Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH für Beschwerdeverfahren - fristgerechte Vorlage der Erklärung nach § 117 ZPO
Leitsatz (NV)
Einem nicht postulationsfähigen Beteiligten kann Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nur dann gewährt werden, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist für die von ihm selbst eingelegte Beschwerde nicht nur den Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt, sondern auch die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 117; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Tatbestand
Der Antragsteller beantragte beim Finanzgericht (FG) die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für die Durchführung des beim FG anhängigen Klageverfahrens wegen Abrechnung (Einkommensteuer 1981). Das FG lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -), da die erhobene Klage mangels abgeschlossenen Vorverfahrens (§ 44 Abs. 1 FGO) unzulässig sei.
Gegen den ihm am 29. April 1988 zugestellten Beschluß des FG hat der Antragsteller mit einem von ihm persönlich unterzeichneten Schriftsatz Beschwerde eingelegt (Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs - BFH - VII B 120/88). Ferner beantragt er im vorliegenden Verfahren mit am 28. Juli 1988 beim BFH eingegangenem Schriftsatz, ihm PKH für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Dem Antrag ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beigefügt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf PKH hat keinen Erfolg, da die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das ist aber Voraussetzung für die Bewilligung einer PKH (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO). An der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt es deshalb, weil der Antragsteller sich bei der Einlegung der Beschwerde nicht entsprechend der Rechtsmittelbelehrung, die dem Beschluß des FG beigefügt worden ist, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen hat (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) und die Beschwerde deshalb unzulässig ist.
Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers bei der Einlegung eines Rechtsmittels in einem finanzgerichtlichen Verfahren, so besteht zwar, nachdem ihm PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt oder Steuerberater beigeordnet worden ist, die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß dem Rechtsmittelführer wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Um das erreichen zu können, muß der Rechtsmittelführer allerdings innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf PKH stellen und auch die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 ZPO vorlegen. Geschieht das nicht, so kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht gewährt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631, mit Hinweisen auf die - einhellige Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe und des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1983 1 BvR 277/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 142, Rechtsspruch 33).
Der Antragsteller hat den Antrag auf PKH für das Beschwerdeverfahren und die Erklärung nach § 117 ZPO erst am 29. Juli 1988 beim BFH eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist, die mit der Zustellung des FG-Beschlusses vom 29. April 1988 zu laufen begonnen hatte, bereits abgelaufen (§§ 54, 129 FGO). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung dieser Frist (§ 56 FGO) sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Aus dem Schriftsatz vom 26. Juli 1988 geht vielmehr hervor, daß dem Antragsteller der vor dem BFH bestehende Vertretungszwang bekannt war. Der Senat muß deshalb bei der Entscheidung über den Antrag auf PKH unter Beachtung der vorgenannten einhelligen Rechtsprechung davon ausgehen, daß dem Antragsteller bei Einlegung einer formgerechten Beschwerde keine Wiedereinsetzung gewährt werden kann und eine Beschwerde deshalb als unzulässig zu verwerfen ist.
Fundstellen
Haufe-Index 416426 |
BFH/NV 1989, 802 |