Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung
Leitsatz (NV)
1. Ein die Revision als unzulässig verwerfender Beschluß des BFH ist grundsätzlich unabänderbar. Die Gegenvorstellung gegen einen solchen Beschluß ist nicht statthaft.
2. Wird die Frist zur Vorlage der Vollmacht (§ 62 Abs. 3 FGO) versäumt, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung dieser Frist nicht gewährt werden.
Normenkette
FGO § 56 Abs. 1, § 62 Abs. 3, § 115 Abs. 3
Tatbestand
Durch Beschluß vom 19. Oktober 1989 VIII R 49/89 hat der erkennende Senat die Revision des Klägers gegen das Urteil des FG vom 18. Januar 1989 als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens wurden Rechtsanwalt S auferlegt, da dieser für den Kläger Revision eingelegt hatte, aber der Aufforderung der Geschäftsstelle des Senats, bis zum 28. August 1989 eine Prozeßvollmacht für das Revisionsverfahren zu übersenden, nicht nachgekommen war.
Mit Schriftsatz vom 23. November 1989 legte Rechtsanwalt S gegen den Beschluß des Senats vom 19. Oktober 1989 für den Kläger - bezüglich der Kostenentscheidung zugleich im eigenen Namen - ,,Beschwerde bzw. das zulässige Rechtsmittel" ein. Zugleich beantragte er, dem Kläger wegen der Versäumung der Frist zur Vorlage der Prozeßvollmacht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führte er aus, die Fristversäumnis beruhe nicht auf seinem Verschulden, sondern auf einem Versehen einer inzwischen ausgeschiedenen Bürogehilfin. Die Fristversäumnis sei darauf zurückzuführen, daß diese Hilfskraft entgegen eindeutiger Weisung und Übung die im Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 25. Juli 1989 gesetzte Frist zur Vorlage der Vollmacht nicht als sog. Rotfrist sofort notiert habe. Dem Schriftsatz vom 23. November 1989 ist eine Prozeßvollmacht nicht beigefügt.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsbehelf (Gegenvorstellung) ist nicht statthaft.
Der Beschluß des Senats vom 19. Oktober 1989 ist formell und auch materiell rechtskräftig. Materiell rechtskräftig können auch Beschlüsse werden, soweit sie eine Entscheidung enthalten, die Gegenstand der inneren Rechtskraft sein kann. Dies gilt vor allem für Beschlüsse nach § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), mit denen der Bundesfinanzhof (BFH) eine unzulässige Revision verwirft (BFH-Beschluß vom 14. September 1967 V S 9/67, BFHE 89, 332, BStBl III 1967, 615). FGO und Zivilprozeßordnung (ZPO) lassen eine Abänderung rechtskräftiger Beschlüsse nur zu, wenn die Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer gesetzlichen Frist gewährt wird (§ 56 FGO, § 233 ZPO) oder das Verfahren nach § 134 FGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO wiederaufgenommen wird. Daraus und aus der Bindung des Gerichts an seine Entscheidung nach § 155 FGO i. V. m. § 318 ZPO, die auch für den Beschluß gilt, durch den eine Revision als unzulässig verworfen wird, folgt, daß derartige Beschlüsse - von den oben genannten Ausnahmefällen abgesehen - unabänderlich sind, und zwar selbst dann, wenn grobe - hier nicht gegebene - Verfahrensfehler vorliegen (BFH-Beschluß vom 19. Juni 1979 VII R 79-80/78, BFHE 128, 32, BStBl II 1979, 574 m.w.N.).
Eine Abänderung des Beschlusses vom 19. Oktober 1989 ist auch nicht im Hinblick auf den mit Schriftsatz vom 23. November 1989 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Wiedereinsetzung kommt nur in Betracht, wenn eine gesetzliche Frist versäumt worden ist (§ 56 Abs. 1 FGO). Der Wiedereinsetzungsantrag bezieht sich jedoch nur auf die Versäumung der richterlichen Frist, die zur Vorlage der Vollmacht gesetzt worden war (§ 62 FGO). Wegen der Versäumung dieser Frist kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (BFH-Beschluß vom 2. Mai 1969 III R 123/68, BFHE 95, 430, BStBl II 1969, 438).
Fundstellen