Entscheidungsstichwort (Thema)
Einlegung einer Revision statt einer Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
Die in einer unzulässigen Revision enthaltenen Ausführungen sind nicht als Begründung einer schuldhaft verspätet eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde zu berücksichtigen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Berichtigung von Vorsteuerbeträgen begehrten, durch Urteil vom 18. März 1992 ab, ohne Ausführungen zur Zulassung der Revision zu machen. Das Urteil enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:
,,1. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht die Revision zugelassen hat ...
2. Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden ..."
Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 14. Mai 1992 zugestellt.
Mit Schreiben vom 21. Mai 1992 legten die Kläger Revision ein, die mit Schreiben vom 6. Juli 1992 begründet wurde. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) beantragte mit Schreiben vom 3. August 1992, die Revision als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder vom FG noch auf Beschwerde vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen worden sei.
Daraufhin legten die Kläger mit Schreiben vom 17. August 1992 an den BFH Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision ein. Die Beschwerde wird damit begründet, daß die in der Revisionsbegründung bezeichneten Gründe jederzeit nach § 115 Abs. 2 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Zulassung der Revision ausreichen würden. Gleichzeitig beantragten die Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Als Beschwerdebegründung seien die Ausführungen der Revisionsbegründung zu werten.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt. Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist (15. Juni 1992; § 115 Abs. 3 Satz 1, § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) haben die Kläger keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) kann nicht entsprochen werden. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat die Frist schuldhaft versäumt. Dieses Verschulden müssen sich die Kläger zurechnen lassen (§ 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO).
Die Fristversäumnis durch den Prozeßbevollmächtigten wäre nur dann als entschuldigt anzusehen, wenn dieser sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte verhindern können (BFH-Beschluß vom 7. Februar 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291 m. w. N.). Das war nicht der Fall. Denn bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Prozeßbevollmächtigte die Fristversäumung vermeiden können. Der Rechtsmittelbelehrung des FG-Urteils war eindeutig zu entnehmen, daß den Beteiligten die Revision nur zusteht, wenn das FG sie zugelassen hatte oder wenn sie nach Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen wurde. Der Prozeßbevollmächtigte hätte daraus ohne weiteres den Schluß ziehen können und müssen, daß die Revision mangels entsprechender Zulassung im vorinstanzlichen Urteil gerade nicht zugelassen war und folglich die Zulassung der Revision einer Beschwerde bedurfte.
Scheitert die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bereits an ihrer verspäteten Einlegung, kommt es auf die Auslegung, ob die Revisionsbegründung als Beschwerdebegründung heranzuziehen ist, nicht an.
Fundstellen