Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Erlass von Säumniszuschlägen
Leitsatz (NV)
- Die für den Erlass von Säumniszuschlägen maßgeblichen Kriterien sind prinzipiell geklärt. Insoweit bedarf es daher regelmäßig keiner (erneuten) höchstrichterlichen Entscheidung mehr.
- Auch dann, wenn das FG Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung gewährt hat, der Steuerpflichtige diese aber wegen Zahlungsunfähigkeit nicht beibringen konnte, sind die Säumniszuschläge grundsätzlich nur teilweise zu erlassen.
Normenkette
AO 1977 § 227; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2
Gründe
1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschlüsse vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924; vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, jeweils zum bis einschließlich 2000 geltenden Zulassungsrecht). Für den ―hier anzuwendenden― § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) gilt nichts anderes (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045).
Die für den Erlass von Säumniszuschlägen maßgeblichen Kriterien sind prinzipiell geklärt. Insoweit bedarf es daher regelmäßig keiner (erneuten) höchstrichterlichen Entscheidung mehr (Senatsentscheidung vom 18. Juli 2001 X B 161/00, BFH/NV 2002, 7). Auch die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine durch Ermessensreduktion auf Null resultierende Verpflichtung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt ―FA―) zum vollständigen Erlass von Säumniszuschlägen auf später gerichtlich aufgehobene Steuern besteht, wenn dem Steuerpflichtigen auf seinen Antrag beim Finanzgericht (FG) hin zwar Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt wurde, diese aber von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden ist, die er aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenslage unstreitig nicht erbringen konnte, ist nicht klärungsbedürftig.
a) Die Erhebung der vollen Säumniszuschläge ist eine unbillige Härte i.S. des § 227 der Abgabenordnung (AO 1977), wenn das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen gegen die Steuerfestsetzung Erfolg hatte und der Steuerpflichtige gegenüber der Finanzbehörde alles getan hat, um die AdV eines Steuerbescheids zu erreichen, und diese, obwohl an sich möglich und geboten, von der Finanzbehörde abgelehnt wurde (BFH-Urteil vom 29. August 1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906; BFH-Beschluss vom 4. Februar 1999 IX B 170/98, BFH/NV 1999, 908). Sachlich unbillig ist die Erhebung von Säumniszuschlägen auch dann, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuern wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert (BFH-Urteil vom 16. Juli 1997 XI R 32/96, BFHE 184, 193, BStBl II 1998, 7).
Ausgehend von den Wertungen des Gesetzgebers, wonach Säumniszuschläge auch als Gegenleistung für das Hinausschieben der Fälligkeit und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands dienen, sind Säumniszuschläge grundsätzlich nur zur Hälfte zu erlassen, wenn eine unbillige Härte anzunehmen ist. Denn ein Säumiger soll grundsätzlich nicht besser stehen als ein Steuerpflichtiger, dem AdV oder Stundung gewährt wurde. Ein weiter gehender Erlass der Säumniszuschläge ist in diesen Fällen allerdings möglich. Insofern bedarf es jedoch zusätzlicher Gründe persönlicher oder sachlicher Billigkeit (s. dazu im Einzelnen Senatsentscheidung vom 7. Juli 1999 X R 87/96, BFH/NV 2000, 161).
b) Diese Kriterien sind auch dann zugrunde zu legen, wenn das FG, wie im Streitfall vorgetragen, zwar eine AdV gegen Sicherheitsleistung gewährt hat, der Steuerpflichtige diese aber wegen Zahlungsunfähigkeit nicht beibringen kann. Es gelten insoweit keine Besonderheiten. Auch in einem solchen Fall kommt trotz Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich nur ein Teilerlass in Betracht. Ein darüber hinausgehender vollständiger Erlass ist nur unter den von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmeregelungen möglich. Nach Auffassung des FG liegen die entsprechenden Voraussetzungen im Streitfall nicht vor. Die dagegen gerichteten Einwendungen der Kläger können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg führen (Senatsentscheidung vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612, m.w.N. der Rechtsprechung).
c) Davon abgesehen fehlt es aber auch an der Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage. Denn das FG ist in dem angefochtenen Urteil im Gegensatz zur klägerischen Behauptung gerade nicht davon ausgegangen, dass der Kläger die Sicherheitsleistung "aufgrund seiner Einkommensverhältnisse unstreitig nicht erbringen konnte". Im Gegenteil hat das FG vielmehr ausgeführt, das Argument der Kläger, die Säumiszuschläge seien in voller Höhe zu erlassen, da der Kläger außer Stande gewesen sei, die angeordnete Sicherheitsleistung zu erbringen, trage schon deshalb nicht, weil es sich um eine unbewiesene Behauptung handele.
2. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Die von den Klägern gerügte Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des BFH liegt nicht vor.
a) Eine die einheitliche Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gefährdende Abweichung liegt vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 53, m.w.N.). Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 54, m.w.N.). Eine schlüssige Rüge einer solchen Abweichung erfordert, dass in der Beschwerdeschrift die tragenden und abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der (mutmaßlichen) Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, um so eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zu verdeutlichen.
b) Es kann im Streitfall dahinstehen, ob die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen genügt, da jedenfalls die behauptete Abweichung nicht vorliegt. Nach dem in der Beschwerdebegründung zitierten BFH-Urteil vom 7. Mai 1993 III R 43/89 (BFH/NV 1994, 144) sind Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht nur zu erlassen, wenn Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen gegeben war, sondern auch dann, wenn in Bezug auf die säumigen Steuerschulden eine (persönliche) Erlass- oder Stundungssituation bestanden hat. Mit dieser Rechtsauffassung befindet sich das FG im angefochtenen Urteil in voller Übereinstimmung. Das FG hat die Einspruchsentscheidung auch unter diesem Gesichtspunkt im Rahmen des § 102 FGO geprüft, wie sich aus den Ausführungen unter II. 2. b, bb der Entscheidungsgründe ergibt. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das FA mangels ausreichender Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch die Kläger eine Stundungssituation im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung nicht annehmen musste. Soweit sich die Kläger gegen diese Wertung des FG wenden, reicht dies für die Zulassung der Revision nicht aus.
3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
Fundstellen