Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung

 

Leitsatz (NV)

1. Ein die Revision als unzulässig verwerfender Beschluß des BFH ist grundsätzlich unabänderbar. Die Gegenvorstellung gegen einen solchen Beschluß ist nicht statthaft.

2. Wird die Frist zur Vorlage der Vollmacht (§ 62 Abs. 3 FGO) versäumt, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung dieser Frist nicht gewährt werden.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1, § 62 Abs. 3, § 115 Abs. 3

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 22.01.1990 - VIII S 4/90 (NV); BFH/NV 1991, 393

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132457

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