Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessenheit einer Gewinntantieme; Darlegungspflicht bei NZB
Leitsatz (NV)
1. Das Verhältnis der (voraussichtlichen) Gesamtbezüge zum (voraussichtlichen) Gewinn ist nur eines der maßgebenden Beurteilungskriterien, anhand derer die Angemessenheit der Jahresgesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu prüfen ist.
2. Eine Tantiemevereinbarung mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer kann steuerlich auch dann anzuerkennen sein, wenn nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbaren Umständen die Tantieme zwar voraussichtlich in einzelnen Jahren 25 v. H. der Jahresgesamtbezüge deutlich übersteigen wird, der bezeichnete Prozentsatz aber bezogen auf die durchschnittlich zu erwartenden Tantiemen und Jahresgesamtbezüge nicht überschritten wird.
3. Zu einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung vermögen nur solche Rechtsfragen zu führen, die der Beschwerdeführer aufgeworfen hat.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, Abs. 3 S. 3; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache geltend gemacht (§115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so muß eine konkrete Rechtsfrage formuliert (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Januar 1998 VII B 229/97, BFH/NV 1998, 984; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, §115 FGO Rz. 212) und substantiiert auf deren Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingegangen werden (BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141; vom 31. August 1995 I B 62/95, BFH/NV 1996, 226; vom 8. Juli 1998 III B 94/97, BFH/NV 1999, 65). Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung einer aufgeworfenen Rechtsfrage sind nur entbehrlich, wenn diese offenkundig ist (BFH in BFH/NV 1998, 984). Die Klärungsfähigkeit der formulierten Rechtsfrage ist zumindest dann darzulegen, wenn diese erheblichen Zweifeln begegnet (BFH-Beschluß vom 18. Januar 1995 VIII B 41/94, BFH/NV 1995, 807).
a) Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Rechtsfrage herausstellt, ob bei einer Tantieme, die 50 v. H. des Gewinns nicht überschreitet, die Vereinbarung einer Obergrenze verlangt werden könne, wird die Klärungsbedürftigkeit dieses Rechtsproblems weder dargelegt, noch ist sie offenkundig. Vielmehr ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung das Verhältnis der (voraussichtlichen) Gesamtbezüge zum (voraussichtlichen) Gewinn nur eines der maßgebenden Beurteilungskriterien, anhand derer die Angemessenheit der Jahresgesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführes zu prüfen ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1989 I R 89/85, BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854; vom 5. Oktober 1994 I R 50/94, BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549; vom 12. Oktober 1995 I R 4/95, BFH/NV 1996, 437).
b) Sinngemäß macht die Klägerin des weiteren die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend, ob eine vertragliche Begrenzung der Tantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers für den Fall eines sehr hohen Jahresergebnisses erforderlich ist, wenn sich bereits im Zeitpunkt der Tantiemevereinbarung abzeichnet, daß -- ohne eine derartige Begrenzung -- aufgrund starker Ertragsschwankungen das prozentuale Verhältnis der Tantieme zur Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers zwar in einzelnen Jahren sehr hoch, in anderen Jahren aber relativ niedrig sein wird, und somit nur die durchschnittlich zu erwartende Tantieme in einem angemessenen Verhältnis zur durchschnittlich zu erwartenden angemessenen Gesamtausstattung steht.
Die Klägerin hat die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage jedoch nicht hinreichend dargelegt. Es fehlen Ausführungen dazu, weshalb letztere sich nicht bereits anhand des Senatsurteils in BFHE 176, 523, BStBl II1995, 549 beantworten läßt. Der Senat hat in dieser Entscheidung nicht auf die Gewinne und Gehälter einzelner Jahre abgestellt, sondern auf die zu erwartenden Durchschnittsbeträge im Prognosezeitraum. Dementsprechend kann eine Tantiemevereinbarung mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich auch dann anzuerkennen sein, wenn nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbaren Umständen die Tantieme zwar voraussichtlich in einzelnen Jahren 25 v. H. der Jahresgesamtbezüge deutlich übersteigen wird, der bezeichnete Prozentsatz aber bezogen auf die durchschnittlich zu erwartenden Tantiemen und Jahresgesamtbezüge nicht überschritten wird. Im Ergebnis rügt die Klägerin mit ihrem Hinweis auf das vorgenannte Senatsurteil eine Verkennung der vom BFH aufgestellten Grundsätze durch das Finanzgericht (FG). Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung genügen aber nicht, um eine Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß zu begründen (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Juli 1998 XI B 142/97, BFH/NV 1999, 72).
Die Klägerin hat außerdem nichts dazu vorgetragen, ob die von ihr als bedeutsam angesehene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Hierzu bestand jedoch Veranlassung. Die Klägerin geht davon aus, der mit ihren Gesellschafter-Geschäftsführern vereinbarte Tantiemenprozentsatz sei bezogen auf den im Zeitpunkt der Tantiemezusage durchschnittlich zu erwartenden Gewinn angemessen. Tatsächlich hat sie den späteren Tantiemeberechnungen jedoch nicht das Durchschnittsergebnis der Jahre nach den Tantiemevereinbarungen zugrunde gelegt. Gemäß den Tantiemeversprechen Ende 1985 für die Jahre ab 1986 sollten sich die Tantiemen nach dem Gewinn bemessen, der sich "aus der unter Berücksichtigung steuerlicher und handelsrechtlicher Vorschriften erstellten Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft vor Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und Vermögen" ergibt. Die Verträge enthalten keine ausdrückliche Regelung dazu, ob Jahresfehlbeträge (vor Ansatz der Steuern) die Tantiemebemessungsgrundlagen späterer Jahre mindern. Bei der Ermittlung der Tantiemen für das Streitjahr 1988 berücksichtigte die Klägerin zwar einen Verlustvortrag aus dem Jahre 1986. Sie erhöhte den Jahresfehlbetrag 1986 jedoch nicht um die darin enthaltene erhebliche Steuererstattung, obwohl die Tantiemevereinbarungen an die Jahresergebnisse vor Ansatz der Steuern anknüpfen. Außerdem verrechnete die Klägerin den Jahresfehlbetrag 1986 zunächst mit einem Gewinnvortrag aus dem Jahre 1985 und nur den danach verbleibenden Betrag mit dem Jahresüberschuß 1987 nach Abzug der Steuern und dem Jahresüberschuß 1988 vor Abzug der Steuern und Tantiemen. Unbeschadet des (vorrangigen) Problems, ob im Streitfall eine tatsächlich durchgeführten Tantiemeregelung vorliegt und erforderlich ist, würde sich in einem Revisionsverfahren die folgende Frage stellen: Muß eine Tantiemevereinbarung, wenn voraussichtlich teils Jahresfehlbeträge und teils Jahresüberschüsse (hier: jeweils vor Steuern und Tantiemen) erzielt werden, für nach dem Vertragsbeginn entstehende Jahresfehlbeträge (hier: vor Steuern und Tantiemen) einen mehrjährigen Verlustvortrag ohne vorhergehende Verrechnung mit Gewinnvorträgen vorsehen oder durch anderweitige Regelungen -- etwa betragsmäßigen Obergrenzen -- die Möglichkeit unangemessen hoher Gehälter ausschließen? Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, ob dieser Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sie ist von der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung -- soweit diese innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen ist -- nicht aufgeworfen worden und vermag bereits deshalb nicht zu einer Zulassung der Revision zu führen (vgl. BFH-Beschluß vom 6. August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858).
2. Der Senat kann dahingestellt lassen, ob die Klägerin sinngemäß auch geltend macht, die Vorentscheidung weiche von der Senatsentscheidung in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549 ab. Zur hinreichenden Bezeichnung einer Divergenz (§115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) müssen abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar ist (vgl. BFH-Beschluß vom 13. Mai 1998 VI B 82/98, BFH/NV 1999, 48). Daran fehlt es im Streitfall.
3. Wird als Verfahrensfehler (§115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) mangelnde Sachaufklärung infolge Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§76 Abs. 1 FGO) gerügt, muß in der Beschwerdeschrift ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG u. a. dargelegt werden, warum eine weitere Sachaufklärung sich dem FG als erforderlich hätte aufdrängen müssen und inwieweit diese zu einer anderen Entscheidung durch das FG hätte führen können (BFH-Beschlüsse vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37; vom 1. Juli 1998 IV B 113/97, BFH/NV 1998, 1510). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die Klägerin trägt selbst vor, das FG habe letztlich nicht auf das durchschnittliche Jahresergebnis des Zeitraums 1982 bis 1984 abgestellt, sondern wegen der starken Ergebnisschwankungen und des außergewöhnlich hohen Jahresüberschusses 1984 eine Begrenzung der Gewinntantieme nach oben für erforderlich gehalten. Eine Einbeziehung des voraussichtlichen Jahresergebnisses 1985 hätte die vom FG als entscheidend angesehenen erheblichen Ertragsschwankungen jedoch lediglich bestätigt. Im Ergebnis wendet sich die Klägerin auch mit ihrer Verfahrensrüge gegen die materiell-rechtliche Auffassung des FG.
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Fundstellen