Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache
Leitsatz (NV)
Trägt das FA mit der Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes nur einem neuen Sachverhalt Rechnung, ist die Kostenentscheidung gemäß § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen zu treffen.
Normenkette
FGO § 138 Abs. 1
Gründe
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, was auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren möglich ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 26. Februar 1998 III B 162/95, BFH/NV 1998, 1259), hat der Senat nur noch gemäß § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) über die Kosten des beendigten Verfahrens zu entscheiden. Er hält es für angemessen, die Kosten des Verfahrens dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufzuerlegen. Der Rechtsstreit hat sich zwar dadurch erledigt, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) die angefochtene Verwaltungsakte entsprechend dem Begehren des Klägers geändert hat. § 138 Abs. 2 FGO ist jedoch nicht anzuwenden, weil das FA mit dem Erlass der Bescheide nur einem neuen Sachverhalt Rechnung getragen hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich deshalb aus § 138 Abs. 1 FGO (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 138 Anm. 33, m.w.N.). Im Rahmen des danach maßgebenden billigen Ermessens hat das Gericht neben dem bisherigen Sach- und Streitstand und dem voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens auch andere Gründe zu berücksichtigen, wenn dies nach dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden sachgerecht ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 1259). Bei Anwendung dieser Grundsätze entspricht es billigem Ermessen, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens trägt. Zum einen hat sich der Rechtsstreit durch ein Ereignis erledigt, das seiner Risikosphäre zuzurechnen ist. Zum anderen ist bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass das Rechtsmittel des Klägers letztlich ohne Erfolg geblieben wäre, weil die mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe nicht i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt bzw. nicht gegeben sind. Nach dem sachlichen Gehalt des Beschwerdevorbringens hat der Kläger nur ―der Revision vorbehaltene― Einwendungen gegen die vom Finanzgericht (FG) vertretene Rechtsauffassung erhoben bzw. gerügt, dass das FG zu Unrecht die in der Beschwerde genannten Entscheidungen des BFH im Streitfall unberücksichtigt gelassen habe.
Fundstellen