Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsschutzziel einer Beschwerde
Leitsatz (NV)
Die Beschwerde gemäß § 128 FGO bedarf keiner besonderen Begründung. Die Beschwerdeschrift muß jedoch - wie jede Rechtsmittelschrift - das Begehren des Rechtsmittelführeres erkennen lassen (BFH-Beschluß vom 15. Februar 1989 V B 98/88, BFH/NV 1989, 649).
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 416289 |
BFH/NV 1990, 508 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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