Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Hofstelle als Betriebsverpachtung
Leitsatz (NV)
- Eine Betriebsverpachtung liegt bei einem landwirtschaftlichen Betrieb auch dann vor, wenn der Landwirt nur die landwirtschaftlichen Nutzflächen und nicht auch die Hofstelle verpachtet.
- Bei einem landwirtschaftlichen Eigentümerbetrieb ist für die Wiederaufnahme der durch die Betriebsverpachtung unterbrochenen Eigenbewirtschaftung im Regelfall ausreichend, dass eine eigene Hofstelle und eigene landwirtschaftliche Nutzflächen vorhanden sind. Eine Hofstelle ist nicht zwingend erforderlich.
- Die Verpachtung eines gewerblichen genutzten Grundstücks ist mit der Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht vergleichbar.
Normenkette
EStG §§ 13-16
Gründe
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Dabei kann dahinstehen, ob ―wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―)―meint, die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) und die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ―BFH― (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt und bezeichnet haben. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob eine Betriebsverpachtung bei einem landwirtschaftlichen Betrieb auch dann vorliegt, wenn der Landwirt nur die landwirtschaftlichen Nutzflächen, nicht aber die Hofstelle verpachtet, bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073, und vom 7. Mai 1998 IV B 31/97, BFH/NV 1998, 1345; s. auch Senatsbeschluss vom 8. Januar 1998 IV B 9/97, BFH/NV 1998, 699). Über einen mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt hatte der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86 (BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260) zu entscheiden. Er nahm eine Betriebsverpachtung und keine Betriebszerschlagung an, obwohl der Landwirt das lebende und tote Inventar seines Betriebes verkauft, die Hofgebäude für nicht landwirtschaftliche Zwecke genutzt und vermietet sowie nur die landwirtschaftlichen Nutzflächen an andere Landwirte verpachtet hatte. An dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat in mehreren amtlich veröffentlichten Entscheidungen, so auch in dem von den Klägern angeführten, bis in die jüngste Vergangenheit festgehalten (Senatsurteile vom 27. November 1997 IV R 86/96, BFH/NV 1998, 834; vom 18. März 1999 IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398).
Von dieser Rechtslage geht auch die Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz vom 16. Oktober 1996 S-2230 A - St 342 aus. Allerdings trifft es zu, dass danach die Wirtschaftsgebäude einschließlich der Hofstelle grundsätzlich eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt. Doch heißt das nicht, dass sie insgesamt an den Landwirt verpachtet sein müssen, der als Pächter die landwirtschaftlichen Nutzflächen bewirtschaftet. Zwar müssen im Normalfall die den Betrieb prägenden Wirtschaftsgüter insgesamt verpachtet sein, doch stellt die Finanzverwaltung in H 139 Abs. 5 ―so auch die von den Klägern zitierte Verfügung der OFD Koblenz unter 1.― unter Bezug auf das Senatsurteil in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260 ausdrücklich die parzellenweise Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen uneingeschränkt der Verpachtung des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes gleich, weil dies zur Prägung ausreicht.
2. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Rechtsprechung anderer Senate des BFH ab. Das Urteil des VIII. Senats des BFH vom 17. April 1997 VIII R 2/95 (BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388) mit Aussage, die bloße Verpachtung eines Grundstücks könne nur ausnahmsweise als Betriebsverpachtung beurteilt werden, betrifft eine Schreinerwerkstatt und keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist daher mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Eine Divergenz ist schon deshalb nicht gegeben, weil die Rechtsprechung des BFH ―wie der VIII. Senat selbst klarstellt― für die Abgrenzung des Begriffs der wesentlichen Betriebsgrundlage weder eine abstrakte Definition entwickelt noch eine abschließende Aufzählung der Kriterien vorgenommen hat, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Betriebes abstellt (s. dazu auch Senatsurteile in BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398, und in BFH/NV 1999, 1073). Bei einem landwirtschaftlichen Eigentümerbetrieb sind aber für die Wiederaufnahme der unterbrochenen landwirtschaftlichen Eigenbewirtschaftung im Regelfall die eigene Hofstelle und die eigenen landwirtschaftlichen Nutzflächen entscheidend, ohne dass deshalb stets eine Hofstelle vorhanden sein muss (Senatsurteil in BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398). Aus dem Senatsurteil vom 28. September 1995 IV R 39/94 (BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276) ergibt sich nichts anderes. Dort hat der erkennende Senat für die Frage, ob bei einem gewerblichen Betrieb eine bloße Betriebsunterbrechung oder eine Betriebszerschlagung anzunehmen ist, unter Hinweis auf die zur Betriebsverpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestehenden Grundsätze darauf abgestellt, ob es möglich ist, den Betrieb wiederaufzunehmen. Da lebendes und totes Inventar wiederbeschafft werden kann, ist diese Voraussetzung gegeben, wenn ―wie im Streitfall― die Hofstelle zurückbehalten wird und die landwirtschaftlichen Nutzflächen an einen anderen Landwirt verpachtet werden. Das FG ist daher auch nicht von dem BFH-Urteil vom 26. März 1991 VIII R 73/87 (BFH/NV 1992, 227) abgewichen. Dort war es nämlich objektiv ausgeschlossen, den eingestellten Betrieb wiederaufzunehmen.
Fundstellen
Haufe-Index 426467 |
BFH/NV 2000, 1339 |