Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung; Kumulative Begründung; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; unrichtige Rechtsanwendung; Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen
Leitsatz (NV)
- Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn das klageabweisende Urteil auf mehreren, jeweils für sich die Entscheidung tragenden Gründen beruht und nicht bezüglich jedes Grundes ein Zulassungsgrund in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise bezeichnet worden ist.
- Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wird nicht bereits mit der Behauptung einer unrichtigen Rechtsanwendung im konkreten Fall dargelegt. Vielmehr ist eine Zulassung ausnahmsweise nur dann gerechtfertigt, wenn ein Fehler von erheblichem Gewicht geltend gemacht wird, der geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.
- Die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenz im engeren Sinne erfordert die Gegenüberstellung abstrakter tragender Rechtssätze, so dass sich daraus die Abweichung des angefochtenen Urteils von einer anderen gerichtlichen Entscheidung ‐ hier des Bundesfinanzhofs ‐ deutlich ergibt und das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
1. Die Kläger haben nicht für sämtliche, das Urteil jeweils für sich tragenden Entscheidungsgründe Zulassungsgründe in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise bezeichnet. Davon hängt die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ab, wenn eine Klageabweisung auf mehreren Gründen beruht und jeder für sich die Entscheidung trägt (Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 4. Oktober 2001 XI B 116/99, BFH/NV 2002, 331, m.w.N.; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 28, m.w.N.).
a) Das Finanzgericht (FG) hat im Streitfall die Klage zum einen abgewiesen, weil die Vereinbarungen der Klägerin mit ihren drei als Geschäftsführer angestellten, beigeladenen volljährigen Söhnen inhaltlich (insbesondere auch hinsichtlich der darlehensweisen Überlassung der Tantiemebeträge an das Einzelunternehmen), jedenfalls aber hinsichtlich ihrer Durchführung nicht dem für die steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen grundsätzlich vorzunehmenden Fremdvergleich standhielten (vgl. zu den generellen Anforderungen Heinicke in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 4 Rz. 520 "Angehörige/Angehörigenverträge", m.umf.N.).
b) Zum anderen hat das FG auch die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ―FA―) vorgenommene Kürzung der Tantiemen auf jeweils (höchstens) 40 v.H. der Grundgehälter der Söhne als berechtigt angesehen und sich wegen eines Verbotes der Schlechterstellung der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren an einer noch stärkeren Herabsetzung verfahrensrechtlich gehindert gesehen.
c) Soweit das FG sein Urteil alternativ darauf gestützt hat, dass die Tantiemen ―selbst bei steuerrechtlicher Anerkennung dem Grunde nach― unangemessen seien, haben die Kläger keine Zulassungsgründe vorgebracht. Schon deshalb ist die Beschwerde unzulässig. Darüber hinaus bezeichnen aber auch die Einwendungen der Kläger, die sich gegen die vom FG angenommene mangelnde Durchführung der Tantiemevereinbarungen wie unter Fremden richten, keine Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO, sondern richten sich gegen die Würdigung des Sachverhalts durch das FG.
2. Soweit die Kläger damit eine unrichtige Rechtsanwendung durch das FG behaupten, machen sie auch keinen ausnahmsweise eine Zulassung der Revision rechtfertigenden Fehler von erheblichem Gewicht geltend, der geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 2002 V B 152/01, BFH/NV 2002, 1600, m.w.N.; vom 9. August 2002 III B 34/02, BFH/NV 2002, 1616, 1617).
3. Mit der weiteren Behauptung, die Ausführungen des FG im angefochtenen Urteil würden der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 69/98, BFHE 197, 475, BStBl II 2002, 353) zur steuerrechtlichen Anerkennung von Tantiemezusagen an mitarbeitende Angehörige nicht gerecht, wird auch keine Divergenz im engeren Sinne hinreichend schlüssig dargetan. Hierfür ist unverändert die Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze aus den betroffenen Entscheidungen in der Weise erforderlich, dass sich daraus die Abweichung der angefochtenen Entscheidung von Entscheidungen des BFH deutlich ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 7. August 2002 VII B 214/01, BFH/NV 2002, 1606, 1607, m.w.N.).
Im Übrigen kommt eine Zulassung der Revision wegen Divergenz auch nach neuem Recht nur in Betracht, wenn das FG-Urteil auf der Abweichung beruht (BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 IV B 129/01, BFH/NV 2002, 1570; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 59, m.w.N.). Nach dem von den Klägern als abweichend bezeichneten BFH-Urteil in BFHE 197, 475, BStBl II 2002, 353 ist die Entscheidung, ob eine Tantieme dem Grunde nach auch einem Fremden zugesagt worden wäre, durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu treffen, wenn ein sog. interner oder externer Betriebsvergleich nicht möglich ist. Das FG hat "unter dem Gesichtspunkt des internen aber auch des externen Betriebsvergleichs" zwar erhebliche Zweifel geäußert, ob die Tantiemevereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten. Abgelehnt hat es die steuerliche Anerkennung jedoch, weil die Vereinbarungen nicht wie unter Fremden durchgeführt worden seien. Unabhängig von der mangelnden Durchführung der Vereinbarung hielt es jedenfalls die Kürzung der Tantiemen durch das FA für zutreffend. Eine Abweichung von dem BFH-Urteil hinsichtlich der Kriterien für einen Fremdvergleich bei der Beurteilung der Tantiemevereinbarungen wäre daher nicht entscheidungserheblich.
Fundstellen