Entscheidungsstichwort (Thema)
Qualifizierung eines Gewinns als einheitlich und gesondert festzustellender Veräußerungsgewinn
Leitsatz (NV)
- Ein Gewinnfeststellungsbescheid kann mehrere selbständige Feststellungen über Besteuerungsgrundlagen enthalten, die eines rechtlich selbständigen Schicksals fähig sind. Eine solche Eigenständigkeit kommt auch der Feststellung zu, daß dem Grunde nach ein Veräußerungsgewinn im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte zu erfassen ist.
- Bei einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist die Klageänderung nur innerhalb der Klagefrist zulässig.
Normenkette
AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 67 Abs. 1; EStG § 16
Gründe
Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) in der Beschwerdebegründung herausgearbeiteten Rechtsfragen sowie der angebliche Verfahrensfehler sind nicht entscheidungserheblich. Die Klage war bereits deshalb als unzulässig abzuweisen, weil keine zulässige Klageänderung vorlag und das Rechtsschutzinteresse für den ursprünglich gestellten Antrag entfallen war.
1. Die Umstellung des Klageantrags dahingehend, daß die Feststellung eines Veräußerungsgewinns dem Grunde nach unterbleiben sollte, stellt eine Klageänderung dar.
Ein Gewinnfeststellungsbescheid kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) mehrere selbständige Feststellungen über Besteuerungsgrundlagen enthalten, die eines rechtlich selbständigen Schicksals fähig sind (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87, BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327). Werden innerhalb der Klagefrist nur bestimmte Feststellungen angegriffen, tritt hinsichtlich der übrigen Feststellungen Unanfechtbarkeit ein. Als eigenständige Feststellungen dieser Art sind etwa die Qualifikation der Einkünfte, die Existenz einer Mitunternehmerschaft, die Höhe des Gesamtgewinns, des laufenden Gewinns, eines Veräußerungsgewinns oder eines Sondergewinns (BFH-Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544, m.w.N.) angenommen worden. Eine solche Eigenständigkeit kommt auch der Feststellung zu, daß dem Grunde nach ein Veräußerungsgewinn im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte zu erfassen ist. Mit der Erfassung des Veräußerungsgewinns steht zugleich fest, daß dieser nicht im Rahmen einer anderen gesonderten Feststellung zu erfassen oder überhaupt nicht als Besteuerungsgrundlage gesondert festzustellen ist. Davon zu unterscheiden ist die Feststellung der Höhe des Veräußerungsgewinns.
Im Streitfall haben die Kläger mit der Klage ausdrücklich nur die Höhe des Veräußerungsgewinns angefochten. Das später geäußerte Begehren, die Feststellung des Veräußerungsgewinns insgesamt entfallen zu lassen, stellt sich deshalb nicht als Präzisierung des ursprünglichen Klageantrags, sondern als ein neuer Klageantrag und damit als eine Klageänderung dar.
2. Die Klageänderung ist unzulässig. Nach § 67 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Klageänderung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Zusätzlich ist aber wie für jeden Klageantrag erforderlich, daß die einschlägigen Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. BFH-Urteile vom 26. Februar 1980 VII R 60/78, BFHE 130, 12, BStBl II 1980, 331; vom 9. August 1989 II R 145/86, BFHE 158, 11, BStBl II 1989, 981; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 67 Rz. 10, m.w.N.). Dies gilt bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen insbesondere für die Klagefrist. Eine Klageänderung ist insoweit nur innerhalb der Klagefrist zulässig (BFH in BFHE 130, 12, BStBl II 1980, 331; Gräber/von Groll, a.a.O., Rz. 11, m.w.N.).
Im Streitfall haben die Kläger sich gegen die Erfassung des Veräußerungsgewinns dem Grunde nach erst weit nach Ablauf der Klagefrist gewandt. Der geänderte Antrag war damit unzulässig.
3. Auch der ursprünglich zur Höhe des Veräußerungsgewinns gestellte Antrag ist nicht mehr zulässig. Nachdem dem Begehren der Kläger insoweit vollständig durch den während des Klageverfahrens ergangenen Änderungsbescheid entsprochen worden ist und die Kläger diesen Bescheid nach § 68 FGO rechtzeitig zum Gegenstand des Verfahrens erklärt haben, sind sie durch den Bescheid nicht mehr beschwert. Die Klage hat sich in der Hauptsache erledigt.
4. Bei dieser Sachlage hängt die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr davon ab, ob das FG zutreffend das Rechtsschutzinteresse an dem geänderten Klagebegehren verneint hat. Nur darauf stützt sich aber die Beschwerde.
Fundstellen