gestellten Anträge zu den Az. . . . und . . . und bittet, die dortigen Anträge/Unterlagen auch zum Gegenstand dieses Antrags zu machen. Unter dem Az. . . . des FG ist eine am 22. Mai 1988 unterzeichnete Erklärung des Antragstellers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Anlagen abgelegt, auf die Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag kann keinen Erfolg haben.

Allerdings scheitert der Antrag nicht schon deshalb, weil gegen den Beiladungsbeschluß des FG noch nicht wirksam Beschwerde eingelegt worden ist. Der Antrag auf PKH (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i. V. m. §§ 114 ff. der Zivilprozeßordnung - ZPO -) setzt kein anhängiges Verfahren voraus, weil PKH auch für eine ,,beabsichtigte" Rechtsverfolgung gewährt werden kann (§ 114 Satz 1 ZPO). Allerdings muß das Hauptsacheverfahren noch an den Bundesfinanzhof (BFH) gelangen können. Dies ist hier an sich möglich, weil die dem Antragsteller ggf. beizuordnende postulationsfähige Person noch Beschwerde einlegen könnte (zur Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Beiladungsbeschluß vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 15. November 1968 VI B 82/68, BFHE 94, 204, BStBl II 1969, 112; BFH-Urteil vom 27. Mai 1981 I R 112/79, BFHE 133, 526, BStBl II 1982, 192). Insbesondere bedürfte eine solche Beschwerde keiner Zulassung.

Die (erneute) Beschwerde des durch eine postulationsfähige Person vertretenen Antragstellers würde ggf. auch nicht daran scheitern, daß zwischenzeitlich die Beschwerdefrist nach § 129 Abs. 1 FGO abgelaufen ist. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, daß der Bedürftige, der (nach Bewilligung der PKH) ein Rechtsmittel einlegt, Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat, wenn er sein PKH-Gesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zusammen mit der Erklärung i. S. des § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO vorlegt (vgl. BFH-Beschluß vom 19. November 1985 VII B 103/85, BFH/NV 1986, 180, m.w.N.).

Ob der Antragsteller insbesondere durch Bezugnahme auf seine beim FG eingereichte Erklärung i. S. von § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO diesen Voraussetzungen genügt hat, kann letztlich aber dahinstehen.

Jedenfalls hätte eine Beschwerde des Antragstellers nicht die gemäß § 114 Satz 1 ZPO für die Gewährung von PKH notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO ist ein Dritter zu einem Rechtsstreit notwendig beizuladen, wenn er an diesem derart beteiligt ist, daß die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist hier der Fall. In der Hauptsache begehrt der Kläger eine andere als die vom FA entsprechend dem Gesellschaftsvertrag zwischen ihm und dem Antragsteller vereinbarte Verteilung des Verlustes 1980 der GbR, an der der Kläger und der Antragsteller beteiligt waren. Diese Entscheidung kann gegenüber den Gesellschaftern aber nur einheitlich ergehen.

Die notwendige Beiladung ist auch nicht nach § 60 Abs. 3 Satz 2 FGO deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller nicht nach § 48 FGO klagebefugt wäre. Da die Gesellschaft zwischen dem Kläger und dem Antragsteller beendet ist, richtet sich die Klagebefugnis nicht mehr nach § 48 Abs. 1 FGO (vgl. BFH-Urteil vom 27. April 1988 II R 201/84, BFHE 153, 208, BStBl II 1988, 681), sondern nach § 48 Abs. 2 FGO. Denn § 48 Abs. 1 FGO trifft u. a. nur auf eine einheitliche Feststellung zu, die sich gegen eine existente Gesellschaft mit Einkünften aus Gewerbebetrieb richtet. Nach § 48 Abs. 2 FGO ist jeder Mitberechtigte befugt, Klage zu erheben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416118

BFH/NV 1989, 660

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