Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterbrechung des Verfahrens aufgrund Insolvenz; Löschung in Registern
Leitsatz (NV)
1. Die Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens durch ein Insolvenzverfahren dauert solange, bis es u.a. nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen wird.
2. Kann ein Verfahren wegen Unterbrechung des Verfahrens nicht fortgesetzt werden, kann es zweckmäßig sein, das Verfahren in den Registern des Gerichts zu löschen.
Normenkette
Verfahrensgang
FG Münster (Urteil vom 08.06.2005; Aktenzeichen 1 K 6435/02 L) |
Gründe
Nach Einlegung der Revision gegen das --die Klage abweisende-- Urteil des Finanzgerichts Münster vom 8. Juni 2005 1 K 6435/02 L wurde über das Vermögen der klagenden Firma X-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Auf Anfrage der Geschäftsstelle des Senats erklärte der Insolvenzverwalter, dass er das vorliegende Revisionsverfahren nicht aufnehmen werde.
Nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 240 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beteiligten das Verfahren unterbrochen, bis es u.a. nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen wird. Dies ist hier nicht geschehen.
Es erscheint zweckmäßig, das Revisionsverfahren in den Registern des Bundesfinanzhofs zu löschen. Das Verfahren kann gegenwärtig nicht fortgesetzt werden; seine Fortsetzung ist ungewiss. Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 4. Oktober 2004 VI R 26/02, BFH/NV 2005, 237).
Fundstellen
Haufe-Index 1834069 |
BFH/NV 2008, 101 |
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