Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf getrennte Veranlagung der Eheleute durch Pfändungspfandgläubiger
Leitsatz (NV)
Der Pfändungspfandgläubiger des Anspruchs auf Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs bzw. auf Erstattung von Einkommensteuer eines Ehegatten ist nicht berechtigt, beim FA die getrennte Veranlagung der Eheleute zu beantragen.
Normenkette
AO 1977 § 46
Tatbestand
Die beigeladenen Eheleute X erzielten im Jahre 1992 beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Steuerberater und hat laut Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts vom Januar 1993, der dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) zugestellt wurde, gegen den Ehemann X Forderungen von insgesamt ... DM. Gepfändet ist laut dem Beschluß "1. ... der Anspruch auf Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs bzw. auf Erstattung von Einkommen-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für das abgelaufene Kalenderjahr 1992.
2. Arbeitnehmersparzulagen nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz."
Mit der am ... Juni 1993 beim FA eingegangenen Steuererklärung für das Jahr 1992 beantragte der Kläger für den Ehemann X die Durchführung der getrennten Veranlagung zur Einkommensteuer. Die Erklärung war vom Kläger, nicht aber von X unterschrieben. Das FA führte die getrennte Veranlagung erklärungsgemäß mit Bescheid vom ... Juli 1993 durch. Die Eheleute X legten dagegen Einspruch ein und beantragten die Zusammenveranlagung für das Jahr 1992. Das FA entsprach diesem Antrag mit Bescheid vom ... März 1994. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er u. a. vorsorglich die Durchführung der getrennten Veranlagung beantragte. Mit dem den Eheleuten und dem Kläger zugestellten Bescheid vom ... Juni 1994 entsprach das FA zum Teil dem Einspruchsbegehren aus hier nicht im Streit befindlichen Gründen, beließ es aber bei der Zusammenveranlagung der Eheleute. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der sich der Kläger nur gegen die Zusammenveranlagung der Eheleute wandte, ab. Es führte u. a. aus, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger nicht befugt sei, die Klage im eigenen Namen zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die u. a. auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil die grundsätzliche Bedeutung der Rechts sache nicht ausreichend dargelegt worden ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird durch den wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß von der Rechtsposition des Pfändungsschuldners als Steuerpflichtiger nur die Rechtsstellung auf den Pfandgläubiger übertragen, die der Steuerpflichtige als Inhaber des Erstattungsanspruchs im Erhebungsverfahren hat. Die Rechtsstellung, die der Steuerpflichtige im Festsetzungsverfahren hat, ist dagegen nicht übertragbar (vgl. u. a. BFH, Urteil vom 1. März 1990 VII R 103/88, BFHE 160, 128, BStBl II 1990, 520; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 46 AO 1977 Rz. 71, 114; Nachweise auch bei Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 46 AO 1977 Rz. 11). Die Entscheidung über die Zusammenveranlagung der Eheleute X ist im Festsetzungsverfahren zu treffen und fällt daher -- wie das FG zutreffend erkannt hat -- nicht in den dem Kläger durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß übertragenen Zuständigkeitsbereich. Die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage folgt damit -- entgegen der Auffassung des Klägers -- aus der bisherigen Rechtsprechung des BFH. Die dagegen vom Kläger ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen vorgetragenen Bedenken ergeben keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung Anlaß geben.
Im übrigen ergeht dieser Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen